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VwGH vom 28.02.2000, 95/17/0405

VwGH vom 28.02.2000, 95/17/0405

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/17/0403 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der R Hotelverwaltungs GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8526/2, betreffend Vorschreibung von Wasser-, Kanal- und Abfallgebühren für die Jahre 1988 bis 1990 und für die Zeit vom 1. Jänner bis (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem "Abgabenbescheid Nr. 270" vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich des Objektes A für das Jahr 1988, neben Wasserzins und Kanalgebühr, Müllabfuhrgebühr in Höhe von S 160.976,40 zuzüglich 10 % USt vor. Dieser Bescheid verwendet ein vorgedrucktes Formular, das die Überschrift "Abgabenbescheid Nr. ..." vorsieht und drei Gliederungspunkte umfasst. Unter dem ersten Gliederungspunkt "Vorschreibung" werden die Abgabenart, der Zeitraum, für den die Abgabe zu entrichten ist, die Zahlungsfrist und der zu zahlende Betrag (samt USt) ausgewiesen. Unter dem zweiten Gliederungspunkt "Begründung" sind von der bescheiderlassenden Behörde die Bemessungsgrundlage und die Rechtsgrundlage einzufügen. Die von der mitbeteiligten Partei im Formularvordruck tatsächlich eingefügte Begründung beschränkt sich auf die Anführung der Rechtsgrundlagen, nämlich

"Wassergebührenordnung vom Kanalgebührenordnung vom Müllabfuhrgebührenordnung vom ".

Allerdings weist der erste Punkt für Wasserzins und Kanalgebühr den zu Grunde gelegten Verbrauch in m3 aus.

Unter dem dritten Gliederungspunkt folgt eine vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung.

Für die Folgejahre hat die mitbeteiligte Partei die Vorschreibung von Wasserzins, Kanal- und Müllabfuhrgebühren auf EDV umgestellt.

Die erste mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vorschreibung vom , welche laut handschriftlichem Vermerk auf (dem Konzept) der Erledigung "für 1989" erlassen wurde, ist mit nachstehender Mitteilung überschrieben:

"Liebe Gemeindebürger!

Durch die Umstellung auf EDV ist leider eine Verzögerung der Benützungsgebühren-Vorschreibung eingetreten.

Es wird gebeten, diese Verzögerung zu entschuldigen und Unstimmigkeiten, die bei der neuen Vorschreibungsart auffallen sollten, unverzüglich beim Gemeindeamt zu melden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis."

Daran schließt folgende Aufstellung an:

"LASTSCHRIFTSANZEIGE-RECHNUNG

Vorschreibung 1990 für 1989 Seite: 1

***** Wasser- und Kanalendabrechnung

*****Zahlungseingänge berücksichtigt bis inkl.: 90.05.17

Kto-Nr.: 309660 Objektadresse: A Fälligkeitsdat.: 90.07.20

Tagesdatum: 90.06.20

Zählernr. ALT-Stand-NEU Verbrauch Basis-Wasserber.

9010190 50337 69202 18865 18865

Tarif Ges.Wassergeb. Basis-Kanalber. Tarif Ges.Kanalgeb.

3,19 60.179,35 18865 5,10 96.211,50

Somit ergibt sich ein Rückstnd. von: 60.179,35 96.211,50

Neues Akonto ab nächster Vorschr.: 15.045,00 24.053,00

Abrechnungszeitraum: 1989/01-1989/12

Vorschr.Betrag Vorschr.Betrag

Steuerart-Bezeichnung Netto Umsatzsteuer Ust-% Brutto

Müllabfuhrgebühr 8

1 x 1 x 60976,40 160.976,40 16.097,64 10 177.074,04

Wasserzins 3 60.179,35 6.017,94 10 66.197,29

Kanalgebühr 6 96.211,50 9.621,15 10 105.832,65

Gesamtsumme: 317.367,25 31.736,73 349.103,98"

Die für die Parteienausfertigung vorgesehenen Formulare enthielten auf der Rückseite die Rechtsmittelbelehrung und hatten eine Zahlschein-Allonge. Für letztere waren folgende Eintragungen der Urschrift der Erledigung bestimmt:

Vorschreibung 1990 KtoNr.

"****349.103,98 ****349.103,98 Vorschreibung vom: 309660/01

90.06.20 ****349.103,98

Fällig am: 90.07.20

Vorschreibung 1990 Zahlg.berück.bis: 90.05.17

Vorschreibung vom: 90.06.20

Fällig am: 90.07.20 R Hotelverwal-

Zahlg.berück.bis: 90.05.17 tungs GmbH & Co KG R Hotelverwal-

Kontonummer: 309660 A tungs GmbH &

Co KG

R Hotelverwal- S S"

Die Vorschreibungen vom , welche laut handschriftlichem Vermerk "für 1990", und vom , welche laut handschriftlichem Vermerk für "1.1. - " erlassen wurden, gleichen in ihrer äußeren Form der Vorschreibung vom und weisen für 1990 eine Müllabfuhrgebühr von S 177.074,04 bzw. einen Gesamtsaldo von S 368.043,43 (jeweils inklusive 10 % USt) und für den Zeitraum 1. Jänner bis eine Müllabfuhrgebühr von S 59.024,68 bzw. einen Gesamtsaldo von S 128.797,45 (jeweils inklusive 10 % USt) aus.

Die mit "Liebe Gemeindebürger" überschriebene Mitteilung ist in diesen Erledigungen nicht mehr enthalten.

1.1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte mit Schriftsatz vom (bei der mitbeteiligten Partei eingelangt am ) gegen diese von ihr als "Lastschriftsanzeige-Rechnung" - "Bescheid" bezeichneten vier Erledigungen der mitbeteiligten Partei Anträge auf "Nichtigerklärung eines Bescheides, Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie Berufung ein.

Darin machte sie geltend, dass den angefochtenen Rechtsakten die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehle und dies gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch verstoße. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sei für den Bescheidcharakter als erheblich anzusehen, die Rechtsakte seien daher als nichtig aufzuheben. Aus den Formulierungen der behördlichen Erledigungen ergebe sich kein normativer Inhalt, weshalb die von der mitbeteiligten Partei "gelegten Rechnungen" nicht in Rechtskraft erwachsen könnten. Die Rechtsakte seien daher "aus diesem Grunde nicht der Rechtskraft fähig und somit als nichtig anzusehen." Die Wiedergabe von nur anscheinend richtigen, in Wirklichkeit jedoch falschen Tatsachen dürfe nicht als verbindliche Erklärung angesehen werden. Die mitbeteiligte Partei hätte die "Rechnungen" nicht ohne Ermittlungsverfahren ausfertigen und zustellen dürfen. Im Übrigen dürfe die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten einer Partei beantwortet werden. Desweiteren enthielten die Erledigungen keinen Spruch, weshalb "die bestenfalls als rechtlich unverbindliche Erklärungen der ersten Instanz zu qualifizierenden Rechnungen als nichtig aufzuheben oder durch gesetzmäßige Bescheide zu ersetzen seien". Die Erledigungen hätten auch keine Begründung und es hätte auch kein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Für den Fall der (Neu-)Durchführung des Ermittlungsverfahrens werde jedoch Verjährung eingewendet, sodass sämtliche geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen sein werden.

Zum Antrag auf Wiederaufnahme wurde vorgebracht, dass die Gebührenvorschreibungen "allesamt unrichtig" seien und der tatsächliche Müllanfall nur einen Bruchteil dessen betrage, was der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde. Es seien nur 33,7 Container angefallen, wohingegen die mitbeteiligte Partei auf unverständliche 204 Container komme, weshalb sich eine Überzahlung von insgesamt S 492.603,05 ergebe. Dies ergebe sich aus "erst in jüngster Zeit getätigten eigenen Zählungen der Müllkübel" durch die Beschwerdeführerin. Es existiere keine Absprache betreffend eine Pauschalverrechnung der Müllgebühr. Es handle sich "hier" im Übrigen um Beweismaterial, das mangels Gewährung von Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren nicht hätte geltend gemacht werden können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass es für die Beschwerdeführerin sowohl ein unvorhergesehenes als auch ein unabwendbaren Ereignis darstelle, dass die "erste Instanz" nicht gesetzeskonforme Bescheide erlasse. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass es sich bei den "angefochtenen Entscheidungen" um Pauschalvorschreibungen handle, denen eine gesonderte und detaillierte, in Bescheidform gefasste Abrechnung am Ende eines Jahres folgen würde.

Die Berufung wurde nicht separat begründet, vielmehr wurde das Vorbringen zu den vorstehenden Anträgen "zum Gegenstand der Berufung" gemacht. Ebenso wurde in der Begründung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf das jeweils zu den übrigen Anträgen erstattete Vorbringen verwiesen.

1.2. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei gab mit Bescheid vom den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Mit Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag wies der Bürgermeister die Berufung als verspätet zurück.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die beiden Bescheide vom am "das Rechtsmittel der Berufung sowie einen Antrag auf Vorlage bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz".

1.3. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom , welcher den Betreff "Vorlageantrag vom " aufweist, "die Berufung" als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:

"Die betreffenden Abgabenbescheide wurden der Berufungswerberin jeweils unmittelbar nach Ausfertigung zugestellt. Nach § 192 Abs. 1 TLAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Nachdem die Berufung von der Berufungswerberin erst am ausgefertigt und am bei der Abgabenbehörde in erster Instanz eingelangt ist, war diese als verspätet zurückzuweisen."

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Vorstellung.

1.4. Die Tiroler Landesregierung wies diese Vorstellung mit Bescheid vom (dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) als unbegründet ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides werde der Wiederaufnahmeantrag von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sich auf Grund "erst in jüngster Zeit getätigter eigener Zählungen der Müllkübel" eine zu hohe Abfallgebühr ergebe, die von der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben werde. Es könnten jedoch nur Beweismittel geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren bereits geltend gemacht wurde, aber erst nach Abschluss des Verfahrens die entsprechenden Beweise hervorgekommen seien. Verwerte daher die Behörde ein Beweismittel überhaupt nicht oder nur aktenwidrig oder unterlaufe ihr ein sonstiger Verfahrensmangel und werde versäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so würde auch die nachträgliche Vorlage desselben oder eines anderen, bereits im Erstverfahren greifbaren Beweismittels oder die Rüge der Verfahrensmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens führen, weil dies eine unzulässige Umgehung der Rechtskraftwirkung wäre. Es liege daher kein Wiederaufnahmsgrund vor, wenn im Erstverfahren schon bekannte Tatsachen neuerlich vorgebracht und nur die Beweiswürdigung bekämpft würden. Es gelte auch für eine amtliche Wiederaufnahme eine Tatsache nicht als neu hervorgekommen, wenn die Partei alles, was zur Sachverhaltsdarstellung gehöre, zwar richtig "erkläre", hieraus aber falsche Schlüsse gezogen oder es unterlassen habe, offenliegende Zweifel aufzuklären. Wenn die Beschwerdeführerin daher schon Zweifel an der Vorschreibung der Abfallgebühren der mitbeteiligten Partei gehabt habe, so wäre sie verpflichtet gewesen, die "Abgabenbescheide" aus den Jahren 1988 bis 1991 zu bekämpfen, was nicht erfolgt sei. Wenn der Umstand, den die Beschwerdeführerin als Wiederaufnahmsgrund geltend mache, im Erstverfahren bekannt gewesen sei, so sei es ihr als Verschulden zuzurechnen, wenn sie diese Tatsache im Erstverfahren nicht vorgebracht habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei neben der Drei-Monats-Frist in § 226 Abs. 2 Tiroler Landesabgabenordnung (im Folgenden: Tir LAO) noch durch § 227 Tir LAO - Ablauf der Verjährung - befristet. Ein nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gestellter Wiederaufnahmsantrag sei zurückzuweisen; werde jedoch das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes bestritten, so sei der Antrag abzuweisen. Mit der Wendung "erst in jüngster Zeit" habe die Beschwerdeführerin vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, könne die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages nicht begründet werden; die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, werde diesem Begründungserfordernis nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin sei daher ihrer Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages nicht nachgekommen, weshalb dessen "Ablehnung" zurecht erfolgt und das Vorliegen eines "Wiederaufnahmsantrages" (gemeint wohl: der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme) zutreffend verneint worden sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei im Hinblick auf die im § 232 Tir LAO normierte absolute Frist jedenfalls nicht mehr zulässig. Weil die "Bescheide" aus den Jahren 1988 bis 1991 stammten, sei die Jahresfrist in jedem Fall abgelaufen.

Zum Antrag auf "Nichtigerklärung" wird ausgeführt, dass es im Abgabenrecht keine absolute Nichtigkeit gebe und jeder Bescheid solange dem Rechtsbestand angehöre, als er nicht durch einen anderen Verwaltungsakt beseitigt werde. Die Beschwerdeführerin dürfte mit ihrem Antrag aber auf § 222 Tir LAO Bezug genommen haben, wonach ein Bescheid (unter näher dargelegten Voraussetzungen) von der Oberbehörde aufgehoben werden könne. Eine derartige Aufhebung käme schon unter Bedachtnahme auf § 225 Tir LAO nicht in Betracht, da Maßnahmen nach § 222 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig seien. Es stehe außer Zweifel, dass die bekämpften "Abgabenbescheide" aus den Jahren 1988 bis 1991 bereits über ein Jahr rechtskräftig seien.

Zur Rüge, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als verspätet zurückgewiesen habe, wird im Vorstellungsbescheid ausgeführt, dass bei verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels sowohl die Abgabenbehörde I. Instanz als auch die Behörde II. Instanz zur Zurückweisung der Berufung berechtigt seien. Der Umstand, dass auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht worden sei, lasse eine Zurückweisung der Berufung solange nicht als rechtwidrig erscheinen, als nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei. Es sei zwar nicht zweckmäßig, vor der rechtskräftigen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages das verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen, rechtswidrig sei dieser Vorgang aber nicht. Die belangte Behörde könne daher bei Überprüfung der Erledigungen der Gemeindeinstanzen zu keinem anderen Bescheid kommen als diesem.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Vorschreibung von Gebühren in der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheidform sowie der rechtlich richtigen Höhe und dem Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels wegen einer verwaltungsbehördlichen Erledigung sowie dem Recht auf Parteiengehör" verletzt. Ferner erachtet sich die beschwerdeführende Partei "in ihrem Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine verwaltungsbehördliche Erledigung" verletzt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.7. Mit Eingaben vom legte der Rechtsvertreter einen aufhebenden Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom betreffend Abfallgebühren für das Objekt A 8, und mit Eingabe vom die Zurückweisung einer Vorstellung betreffend Abfallgebühren für die Hausgemeinschaft A 61 vor. Der letztgenannte Bescheid wurde nicht vollständig vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich erkennbar (nur) im Recht auf rechtsrichtige Vorschreibung von Müllabfuhrgebühren verletzt (vgl. dazu Punkt 1.5.). Die Vorschreibung von Wasserzins und Kanalgebühren bildet daher nicht den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

2.2. Die Vorstellungsbehörde hat ihrer Sachentscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, die für den letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid maßgebend war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0161, u. a.). Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom , gegen den die Beschwerdeführerin in weiterer Folge Vorstellung erhoben hat, wurde lediglich die Berufung vom als verspätet zurückgewiesen.

Ein Abspruch über die Anträge auf Nichtigerklärung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens vom ist damit nicht erfolgt. Die entsprechende erstinstanzliche Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom ist infolge des mit der Berufung vom verbundenen Vorlageantrages außer Kraft getreten. Gegenstand des Vorstellungsverfahrens, welches der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegt, war daher ausschließlich die Zurückweisung der Berufung vom wegen Verspätung.

2.3. § 112 Tiroler Gemeindeordnung 1966 lautet auszugsweise:

"(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei der Landesregierung dagegen Vorstellung erheben.

...

(5) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Der Vorstellung der Beschwerdeführerin hätte daher nur dann Erfolg beschieden sein können, wenn sie durch den oben näher bezeichneten Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden wäre. Bereits aus Art. 119a Abs. 5 B-VG ist abzuleiten, dass eine Vorstellung abzuweisen ist, wenn die Rechte des Vorstellungswerbers durch den bekämpften Gemeindebescheid nicht verletzt werden (vgl. Neuhofer, Gemeinderecht2, 348).

Es kann daher für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzlichen Erledigungen der mitbeteiligten Partei, mit denen u.a. Müllabfuhrgebühr vorgeschrieben wurde, als Bescheide zu qualifizieren sind oder nicht (und ob allenfalls die einzelnen Erledigungen verschieden zu werten wären). Denn die in § 192 Abs. 1 Tir LAO vorgesehene Berufungsfrist von einem Monat wäre im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vom hinsichtlich aller in Berufung gezogenen Erledigungen auch dann bereits mehrere Jahre abgelaufen gewesen, wenn die erstinstanzlichen Erledigungen tatsächlich als Bescheide zu qualifizieren wären.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass "die Entscheidung über die Berufung direkt von der Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens abhängt", ist sie auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0251, Slg. N.F. Nr. 12.275/A = ZfVB 1987/3/1435, zu verweisen, wonach ein Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese in dem zitierten, für den Anwendungsbereich des § 71 AVG 1950 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angesprochene Rechtsauffassung ist auch auf das (landesgesetzliche) Abgabenverfahren zu übertragen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2971 und 2989). Der Gerichtshof findet keinen Anlass, die für den vorliegenden Verfahrenszusammenhang mit § 71 AVG vergleichbaren Regelungen des § 233 Tir LAO anders als im eben zitierten Erkenntnis auszulegen.

Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen; auf die übrigen Beschwerdeausführungen war mangels Relevanz nicht mehr einzugehen. Insbesondere war auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der §§ 225 und 232 Abs. 1 Tir LAO - mangels Präjudizialität - nicht einzugehen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z 1 und Z 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am