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Zur Verwertung von Pfandsachen im Insolvenzverfahren
Die Bestimmung des § 120 Abs 3 IO sieht für die Verwertung einer Pfandsache, die sich in der Gewahrsame eines Absonderungsgläubigers mit fälliger Forderung befindet, eine Verwertungsobliegenheit für diesen vor. Sich darauf beziehende Anordnungen können nur vom Insolvenzgericht getroffen werden. Einer Klageführung des Insolvenzverwalters steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Aus der Begründung:
Am schloss die Beklagte mit der späteren Schuldnerin einen Kreditvertrag über € 90.000 ab. Zur Besicherung der Kreditforderung verpfändete Letztere ein Sparbuch, das von der Beklagten in Verwahrung genommen wurde. Nach einem Ersterlag erfolgten monatliche Einzahlungen. Am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das Sparbuch ein Guthaben von € 58.406,73 auf.
Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. In der Prüfungstagsatzung bestritt sie die von der Beklagten angemeldete Forderung von € 75.399,60 sowie das geltend gemachte Absonderungsrecht am Sparbuch. In der Folge zog die Masseverwalterin ihre Bestreitung der angemeldeten Forderu...