VwGH vom 27.11.2001, 2001/14/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des K S in W, vertreten durch Dr. Harald Strowenz, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Schopenhauerstraße 39/1/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/178-15/16/2000, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum vom bis zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde anlässlich einer Lohnsteuerprüfung beim Beschwerdeführer festgestellt, dass an die Dienstnehmerin (und Ehefrau) des Beschwerdeführers Adelheid S. anläßlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum ein Betrag von S 3,051.889,-- ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuert worden sei. Der Prüfer habe die Ansicht vertreten, dass der nach dieser Bestimmung in Anspruch genommene begünstigte Steuersatz nicht angewandt werden könne, weil die Auszahlung auf einer weniger als 7 Jahre zurückliegenden Pensionszusage beruhe. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und forderte Lohnsteuer im Differenzbetrag zu der sich nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 ergebenden Steuer nach.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung, in welcher nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgeführt worden sei, dass der Bescheid auf einem rechtswidrigen Erlass beruhe, ab. Begründend wies die belangte Behörde daraufhin, dass die Pensionszusage vom in den im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Punkten dahin laute, dass die Gesellschaft der Adelheid S, geboren am , Pensionszuschüsse laut folgenden Bestimmungen gewähre: Die Pensionszuschüsse würden in Form einer Alterspension ohne Witwenübertragung gewährt (Punkt1.2.). Die volle Alterspension gebühre bei Erreichung des Pensionierungszeitpunktes, das sei das 60. Lebensjahr (Punkt 2.1.). Die Alterspension gebühre lebenslang (Punkt 2.2.). Die Höhe der Alterspension betrage S 18.000,-- (Punkt 2.3.). Bei vorzeitiger Pensionierung werde die Alterspension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet (Punkt 2.4.). In der Folge führte die belangte Behörde aus, dass sich im Akt ein versicherungsmathematisches Gutachten befinde, demzufolge per das Ablösekapital aus dieser Pensionszusage S 3,051.889,-- betragen habe. Frau S habe das Ablösekapital anlässlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie weder den Pensionierungszeitpunkt (das 60. Lebensjahr) laut Punkt 2.1 der Pensionszusage erreicht, noch sei sie vorzeitig in Pension gegangen (Punkt 2.4). Im Gegenteil:
Mit habe sie ein neues Dienstverhältnis begonnen. Frau S. habe daher im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionszusage. Die Hingabe eines Ablösekapitals für einen nicht existenten Pensionsanspruch stelle jedoch keine Abfindung einer Pension dar, sodass darauf auch nicht der halbe Durchschnittssteuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 anzuwenden sei. Es handle sich vielmehr um einen sonstigen Bezug, der mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem ursächlichem Zusammenhang stehe und nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird abgesehen davon, dass das Geburtsdatum der Adelheid S. mit angegeben wird, ausschließlich gerügt, die "belangte Behörde wendet ein", dass die begünstigte Besteuerung nur dann zustehe, wenn die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliege. Ein solcher Hinweis sei im Gesetzestext nicht zu finden.
Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ihre Ansicht, dass die Zahlung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern ist, nicht damit begründet, dass die Pensionszusage nicht mindestens 7 Jahre zurückliege. (Diesen Standpunkt vertrat nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides lediglich der Prüfer.) Die belangte Behörde begründete ihre im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht vielmehr damit, dass Adelheid S. zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum weder den Pensionierungszeitpunkt erreicht habe, noch vorzeitig in Pension gegangen sei, sie vielmehr mit ein neues Dienstverhältnis begonnen habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Pensionsabfindungen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0176), war diese Begründung des angefochtenen Bescheides - die Richtigkeit der darin angeführten Sachverhaltsannahmen vorausgesetzt - geeignet, den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen.
Vom Beschwerdeführer wird weder die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass Adelheid S. mit ein neues Dienstverhältnis begonnen habe in Abrede gestellt, noch behauptet, dass Adelheid S. zum bereits den in der Pensionszusage festgelegten Pensionierungszeitpunkt erreicht habe. Es gibt keinen Grund zur Annahme, das Geburtsdatum der Adelheid S. sei der .
Damit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am