VwGH vom 17.05.2006, 2001/14/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der I Ges.m.H. in I, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. RV1008/1-T6/01, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung seien die an die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin ausbezahlten Bezüge den Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzugerechnet worden. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft.
Unternehmerrisiko trage die Geschäftsführerin im Hinblick auf die garantierte Jahresvergütung auf der Einnahmenseite nicht. Auch auf der Ausgabenseite trage die Geschäftsführerin ein Unternehmerrisiko nicht, da ihr die beruflich veranlassten Aufwendungen zumindest teilweise ersetzt worden seien.
Die Geschäftsführerin sei daher einer Beschäftigung im Sinne des § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nachgegangen, sodass die Miteinbeziehung der an sie ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlagen für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Recht erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0068, und vom , 2002/15/0140).
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018), wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum erbrachten Geschäftsführertätigkeit annehmen konnte. Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie insbesondere das in der Beschwerde angesprochene Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am