VwGH vom 06.11.1991, 89/13/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , GZ 6/1-1183/88-08, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1986 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1988 und Folgejahre, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahre 1986 einen von ihm als Einzelunternehmen geführten Zeitschriftenverlag an die C-GmbH um den Gesamtkaufpreis von S 1,036.792,64. An der genannten GmbH war die Ehegattin zu 99,8 % beteiligt; der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der GmbH.
In der Einkommensteuererklärung für 1986 wies der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen "Darlehenszinsen C-GmbH" in Höhe von S 42.590,-- als Einnahmen aus. In einer am eingebrachten Berichtigung der Einkommensteuererklärung 1986 machte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Aufwandszinsen in Höhe von S 37.685,93 als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 1988 ohne Berücksichtigung der berichtigten Erklärung festgesetzt. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde beantragt, die Einkommensteuer 1986 sowie die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1988 und Folgejahre nach der berichtigten Erklärung festzusetzen.
In Beantwortung eines entsprechenden Vorhaltes gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom an, er habe vom Gesamtkaufpreis für die Veräußerung des Zeitschriftenverlags nur eine a-conto-Zahlung von S 185.000,-- erhalten. Der Restbetrag sei gestundet worden, da die C-GmbH als Neugründung noch über keine Kreditfinanzierung verfügt habe. Da der Erlös aus dem Verlagsverkauf für die Finanzierung eines privaten Hausbaues vorgesehen gewesen sei, habe für die Finanzierung der Errichtung des Hauses Fremdkapital aufgenommen werden müssen. Die Zinsen für diese Fremdkapitalaufnahme stünden in direktem Zusammenhang mit den Zinserträgen aus der Kaufpreisforderung, da beide nicht angefallen wären, wenn der Kaufpreis sofort beglichen worden wäre.
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des begehrten Abzuges des Zinsaufwandes keine Folge. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, daß es sich bei den Zinsen aus der Stundung des Veräußerungspreises um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 32 Z. 2 EStG 1972 handle. Zu den strittigen Zinsaufwendungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die Bankkredite vom Beschwerdeführer für private Zahlungen im Zusammenhang mit einem Hausbau benötigt worden seien. Es könne keine Rede davon sein, daß die strittigen Kreditschulden ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhten, die den seinerzeitigen Betrieb des Beschwerdeführers betrafen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer möglicherweise, wenn ihm der Kaufpreis von der GmbH ausbezahlt worden wäre, eine Darlehensfinanzierung seines privaten Hausbaues nicht benötigt hätte. Es sei dem Beschwerdeführer frei gestanden, Aufwendungen, die ausschließlich die Privatsphäre betrafen, so zu finanzieren, wie er es für richtig hielt.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
"allenfalls" .... "Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes" geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und bentragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt Werbungskostencharakter zu, was insbesondere auch für Schuldzinsen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0051). Demgegenüber stellen Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, keine Werbungskosten dar. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz im § 20 Abs. 1 Zl. 1 und 2 EStG, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/13/0121).
Die vom Beschwerdeführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Schuldzinsen wurden für Kredite aufgewendet, die der Beschwerdeführer zur Finanzierung der Errichtung eines Wohnhauses aufgenommen hatte. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang derartiger Aufwendungen mit den Zinsen aus der gegenständlichen Kaufpreisforderung ist nicht erkennbar. Wenn überhaupt ein Zusammenhang besteht, so ist dieser aus der Gesamtgestaltung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gegeben. Eine solche allfällige Beziehung der Schuldzinsen zur Verzinsung der Kaufpreisforderung ist aber nur mittelbar gegeben, sodaß den genannten Aufwendungen ein Werbungskostencharakter nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0235).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die gegenständliche Stundung des Erlöses aus der Veräußerung des Betriebes nicht dem Fall gleichgestellt werden, daß die Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen durch die Aufnahme von Krediten geschaffen wird. Der Besteuerung sind nicht fiktive Sachverhalte, sondern die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen.
Die Schuldzinsen, deren steuerliche Absetzbarkeit vom Beschwerdeführer angestrebt wird, haben ihren ursächlichen Zusammenhang somit nicht mit den gegenständlichen Einnahmen aus der Verzinsung der Kaufpreisforderung, sondern vielmehr mit der Errichtung des Wohnhauses des Beschwerdeführers. Sie stellen damit typischerweise nicht - bzw. nur im Rahmen des vom Beschwerdeführer ohnedies in Anspruch genommenen Freibetrages nach § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 - absetzbare Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen dar.
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anfallenden Zinsen aus der Kaufpreisforderung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, unterbleiben.
Ausführungen darüber, in welcher Richtung der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei - womit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG) -, sind in der Beschwerde nicht enthalten. Ein derartiger Verfahrensmangel ist bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.