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VwGH vom 14.11.1990, 89/13/0042

VwGH vom 14.11.1990, 89/13/0042

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 545;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Dipl.Ing. X gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 5 - 2235/88, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher als Professor am T tätig ist, beantragte für 1987 die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten durch eine entsprechende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten betrug insgesamt S 98.660,14. Bei der Ermittlung des monatlichen Freibetrages berücksichtige das Finanzamt von den geltend gemachten Werbungskosten - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist - nicht die Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers des Beschwerdeführers. Die in dem oben angeführten Werbungskostenbetrag ebenfalls enthaltenen Anschaffungskosten für einen Computer wurden auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (fünf Jahre) aufgeteilt und entsprechend berücksichtigt.

Gegen den betreffenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er ausgeführt, daß die "Voraussetzungen zur Absetzbarkeit sämtlicher Kosten, welche mit dem Arbeitszimmer zusammenhängen", als Werbungskosten gegeben seien. Dies deshalb, weil er zur Vorbereitung und zum Ausbau seines Unterrichtes verschiedener modernster Geräte und Hilfsmittel bedürfe, für deren Aufstellung an seinem Arbeitsplatz, dem T, keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stünden.

Im übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß, wie sich aus der entsprechenden Raumskizze ergebe, sein Arbeitsraum von den übrigen Wohnräumen "vollkommen" getrennt sei.

Gleichzeitig mit diesem Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer erstmals weitere im Zusammenhang mit dem Arbeitsraum stehende Aufwendungen (Betriebs-, Energie-, Telefonkosten) als Werbungskosten im Streitjahr zu berücksichtigen.

Zusammen mit dem Berufungsschriftsatz legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des T vom vor, welches wie folgt lautet:

"Wir bestätigen, daß Herr Professor X als Professor am T beschäftigt ist.

Er unterrichtet die Gegenstände Grundlagen der Elektrotechnik, Mechanische Technologie, Elektrische Maschinen und Anlagen, Elektrische Meß- und Regelungstechnik, Konstruktionslehre mit Konstruktionsübungen, Maschinenelemente sowie Laboratorium für Nachrichtentechnik und Elektronik.

Im Zuge seiner Tätigkeit als Professor für oben angeführte Gegenstände ist es notwendig, einen Teil der Arbeitszeit mit Vorbereitungen bzw. Erstellung von Übungsprogrammen zu verbringen.

Um diese Tätigkeit durchzuführen ist die Benützung modernster Geräte und Hilfsmittel unerläßlich (wie z.B. die Verwendung von angewandter Datenverarbeitung mittels Personalcomputer).

Wir begrüßen die Initiative des Herrn Professor X, für diese Arbeiten einen Personalcomputer zu erwerben, da die am T befindlichen Geräte ausgelastet sind.

Die Arbeit mit einem Personalcomputer benötigt einen gewissen Platzbedarf, wie z.B.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Aufstellung des Computers und des Monitors
-
des Drucker bzw. Plotters
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Lagerung von Papier, Disketten und anderen Betriebsmitteln
-
Unterbringung von Manuals, Dokumentationen, Software sowie Fachliteratur.

Dieser Platzbedarf kann Herr Professor X am T bedauerlicherweise nicht zur Verfügung gestellt werden, da die vorhandenen Lehrerzimmer bzw. Räumlichkeiten nicht für diesen Zweck geplant wurden, bzw. nicht adaptierbar sind."

Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt. Innerhalb offener Frist beantragte der Beschwerdeführer hierauf das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dergestalt, daß der monatliche Freibetrag für 1987 nunmehr mit S 5.027,-- - anstatt bisher S 5.569,-- - festgesetzt wurde. In der Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Was zunächst die erstmals in der Berufung als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen anlange, so handle es sich hiebei um eine "andere Sache", als es die sei, über welche mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden wäre. Die Frage der Berücksichtigung dieser Aufwendungen habe "daher nicht Gegenstand vorliegender Berufungsentscheidung zu sein".

Aus dem Inhalt des vorgelegten Schreibens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sei - nach dem "Dafürhalten" der belangten Behörde - aber auch nicht eine "Notwendigkeit zur Bestreitung" der getätigten anderen, schon im ursprünglich gestellten Antrag geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich "der Anschaffung eines Personalcomputers samt Zubehör und der Einrichtung eines im Wohnverband" des Beschwerdeführers "gelegenen Arbeitszimmers ... ableitbar". Bei den diesbezüglichen Kosten handle es sich um "keine notwendigen, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen, sondern um solche, die obwohl geeignet, den Beruf des Beschwerdeführers "zu fördern, dennoch dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 unterliegen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Frage jener Aufwendungen anlangt, welche der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen seiner Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes als erhöhte Werbungskosten des Streitjahres beantragte, so stützt sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in einem diesbezüglich gleichgelagerten Fall getroffenen Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0169. In Anlehnung an die dort vom Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung, von welcher abzuweichen im Beschwerdefall keine Veranlassung besteht, gelangt die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis, daß der erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachte "Ergänzungsantrag" "zu einer anderen Sache als der am bescheidmäßig erledigte Antrag vom " führt und "daher nicht Gegenstand vorliegender Berufungsentscheidung zu sein" habe. Diesbezüglich erweist sich daher der angefochtene Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit behaftet.

Hinsichtlich der bereits im ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers als erhöhte Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Einrichtung eines Arbeitszimmers und die Anschaffung eines Computers samt Zubehör, welche im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fanden, ist folgendes zu sagen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1972 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß Z. 7 dieser Bestimmung auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 EStG 1972, allgemein, Tz 7, Stichwort "Arbeitszimmer" und die dort angeführte Judikatur) ist davon auszugehen, daß einem Arbeitnehmer in der Regel am Arbeitsort ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist. So ermöglichen etwa bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum einer Privatwohnung jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1401/66).

Lehre und Rechtsprechung stimmen aber auch darin überein (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1972, Tz 1 und die dort angeführte Judikatur), daß der Begriff "Arbeitsmittel" - das Gesetz nennt als solche beispielsweise bloß Werkzeuge und Berufskleidung - nicht eng auszulegen ist. In diesem Sinn sind darunter nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (vgl. auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 17/2972/80).

Mit Recht wird nun in der Beschwerde gerügt, daß die belangte Behörde jegliche konkrete Sachverhaltsfeststellung zu sowie eine bestimmte Prüfung der Frage, ob es sich bei den in Streit stehenden Aufwendungen um solche für die Einrichtung eines im Sinne der obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer unbedingt notwendigen Arbeitszimmers sowie eines Arbeitsmittels (Computer) handelt oder nicht, unterlassen hat. Statt dessen vertritt sie in dem angefochtenen Bescheid lediglich die Auffassung, daß nach ihrem Dafürhalten eine Notwendigkeit zur Bestreitung der fraglichen Ausgaben aus dem Schreiben des T vom "nicht ableitbar" sei.

Gerade diese Feststellung ergibt sich jedoch - wie in der Beschwerde richtig sinngemäß ausgeführt wird - aus dem Inhalt dieses schon mehrfach genannten Schreibens nicht zwingend. Wird doch in demselben unter anderem ausgeführt, daß es für den Beschwerdeführer im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit notwendig sei, sich entsprechend vorzubereiten und Übungsprogramme zu erstellen. Dazu sei die Benutzung modernster Geräte und Hilfsmittel unerläßlich. Die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindlichen derartigen Geräte seien einerseits ausgelastet und andererseits könnte dem Beschwerdeführer aus Raummangel am T für die Aufstellung eines eigenen Computers kein Platz zur Verfügung gestellt werden.

Bei diesen Ausführungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, aus welchen hervorzugehen scheint, daß dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort keineswegs ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hätte die belangte Behörde durch konkrete Feststellungen zu prüfen gehabt, ob sich nicht das in Rede stehende Arbeitszimmer, welches, folgt man der im Verwaltungsakt erliegenden Skizze, offenbar nicht im unmittelbaren Wohnverband des Beschwerdeführers, sondern in einer Mansarde befindet, als unbedingt notwendig erweist.

Ebenso wäre hinsichtlich des strittigen Computers zu erheben gewesen, inwieweit dieses Arbeitsgerät zur Erbringung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist bzw. ob diesem von seinem Arbeitgeber derartige Geräte in Wahrheit nicht in einem ausreichenden Ausmaß zur Verfügung gestellt werden.

Da sich nach dem Dargestellten der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.