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VwGH vom 28.01.2003, 2001/14/0151

VwGH vom 28.01.2003, 2001/14/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des K-Vereines K in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flussgasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV838/1-7/2001, und RV839/1-7/2001, betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1993 und Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zweck des beschwerdeführenden Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung zwischenmenschlicher Kommunikation, insbesondere jene von unterprivilegierten Gruppen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gehe es dem Verein insbesondere um die Förderung unterprivilegierter Gruppen. Weiters soll der Verein Künstlern die Möglichkeit bieten, an die Öffentlichkeit zu treten und das Kulturangebot in Österreich zu bereichern.

Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines vom Beschwerdeführer geführten Kommunikationslokales. Die an den Beschwerdeführer ergangene Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , RV-050.94/1-7/1994 und RV-136.95/1- 7/1995, wurde, soweit sie Umsatzsteuer (zuzüglich Verspätungszuschlag) betraf, mit dem hg Erkenntnis vom , 98/14/0227, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im genannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid über den gemeinnützigen Charakter des beschwerdeführenden Vereines sei die Verwirklichung seiner Ziele nicht notwendig an den Betrieb des Lokals unter Abgabe von Speisen und Getränken gebunden, weshalb die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO) vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen sei. Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO seien solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft abstellten, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden könne. Der angefochtene Bescheid lasse jegliche Begründung vermissen, warum das Führen des Kommunikationslokales nicht als entbehrlicher Hilfsbetrieb in diesem Sinn gewertet werden könne. Dabei könne ein Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde angenommenen ideellen Zweck der sozial qualifizierten "Kommunikationsförderung" und dem diese Kommunikation förderlichen Betrieb des Vereinslokales nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers diene das Lokal für Versammlungen von sozialen Randgruppen und für den Kontakt mit diesen zugehörigen Personen, wobei die Schaffung einer "anheimelnden" Atmosphäre für die Kontaktaufnahme wichtig sei. Im fortzusetzenden Verfahren werde die belangte Behörde auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer nach der Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Kommunikationsförderung könne sich (ausnahmsweise nur) dann als gemeinnütziger Zweck iSd § 35 Abs 2 BAO erweisen, wenn sie den dort angeführten Kriterien entspreche.

Die belangte Behörde beauftragte in der Folge das Finanzamt mit Ermittlungen betreffend die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der belangten Behörde ua mit: "Es wird vom FA Perg nicht in Frage gestellt, dass der Verein seinen satzungsmäßig festgelegten Zwecken nachgekommen ist. Im Übrigen wird das Tatbestandsmerkmal 'Gemeinnützigkeit' des gegenständlichen Kulturvereines auch vom Berufungssenat außer Streit gestellt (Berufungsentscheidung S. 2)."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1993 samt Verspätungszuschlägen) neuerlich ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verwirklichung kommunikativer Zwecke - insbesondere für unterprivilegierte Gruppen durch einen "Kulturverein" stelle nach Ansicht der belangten Behörde keinen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34ff BAO dar. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes seien kommunikative Zwecke nur ausnahmsweise als gemeinnützig anzusehen. Eine solche Ausnahmesituation sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Ein Verein, dessen Zweck insbesondere in der Förderung von unterprivilegierten Gruppen bestehe, könne nämlich nach Ansicht der belangten Behörde einen kommunikativen Austausch auch ohne Verabreichung von Speisen und Getränken durchführen. Daher sei Gemeinnützigkeit nicht gegeben. Auf die tatsächliche Geschäftsführung des beschwerdeführenden Vereins sei somit nicht mehr einzugehen. Überdies sei die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung unmöglich gewesen, weil vollständige Aufzeichnungen über die Umsätze fehlten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 35 BAO lautet:

"(1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden."

Im angefochtenen Bescheid übernimmt die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 98/14/0227 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, Kommunikationsförderung könne ausnahmsweise ein gemeinnütziger Zweck iSd § 35 Abs 2 BAO sein. Die belangte Behörde schließt aber das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles aus. Als Begründung hiefür weist sie lediglich darauf hin, dass ein Verein, dessen Zweck - neben dem unzweifelhaft als gemeinnützig zu beurteilenden Zweck der Kulturförderung - insbesondere in der Förderung unterprivilegierter Gruppen bestehe, einen kommunikativen Austausch auch ohne Verabreichung von Speisen und Getränken herbeiführen könne.

Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, hat sie doch die Frage, ob (sozial qualifizierte) Kommunikationsförderung einem gemeinnützigen Zweck iSd § 35 BAO dient, mit der Frage vermengt, ob die Verabreichung von Speisen und Getränken für die Verwirklichung eines solchen Zweckes erforderlich ist oder nicht.

Zu den Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes iSd § 45 Abs 2 BAO gehört es, dass der (begünstigte) Zweck nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis 98/14/0227 ausgeschlossen, dass das Ziel der Kommunikationsförderung notwendig an den Betrieb eines Lokals unter Abgabe von Speisen und Getränken gebunden ist.

Infolge Verkennung der Rechtslage hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob die auf "unterprivilegierte Gruppen" ausgerichtete Kommunikationsförderung eine Förderung der Allgemeinheit iSd § 35 BAO darstellt. Solches wird insbesondere zutreffen, wenn die in Rede stehende Zweckfestlegung in den Statuten des beschwerdeführenden Vereines im Sinne einer Fürsorgemaßnahme oder einer therapeutischen Maßnahme zu verstehen (auszulegen) ist. Hinweise darauf, dass die angesprochene Bestimmung in den Statuten im Sinne einer psychologischen bzw therapeutischen Maßnahme (im Hinblick auf "physisch und psychisch entwurzelte bzw. gefährdete Personen") zu verstehen ist, ergeben sich aus der Eingabe des beschwerdeführenden Vereines vom , in welcher ausdrücklich die psychologische und therapeutische Sicht angesprochen wird, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang gebracht werden kann.

Indem die belangte Behörde die Gemeinnützigkeit deshalb ausgeschlossen hat, weil die Bereitstellung einer Konsumationsmöglichkeit aus der Sicht einer sozial qualifizierten Kommunikationsförderung nicht unverzichtbar ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am