VwGH vom 23.02.1994, 93/01/0456

VwGH vom 23.02.1994, 93/01/0456

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/32/00026/91-2, betreffend "Festnahme" und "Anhaltung" des Beschwerdeführers am sowie Verweigerung der Akteneinsicht am , (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich, jeweils bezogen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, gegen dessen Punkt 2. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile seiner Punkte 4., 6., 7. und 8. sowie gegen den übrigen, die Zurückweisung von Anträgen, "die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden", betreffenden Teil seines Punktes 7. richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde - wie aus seiner Einleitung hervorgeht - gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom , mit der er "die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge Festnahme und Anhaltung am zwischen ca. 02.00 und 03.00 Uhr auf der Donauinsel beim Restaurant- und Diskothekenbetrieb "Aquadrom" sowie infolge Verweigerung der Akteneinsicht am im Wachzimmer Am Hubertusdamm 6 und im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt anficht, ausdrücklich deren Aufhebung begehrt, ausdrücklich auch Berufung gegen die Festnahme und Anhaltung am zwischen ca. 02.00 und 03.00 Uhr auf der Donauinsel beim "Aquadrom" erhebt und außerdem weitere nicht näher spezifizierte Verletzungen von Grundrechten behauptet", nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am wie folgt entschieden:

"1. Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 1 ff. PersFrSchG 1988, BGBl. 684/1988, und Art. 5 MRK) infolge Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 1 ff. PersFrSchG 1988, BGBl. 684/1988, und Art. 5 MRK) infolge Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde wegen erniedrigender und menschenunwürdiger Behandlung (Art. 3 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Berufung gegen die Anhaltung und Festnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.

5. Die Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht am durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien einerseits im Wachzimmer am Hubertusdamm 6 und andererseits am Kommissariat Donaustadt wird als unzulässig zurückgewiesen.

6. Die Anträge auf Aufhebung des Freiheitsentzuges (der Festnahme und Anhaltung) und auf Aufhebung der Verweigerung der Akteneinsicht werden als unzulässig zurückgewiesen.

7. Jene Anträge, die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden oder bloß einen Überbegriff darstellen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

8. Die Eingabe vom (zur Post gegeben am , eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am ) wird, soweit deren Beschwerdevorbringen bzw. Anträge über jene vom hinausgehen, als verspätet zurückgewiesen."

Weiters wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen in der Höhe von S 35,-- für Kopien vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom ,

B 154/92, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluß vom , Zl. 93/10/0118, nach Hinweis auf die Art. 133 Z. 1 und 144 Abs. 1 B-VG und die von ihm (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12821/A) vertretene Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behaupte, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, auch für Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, in denen gemäß § 67c AVG über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig erachtet, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird. Er hat ausgeführt, daß im Beschwerdefall somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zum Tragen käme, wenn der angefochtene Bescheid (nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibe, sondern auch) auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte. Dies sei jedoch im Hinblick auf den (durch den Antrag des Beschwerdeführers bestimmten) Rahmen des Abspruches des angefochtenen Bescheides nicht der Fall. Dieser spreche (insoweit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend) ausschließlich über die Frage ab, ob der Beschwerdeführer durch die Ausübung von Zwangsgewalt in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 MRK und Art. 1 ff des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) bzw. dem Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art. 3 MRK), verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation habe der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur in (den ausschließlich geltend gemachten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten, nicht aber in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt werden können, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen gewesen sei.

Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich des Punktes 2. des Bescheidabspruches der belangten Behörde zu. Der Beschwerdeführer hat in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, was insofern eindeutig darin zum Ausdruck gekommen ist, daß er sich hiebei einzig und allein ziffernmäßig auf von ihm genannte Artikel des StGG, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, und der MRK bezogen hat und auch sonst nicht erkennbar war, daß er darüber hinaus die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupte. In dem seine "Anhaltung" betreffenden Punkt 2. des Spruches wurde - ausgehend davon, daß es sich hiebei um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe - dementsprechend nur darüber abgesprochen, ob der Beschwerdeführer dadurch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Zur Überprüfung dieses Bescheidausspruches auf seine Rechtmäßigkeit kommt aber - wie gesagt - dem Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zu, anders als in den Fällen, in denen durch die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (Punkte 1., 3. und 5. des Spruches) nunmehr die Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung im Vordergrund steht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/01/0940).

Soweit die Punkte 4., 6. und 8. des Spruches im sachlichen Zusammenhang mit dessen Punkt 2. stehen, ist dieser Zusammenhang so eng, daß eine davon getrennt vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt. Dies gilt insoweit auch hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge, "die bloß einen Überbegriff darstellen", im Punkt 7. des Spruches, womit nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der in der Beschwerde ganz allgemein formulierte Antrag auf "Aufhebung der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt" gemeint war, während die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, unabhängig von einem solchen Zusammenhang, in Ansehung der Zurückweisung sämtlicher Anträge, "die nur durch Aufzählung von Normen gestellt wurden", im Hinblick darauf, daß diese nur verfassungsrechtlicher Natur waren, nicht gegeben war.

Die Beschwerde war somit in dem erwähnten Umfang wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wobei die Entscheidung darüber in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat ergangen ist.

2. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

Die im Punkt 1. des Spruches erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig war darauf zurückzuführen, daß es nach den Feststellungen der belangten Behörde bei der betreffenden Amtshandlung zu keiner Festnahme des Beschwerdeführers gekommen ist und es demnach an diesem Beschwerdegegenstand mangelte. Durch diesen Ausspruch wurde der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich - in Übereinstimmung mit dem Inhalt seiner eigenen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen niederschriftlichen Angaben bei der mündlichen Verhandlung am - nicht einmal aus dem Vorbringen in der Beschwerde (einschließlich des ergänzenden Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof) das Vorliegen eines Sachverhaltes ableiten läßt, der in rechtlicher Hinsicht als eine (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellende) Festnahme des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre.

Im Punkt 3. des Spruches wurde die Beschwerde deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Konkretisierung unterlassen habe - bloß verbale Attacken bzw. die beleidigende Ausdrucksweise eines amtshandelnden Organs nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar und daher auch keine Verletzung des Art. 3 MRK hervorzurufen geeignet gewesen seien. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist beizupflichten, setzt doch das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung die Anwendung von Zwang voraus (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/01/0234, mit Hinweisen auf die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorjudikatur), wovon in diesem Falle von vornherein keine Rede sein kann.

Wenn im Punkt 4. des Spruches unter anderem "die Berufung gegen die Festnahme als unzulässig zurückgewiesen" wurde, so liegt auch darin - ungeachtet der Frage, ob damit überhaupt ein eigenständiger, über die Erhebung der Beschwerde hinausgehender Antrag gestellt worden ist und sich der Beschwerdeführer nur in der Bezeichnung seines Rechtsmittels vergriffen hat - zufolge des Umstandes, daß seine Festnahme unterblieben ist (Punkt 1. des Spruches), keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

Was die zweifache Verweigerung der Akteneinsicht anlangt, so hat die belangte Behörde ebenfalls richtig erkannt, daß es sich hiebei nicht um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, und aus diesem Grunde im Punkt 5. des Spruches die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes, weshalb das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Beschwerde sein kann (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/01/0713, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Beschwerdeführer hätte, entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, die rechtliche Möglichkeit gehabt, eine bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens auf Akteneinsicht zu verlangen und allenfalls die ihm dabei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

Fand eine Festnahme des Beschwerdeführers nicht statt (Punkt 1. des Spruches), so konnte sie (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch nicht andauern, weshalb ihre "Aufhebung" ausgeschlossen war. Eine "Aufhebung der Verweigerung der Akteneinsicht" hätte gleichfalls zur Voraussetzung gehabt, daß "der angefochtene Verwaltungsakt" - welche Qualifikation hier gar nicht vorlag (Punkt 5. des Spruches) - gemäß § 67 Abs. 3 AVG für rechtswidrig erklärt worden ist. Die Aussprüche im Punkt 6. des Spruches finden daher insoweit ihre gesetzliche Deckung.

Letzteres ergibt sich auch - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Zuständigkeit - hinsichtlich des Punktes 7. des Spruches, weil dem "bloß einen Überbegriff darstellenden" Antrag auf "Aufhebung der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt" insofern, als derartige Maßnahmen, sei es in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht, gar nicht gesetzt worden sind, insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die belangte Behörde hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher erläutert, um welches "Beschwerdevorbringen" bzw. um welche "Anträge" es sich konkret handelte, die "über jene vom hinausgehen" und die durch die insoweit erfolgte Zurückweisung der Eingabe vom als verspätet in Punkt 8. des Spruches erfaßt worden sind. Dem Verwaltungsgerichtshof ist, auch unter Bedachtnahme auf die vorliegende Beschwerde, nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer in dieser Eingabe - wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt - "Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt behauptet" habe, die "am gesetzt" worden und nicht bereits Gegenstand seiner Beschwerde gewesen seien. Durch diesen Ausspruch wurde aber der Beschwerdeführer nicht in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, weil auch bei gänzlicher Beachtung dieser Eingabe nach dem bisher Gesagten für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es hätten ihm mit dem angefochtenen Bescheid Kosten zugesprochen werden müssen, ist verfehlt. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Der Beschwerdeführer hat aber mit seiner Beschwerde an die belangte Behörde auch nicht teilweise obsiegt.

Schließlich bestehen auch gegen die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für die über Verlangen des Beschwerdeführers hergestellten Kopien der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom schon im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs. 1 leg. cit., wonach sich die Parteien nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien von den ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteilen anfertigen lassen können, keine Bedenken.

Zusammenfassend ist daher dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß seine Beschwerdeausführungen, ohne daß darauf noch näher eingegangen werden müßte, insgesamt nicht geeignet sind, eine (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Insoweit war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.