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Zur internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für „Anlegerklagen“
Art 5, 6, 54b LGVÜ 1988; Art 5 Z 3 EuGVVO
Schadenersatzklagen aus Kapitalanlagen sind unter Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVVO zu subsumieren. Demnach sind Handlungs- und Erfolgsort zuständigkeitsbegründend; dem Kläger steht die Wahl zwischen diesen beiden Gerichtsständen zu.
Der Handlungsort ist dort, wo im Rahmen eines Beratungsgesprächs falsch informiert wurde; bei in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten dort, wo der Brief aufgegeben bzw von wo aus das Telefongespräch geführt wurde.
Der Erfolgsort ist dort, „wo sich das Anlagekonto befindet“. Gemeint ist damit der Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet, nicht jener Ort, an dem das Konto geführt wird, von dem die Anlage getätigt wurde. Allerdings steht dies einer Anknüpfung am Ort der „Vermögenszentrale“ des Geschädigten nicht entgegen, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von dort führt, etwa in Fällen von Kapitalanlagebetrug; in diesen Fällen deckt sich der Ort des zuständigkeitsbegründen Erstschadens nämlich mit jenem der Vermögenszentrale.
Die internationale Zuständigkeit ist für jede geltend gemachte Anspruchsgrundlage separat zu prüfen.
Aus der Begründung:
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