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immo aktuell 2, April 2021, Seite 59

Nachträgliche Anonymisierung der Adresse in einer im RIS veröffentlichten OGH-Entscheidung

Bertram Broesigke und Markus Haibel

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit eines Lagezuschlags nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG ist auf die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, abzustellen. Die Lage der Liegenschaft stellt daher ein Sachverhaltselement dar, das zum Verständnis der Beurteilung der Zulässigkeit eines Lagezuschlags in der Entscheidungsbegründung erforderlichenfalls angegeben werden muss. Nicht erforderlich ist hierbei jedoch, dass die genaue Liegenschaftsanschrift in der Entscheidung angegeben wird.

1. Zur Anonymisierung nach § 15 OGHG

Nach der Vorgabe in § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind die Entscheidungen des OGH, soweit sie sich nicht in der begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, grundsätzlich im Volltext aufzunehmen. Die Veröffentlichung erfolgt hierbei gemäß § 15 Abs 1 OGHG in der Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS als allgemein zugängliche Datenbank.

Gemäß § 15 Abs 4 OGHG sind in der Entscheidungsdokumentation Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern und Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidu...

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