VwGH vom 23.04.2001, 2001/14/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der T GmbH in L, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 7/4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV341/1-8/1998, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der beschwerdeführenden GmbH Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 48.333 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 4.941 S für die monatlichen Bezüge ihres zu 100 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers hinsichtlich des Zeitraumes vom bis zum fest.
Die Beschwerdeführerin berief gegen die Abgabenvorschreibung. Im Berufungsverfahren gab sie auf Anfrage des Finanzamtes an, dass der Geschäftsführer für sämtliche Agenden, die ihren organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereich beträfen, zuständig sei. Seine Entlohnung habe 238.020 S im Wirtschaftsjahr 1995, 298.090 S im Wirtschaftsjahr 1996 und 378.020 S im Wirtschaftsjahr 1997 betragen. In den Beträgen sei ein Pkw-Sachbezugswert in Höhe von 34.020 S enthalten. Die Auszahlung der Bezüge erfolge nicht in gleichbleibenden Monatsbeträgen. Es seien keine Auslagenersätze bezahlt worden. Es bestehe kein Urlaubsanspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie traf die Sachverhaltsfeststellung, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine von ihrem Jahresgewinn oder Jahresverlust unabhängige monatliche Vergütung erhalten habe. Die Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens sei als Sachbezug angesetzt worden. Für das Wirtschaftsjahr 1995 ergebe sich, wenn von den erklärten Geschäftsführerbezügen von 238.020 S der Sachbezugswert von 34.020 S abgezogen werde, eine Jahresentlohnung von 204.000 S, was exakt einem monatlichen Bezug in Höhe von 17.000 S entspreche. Daraus schließe die belangte Behörde, dass die monatlich ausbezahlten Bezüge jeweils gleich hoch gewesen seien. Der Jahresbezug des Geschäftsführers habe in den Folgejahren eine Anhebung um jährlich 60.000 S bzw. 80.000 S erfahren.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin somit kein Unternehmerwagnis getroffen. Das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hänge mit der arbeitsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers bzw. mit der auf Grund gesellschaftsrechtlicher Beziehungen fehlenden Weisungsgebundenheit - dieser Umstand stehe einem Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes entgegen - zusammen.
Angesichts der vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben der Führung, Leitung und Überwachung des Unternehmens sei die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf gegeben. Dem Geschäftsführer sei unbestritten die Geschäftsführung für einen längeren Zeitraum oblegen, sodass von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen sei.
Somit weise die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung der - aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fehlenden - Weisungsgebundenheit die Merkmale eines steuerlichen Dienstverhältnisses auf. Es seien daher Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben. Die Geschäftsführervergütungen seien in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung ebenfalls als solche iSd § 22 Z 2 EStG beurteilt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung des Rechtes auf Nichteinbeziehung der Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Den am vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , G 109/00 entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994.
Das durch den Gesetzgeber festgelegte System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 300 und 325) ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom , 96/15/0121, SlgNF 7118/F, und vom , 96/15/0094, SlgNF 7143/F, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitieren Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom , 2000/15/0075, vom , 99/14/0270, und vom , 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erkenntnis vom , 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom , 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse vom , 99/14/0339, und vom , 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom , 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Die von der Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung angestellte Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0146). Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem hier häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 109/00 hingewiesen. Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom , 2000/14/0061, und vom , 99/14/0255). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl. I 304/1996, zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab ) eingeführten Abs. 5 und 6 des § 18 GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam ist (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/235f), sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus § 23 Abs. 3 BAO ergibt.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0255, vom , 98/15/0200, und vom , 99/14/0339).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. das hg Erkenntnis vom , 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 99/14/0255, und vom , 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin kein Büro zur Verfügung gestanden sei, weshalb er seine Arbeitsleistungen im Wesentlichen vom seinem Wohnsitz aus erbracht habe. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang auch nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer betrieblichen Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitspausen nicht unterlegen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es, wie oben ausgeführt, für die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, nicht darauf ankommt, ob ihm in den Räumlichkeiten der Gesellschaft ein Büro eingeräumt ist, und ob ihm ein fixer Arbeitsplatz und eine fixe Arbeitzeit vorgegeben sind.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Gesellschafter-Geschäftsführer verfüge weder über einen Anspruch auf Urlaub noch über einen solchen auf Abfertigung, ist darauf zu verweisen, dass auch das Fehlen dieser typischerweise mit einem Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes - ein solches liegt bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht vor (vgl. die hg Erkenntnisse vom , 99/15/0188, vom , 99/14/0264, und vom , 99/14/0270) - verbundenen Ansprüche der Qualifizierung der Einkünfte als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht.
Mit der sodann in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der "Kündbarkeit eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertragsverhältnisses" des Gesellschafter-Geschäftsführers verkennt die Beschwerdeführerin, dass Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine Unkündbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses des Leistungserbringers erfordern. Aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings gerade die auf (unbestimmte) Dauer ausgerichtete Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Aus der auf Dauer angelegten Geschäftsführungsleistung für die Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde aber unbedenklich die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ableiten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0339).
Die belangte Behörde hat den Jahresbezug des Gesellschafter-Geschäftsführers durch zwölf geteilt und aus dem Umstand, dass sich gerade Beträge von 17.000 S ergeben haben, abgeleitet, dass im Jahr zwölf gleich hohe Monatsbezüge ausbezahlt worden seien. In der Beschwerde wird zutreffend aufgezeigt, dass diese Sachverhaltsannnahme, wonach die Monatsbezüge jeweils gleich hoch gewesen seien, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden ist, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - wie nunmehr in der Beschwerde - die Auszahlung gleichbleibender Monatsbezüge bestritten hat. Allein, diese Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist sich als nicht wesentlich. Im gegebenen Zusammenhang ist zwar von Bedeutung, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit eine laufende Entlohnung erfahren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0226). Eine laufende Entlohnung liegt aber auch vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde ein eigenständiges Unternehmerwagnis des Geschäftsführers geprüft und dieses nicht mit dem Unternehmerwagnis der Beschwerdeführerin bzw. einem Risiko aus der Stellung als Gesellschafter gleichgesetzt hat. Ist der alleinige Geschäftsführer einer GmbH auch ihr alleiniger Gesellschafter, so trage er die gesamte Verantwortung und das gesamte unternehmerische Risiko. Treffe ein Geschäftsführer falsche Entscheidungen und komme es zur Insolvenz, so drohe der Verlust des Einkommens der GmbH und in der Folge des Einkommens des Geschäftsführers und schließlich ein Absinken des Wertes der Gesellschaftsanteile.
Diese von der Beschwerdeführerin aufgezeigten wirtschaftlichen Folgen einer schlechten Geschäftsführung treten allerdings unabhängig davon ein, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht. Solcherart befindet sich die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie bei Beurteilung der Einkünfte des Geschäftsführers nicht darauf abgestellt hat, dass diesem aus seiner Stellung als Gesellschafter ein Wertverlust droht und dass die Gesellschaft Unternehmerrisiko trägt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0136, und vom , 98/15/0200).
Den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge trifft den Gesellschafter-Geschäftsführer im gegenständlichen Fall kein relevantes Unternehmerrisiko. Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerde, die Bezüge des Geschäftsführers seien vom Betriebsergebnis der Beschwerdeführerin abhängig, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass diese Feststellung in rechtswidriger Weise getroffen worden wäre. Wenn es auch nicht in erster Linie auf die Vertragslage, sondern auf die tatsächliche Abwicklung ankommt, sei in diesem Zusammenhang auf die Entlohnungsregelung verwiesen, wie sie sich aus Ziffer 7 des im Verwaltungsakt einliegenden Geschäftsführervertrages ergibt. Demnach gebühren dem Geschäftsführer im Geschäftsjahr 1993/94 Bezüge in Höhe von 204.000 S und ab dem Geschäftsjahr 1994/95 Bezüge in Höhe von 264.000 S. Sollte ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 ein wirtschaftlich positives Ergebnis erzielt werden, könne der Geschäftsführerbezug durch Gesellschafterbeschluss bis maximal 480.000 S angehoben werden. Mit Gesellschafterbeschluss vom , der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt, wurde der Geschäftsführerbezug für das Wirtschaftsjahr 1996/97 nachträglich um 80.000 S erhöht.
Diese Entlohnungsregelung lässt die Vereinbarung eines Fixbezuges erkennen. Ein Arbeitgeber ist stets berechtigt, dem Mitarbeiter (nach Ablauf eines Geschäftsjahres) eine (zusätzliche) Vergütung zuzusprechen. Eine solche Berechtigung hätte nicht vereinbart werden müssen. Eine nachträgliche Vergütung kann als Erfolgsprämie angesehen werden, wie sie auch bei Arbeitsverhältnissen vorkommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0175, vom , 99/14/0136, und vom , 99/14/0270).
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus, das Fehlen eines ins Gewicht fallenden Unternehmerrisikos und eine laufende (wenn auch nicht monatlich gleichbleibende) Entlohnung die Einkünfte des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen und daher in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am