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VwGH vom 02.05.1991, 89/13/0040

VwGH vom 02.05.1991, 89/13/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 6/2-2422/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH ersuchte innerhalb der Frist für die Einbringung einer Berufung gegen diverse Abgabenbescheide um Verlängerung dieser Frist. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, weil die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, die eine Fristverlängerung gerechtfertigt hätten.

Am brachte die Beschwerdeführerin abermals einen Fristverlängerungsantrag ein und begründete diesen mit dem Arbeitsumfang, der mit der Ausarbeitung der Berufung verbunden sei. Es wurde eine Fristerstreckung bis zum begehrt. Das Finanzamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom statt.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht beim Finanzamt am , ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Fristerstreckung und zwar bis zum . Auch dieser Antrag wurde mit dem außerordentlichen Arbeitsaufwand für die Ausarbeitung der Berufung begründet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß mit der bisher verlängerten Frist das Auslangen gefunden werden könne. Dieser mit datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

In weiterer Folge wurde die am von der Beschwerdeführerin zur Post gegebene Berufung gegen die Abgabenbescheide vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie habe eine Fristerstreckung bis zum beantragt. Dieser Antrag sei ohne Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte aber eine Nachfrist gesetzt werden müssen. Daher sei "dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und erscheint die Berufung als rechtzeitig eingebracht". In einem weiteren Schriftsatz wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Berufung nicht nur gegen den Zurückweisungsbescheid als solchen richte, sondern auch gegen den Bescheid, mit dem das Fristverlängerungsansuchen ohne Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Rechtsmittelfrist sei die Setzung einer Nachfrist nicht vorgesehen. Vielmehr bestimme § 245 Abs. 3 BAO, daß der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Fristverlängerung gehemmt werde. Mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, mit dem das Fristverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei (), habe die Hemmung des Fristenlaufes geendet und der Rest der Berufungsfrist (= 1 Tag) sei der Beschwerdeführerin für die Einbringung der Berufung gegen die Abgabenbescheide noch zur Verfügung gestanden. Die erst am eingebrachte Berufung sei daher verspätet gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Recht wird in der Beschwerde die Behauptung nicht aufrechterhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zu setzen sei. Eine solche Rechtsprechung existiert nicht und fände auch im Gesetz keine Stütze.

Richtig ist hingegen, daß der Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem das weitere Fristerstreckungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, als verfahrensleitender Bescheid nicht mit abgesondertem Rechtsmittel bekämpft werden konnte (§ 244 BAO), sondern erst in der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat den das Fristverlängerungsansuchen abweisenden Bescheid auch ausdrücklich in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid angefochten. Sie hat allerdings in dieser Berufung nur vorgebracht, daß ihr zu Unrecht keine Nachfrist gewährt worden sei. Gründe für eine allfällige weitere Fristverlängerung oder eine Kritik an der Ermessensübung des Finanzamtes bei Versagung der begehrten Fristverlängerung enthielt die Berufung nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Rechtsmittelbehörde nicht verpflichtet ist, über ein Berufungsbegehren abzusprechen, das vom Berufungswerber gar nicht gestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin lediglich das Unterlassen der Setzung einer Nachfrist gerügt hat, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren betreffend allfällige Gründe für eine weitere Fristverlängerung durchzuführen. Ebensowenig hatte sie Ermessen zu üben. Sie hatte lediglich zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, daß vom Finanzamt angeblich rechtswidriger Weise keine Nachfrist gesetzt worden sei. Dies hat sie getan, indem sie zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die Setzung einer Nachfrist gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.