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VwGH vom 20.12.1996, 95/17/0392

VwGH vom 20.12.1996, 95/17/0392

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 601754-1/94-zu2, betreffend Interessentenbeitrag für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, gemäß § 36 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992, den Interessentenbeitrag für das Jahr 1993 in der Höhe von S 450,-- vor. Dieser Bescheid ist gefertigt wie folgt:

"Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:

Der Abteilungsvorstand:

(Namenszug K...)

i.A.

(Mag. S... K...)"

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 sei verfassungswidrig und der Landesgesetzgeber habe die Befugnisse gemäß §§ 1 ff F-VG 1948 überschritten. Ferner könne das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsorgan der Behörde niemals Behörde sein, sodaß diese Stelle zur Bescheiderlassung gar nicht befugt oder zuständig gemacht werden könne.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer übe als Rechtsanwalt eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG selbständig aus und habe seinen Sitz in einer Tourismusgemeinde. Er sei als Tourismusinteressent im Sinne des § 1 Z. 5 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 anzusehen. Gemäß Art. 140 B-VG erkenne der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes. Die belangte Behörde sei daher als Behörde zweiter Instanz nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Steiermärkischen Tourismusgesetzes zu überprüfen, sondern habe vielmehr die geltenden Gesetze anzuwenden. Zum Einwand, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung könne nicht als Behörde tätig werden, sei auszuführen, daß das Amt der Landesregierung grundsätzlich als Hilfsapparat tätig sei. Es könne aber auch als behördliche Instanz in Unterordnung unter die Landesregierung in Angelegenheiten der Landesvollziehung fungieren.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 2087/94-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluß vom , B 2087/94-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht von einer unzuständigen Behörde zur Zahlung einer Abgabe rechtsgrundlos herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen "formeller und materieller" Rechtswidrigkeit zu beheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist Hilfsapparat von Behörden, kann aber in bestimmten Fällen mit Behördeneigenschaft ausgestattet werden (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 21/79, VfSlg. 9.287, mit weiteren Zitaten, insbesondere

VfSlg. 3.681/1960, im Fall einer Anzeigenabgabe in der Steiermark).

Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies gemäß § 36 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat in erster Instanz somit keineswegs eine "Nichtbehörde", sondern die zuständige Abgabenbehörde entschieden.

Aus der Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides ist zu ersehen, daß der Bescheid für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gefertigt wurde und somit dieser Behörde zuzurechnen ist. Wer zur "Genehmigung" ("Approbation") berufen ist - wer also z.B. die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (vgl. VfSlg. 12.139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0245).

Von einem absolut nichtigen "Bescheid" kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein. Ob nun bei der Unterfertigung die Wendung "i.A." anstelle von "i.V." verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage. Die Beschwerde erweist sich daher insofern als nicht begründet.

Nach § 212 Steiermärkische Landesabgabenordnung hat die Berufungsentscheidung (a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter, (b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (c) den Spruch und (d) die Begründung zu enthalten. Die Anführung der Abgabenverfahrensbestimmung, auf die sich die Berufungsentscheidung bei der Abweisung ("nicht Folge gegeben") stützt, ist nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung kein Sprucherfordernis. Das Fehlen dieser Bestimmung im Spruch belastet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

Zusammenfassend ergibt sich, daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.