TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.04.2004, 2001/14/0022

VwGH vom 28.04.2004, 2001/14/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des K M in S, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 529/1-10/1999, betreffend Nachsicht von Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht "der am fälligen Einkommensteuerrestschuld in Höhe von S 483.604,--" gemäß § 236 BAO. Zur Begründung führte er aus, im Jahre 1995 sei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Durch Veräußerung seines restlichen Vermögens und finanzielle Unterstützung seiner Gattin und der übrigen Familie sei es ihm möglich gewesen, das Konkursverfahren mit einem Zwangsausgleich (Quote von 25 %) abzuschließen. Die ersten zwanzig Prozentpunkte der Quote seien bereits erfüllt. Die restlichen fünf Prozentpunkte in Höhe von S 700.000,-- seien im Mai 1998 fällig. Der Beschwerdeführer schulde seiner Gattin und seiner Familie, welche zur Erfüllung des Zwangsausgleiches beigetragen hätten, größere Geldbeträge. Eine zusätzliche Darlehensaufnahme zur Begleichung des Einkommensteuerrückstandes sei nicht möglich. Bei Abweisung des Nachsichtsansuchens sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Restquote zu begleichen. Um seinen Zahlungswillen zu zeigen, biete er eine Abschlagszahlung von S 50.000,-- an, welche ihm seine Gattin vorstrecken würde. Bei der Veranlagung für das Jahr 1996 als das Jahr der Betriebsaufgabe werde sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb ergeben; daraus werde eine Gutschrift der von der Pension im Jahr 1996 einbehaltenen Lohnsteuer resultieren. Diese Gutschrift biete der Beschwerdeführer ebenfalls zur teilweisen Begleichung der Einkommensteuer 1995 an.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen ab. Der Abgabenrückstand betreffe die Einkommensteuer 1995, welche im Konkursverfahren eine Masseforderung dargestellt habe und somit zur Gänze zu entrichten sei. Der ehemalige Masseverwalter habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch über zahlreiche Oldtimer und eine lastenfreie Liegenschaft verfüge. Die Liegenschaft weise einen Verkehrswert von S 522.000,-- auf. Da der Beschwerdeführer über ausreichendes Vermögen verfüge, sei eine Nachsicht nach § 236 BAO in keiner Weise gerechtfertigt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nach Aufhebung des Konkurses zur Erfüllung des Zwangsausgleiches sämtliche Oldtimer verkauft und größere Geldbeträge bei seiner Familie ausgeliehen habe. Er sei gerade dabei, die erwähnte Liegenschaft zu veräußern, um die restliche Zwangsausgleichsrate begleichen zu können.

Mit Vorhalt vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, nach Beendigung des Konkursverfahrens seien Abgaben in Höhe von ca. S 2,15 Mio. "verbucht" worden. Davon sei ein Teil von ca. S 460.000,-- entrichtet worden. Der Differenzbetrag zwischen vorgeschriebenen und entrichteten Abgaben betrage S 1,687.796,--. Nach der Rechtsprechung des OGH lebe nur in jenen Fällen, in denen eine Mitschuld des Gläubigers an der unterbliebenen Geltendmachung der Forderung im Konkursverfahren vorliege, der volle Forderungsbetrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf.

In der Vorhaltsbeantwortung vom verwies der Beschwerdeführer darauf, dass in den im Vorhalt genannten Abgabennachforderungen auch Normverbrauchsteuer enthalten sei, die nicht zu Recht vom Finanzamt geltend gemacht worden sei, weil seit dem Beitritt Österreichs zur EU Oldtimer keiner Normverbrauchsabgabe unterlägen. Auch die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge bestünden nicht zu Recht. Im Übrigen sei der überwiegende Teil der Abgabenforderungen bereits im Konkursverfahren angemeldet worden. Soweit die Anmeldung fahrlässig unterlassen worden sei, liege zumindest ein Mitverschulden des Abgabengläubigers an der unterbliebenen Geltendmachung vor, sodass der volle Forderungsbetrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auflebe. Ziehe man von der Quote von 25 % des im Vorhalt genannten Abgabenrückstandes von ca. S 2,15 Mio. die geleisteten Zahlungen ab, verbleibe ein Rückstand von S 75.901,25. Nach Abzug der zu Unrecht geltend gemachten Beträge an Normverbrauchssteuer von S 214.054,-- errechne sich eine Forderung des Beschwerdeführers von S 138.152,75.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In dem über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten Konkursverfahren habe das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von S 1,020.000,-- angemeldet. Am habe das Finanzamt der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung hinsichtlich Umsatzsteuer für Jänner 1990 bis August 1995 in Höhe von S 1,505.911,-- sowie Normverbrauchsabgabe für Jänner 1992 bis August 1995 in Höhe von S 366.398,-- durch Verkürzung der Ein- und Verkaufspreise als Autohändler sowie durch Angabe falscher Ursprungsländer übermittelt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Ausgleichsquote von 25 % entrichtet. Die Einkommensteuer in Höhe von S 483.604,--, auf welche sich das Nachsichtsansuchen beziehe, sei nur mehr mit dem Betrag von S 323.598,-- offen. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine persönliche Unbilligkeit setze voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über einen monatlichen Pensionsbezug von S 12.006,--. Er habe vorgebracht, dass er Dach- und Wohnungsreparaturen zu zahlen habe, habe aber trotz entsprechender Aufforderungen der belangten Behörde nicht bekannt gegeben, um welche Reparaturen es sich handle. Nach Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu tätigenden Betriebskostenzahlung verblieben ihm monatlich S 11.557,--. Dabei seien Urlaubs- und Weihnachtsgeld noch nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Eigentümer einer Liegenschaft in O. Im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die Entrichtung der vom Nachsichtsansuchen umfassten Einkommensteuer keineswegs eine persönliche Unbilligkeit darstellen würde. Die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, lasse die Abgabeneinhebung nicht als unbillig erscheinen. Dass die Vermögensveräußerung einer Verschleuderung gleichkäme, sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Sollte der Verkaufserlös nicht zur vollen Entrichtung des Abgabenrückstandes ausreichen, wäre eine Tilgung der restlichen Abgabenschuld aus dem laufenden Einkommen des Beschwerdeführers zumindest in Raten möglich. Verbindlichkeiten behaupte der Beschwerdeführer nur gegenüber seiner Familie. Trotz entsprechender Aufforderung habe er keinen Nachweis für diese Verbindlichkeiten vorgelegt. Mangels eines Nachweises der Existenz der Verbindlichkeiten und der Rückzahlungsmodalitäten blieben diese im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt. Eine persönliche Unbilligkeit liege sohin nicht vor. Es sei aber auch keine sachliche Unbilligkeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer seien zu Unrecht vorgeschrieben worden. Dieses Vorbringen könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, zumal im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage der Unbilligkeit der Einhebung der Einkommensteuer zu klären sei. Ob andere Abgaben zu Recht vorgeschrieben worden seien, sei nicht Gegenstand eines Nachsichtsverfahrens. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entstehe der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde. Der Abgabenanspruch hinsichtlich Einkommensteuer 1995 sei daher am , also während des Konkursverfahrens entstanden. Die Einkommensteuer 1995 stelle daher eine Masseforderung im Sinn des § 46 KO dar. Gemäß § 156 Abs. 6 KO könnten Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleichsverfahren unberücksichtigt geblieben sei, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrage vom Gemeinschuldner verlangen. Der Beschwerdeführer habe die Einkommensteuererklärung 1995 nicht rechtzeitig, sondern erst am eingereicht. Es sei daher auf sein Verschulden zurückzuführen, dass die Abgabenschuld im Ausgleichsverfahren unberücksichtigt geblieben sei. Nunmehr sei der volle Abgabenbetrag zu entrichten. Es liege auch keine sachliche Unbilligkeit vor. Selbst im Falle des Vorliegens von Unbilligkeit wäre im Wege der Ermessensübung die Nachsichtsgewährung zu verweigern. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Er habe die Verpflichtung zur Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen verletzt. Die anhängigen Finanzstrafverfahren zeigten, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten gröblichst vernachlässigt habe. Die Einreichung der Einkommensteuererklärung 1995 sei erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt. Die grobe Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten habe zu einer Anhäufung von Abgabenschulden geführt. Dass der Nachsichtswerber die Zusammenballung von Abgaben durch eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten verursacht habe, spreche im Rahmen der Ermessensübung gegen die Nachsichtsgewährung. Die negative Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Abgabenbehörden spiegle sich auch darin wider, dass er den verschiedenen Ergänzungspunkten (Vorlage von Unterlagen und Verträgen) nicht entsprochen habe. Schließlich wäre im Rahmen der Ermessensübung auch zu berücksichtigen, dass sich die Nachsicht und der damit verbundene Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Beschwerdeführers auswirke, zumal nicht vorgebracht worden sei, dass diese ebenfalls zu einem Nachlass bereit wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0091).

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom ).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Nachsichtsansuchen vom damit begründet hat, dass nur bei (teilweiser) Nachsichtsgewährung die Begleichung der Ausgleichsquote möglich wäre. Im angefochtenen Bescheid konnte die belangte Behörde feststellen, dass die Ausgleichsquote bereits entrichtet ist.

In der Beschwerde wird zunächst das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit behauptet. Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Familie gegenüber Verbindlichkeiten von ca. S 1,5 Mio. habe. Er sei Eigentümer dreier Liegenschaften, die aber teilweise mit Pfandrechten, Wohnrechten und Belastungs- und Veräußerungsverboten belastet wären. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaften bliebe kein die Belastungen übersteigender Erlös. Die Liegenschaft in O sei nur dann verkäuflich, wenn eine Vermögensverschleuderung stattfinde, also ein unakzeptabel niedriger Verkaufspreis akzeptiert werde. Das einzige Einkommen des Beschwerdeführers stelle seine monatliche Pension dar.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten gegenüber Familienmitgliedern hat und sein Einkommen lediglich aus einer Pension besteht, bedeutet nicht, dass die Einhebung der Einkommensteuer - ausschließlich auf diese bezieht sich das Nachsichtsansuchen - die Existenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gefährdete oder aus einem anderen Grund in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergäben. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, welche außergewöhnliche Härte auftreten würde, würde er die Abgabenschuld, die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch mit S 323.598,-- aushaftete, (gegebenenfalls unter Abdeckung eines Teiles mit dem Erlös aus der Verwertung von Vermögen) mit dem pfändbaren Teil seines Pensionsbezuges in Raten tilgen.

Dem Vorbringen, im Hinblick auf die verbücherten Lasten würde die Veräußerung der Liegenschaften zu keinem die Belastungen übersteigenden Erlös führen, ist entgegenzuhalten, dass das einzige Pfandrecht, das auf den Liegenschaften lastet, jenes ist, welches das Finanzamt erwirkt hat. Zu den anderen behaupteten Lasten (Wohnrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot) hat es der Beschwerdeführer unterlassen zu konkretisieren, inwieweit die Lasten geeignet waren, eine, wenn auch nur teilweise Verwertung der Liegenschaften zu verhindern.

Hinsichtlich der Liegenschaft in O hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet hat, wonach der Verkauf dieser Liegenschaft einer Verschleuderung gleichkäme. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass er im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, er biete das Grundstück zum Verkauf an, "leider schrecken sich alle Interessenten an der Belastung von S 323.598,-- durch Finanzamt ... ein einziger Kunde hat S 250.000,--, geboten". Da der Beschwerdeführer aber kein Vorbringen zum Verkehrswert der Liegenschaft erstattet hat, ist nicht erkennbar, ob die Verwertung des Grundstückes zu einem solchen Preis einer Vermögensverschleuderung gleichkäme.

Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde hätte vom Amts wegen Erhebungen über den zu erwartenden Verkaufserlös der Liegenschaft anstellen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Nachsichtsverfahren dem Antragsteller obliegt, die Umstände darzutun, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ergibt.

Mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte seine Familienmitglieder als Zeugen zum Beweisthema, ob er ihnen Geld schulde, vernehmen müssen, wird überdies schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil nicht dargetan wird, welchen Einfluss die Forderungen der Familienmitglieder auf die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung haben sollen. Für den Fall, dass es sich bei den Familienmitgliedern um tatsächlich andrängende Gläubiger handelt, zeigt der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf, wie sich seine wirtschaftliche Situation durch die Nachsicht von Einkommensteuern in Höhe von ca. S 400.000,-- (bzw. S 323.598,--) ändern sollte.

Die Beschwerde behauptet auch das Vorliegen sachlicher Unbilligkeit. Hiezu führt sie aus, soweit die Einnahmen auf Zeiträume ab dem Tag der Konkurseröffnung entfielen, seien sie in die Konkursmasse geflossen und hätten daher nicht beim Beschwerdeführer als Einkünfte angesetzt werden dürfen. Soweit aber die Einkommensteuer aus Sachverhalten resultiert, die bis zur Konkurseröffnung verwirklicht worden seien, sei sie lediglich eine Konkursforderung. Als Konkursforderung sei sie auf Grund des Zwangsausgleiches mit der Quote von 25 % "erledigt". Die Abgabenvorschreibungen, insbesondere jene betreffend die Normverbrauchsabgabe, seien sachlich unrichtig. Berücksichtige man, dass die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe unzulässig gewesen sei und dem Finanzamt nur eine Quote von 25 % der Abgaben zustehe, würde das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben zu seinen Gunsten von S 15.696,-- ausweisen. Ginge man davon aus, dass die gesamte Einkommensteuer 1995 eine Masseforderung darstellte, wäre sie nur dann zur Gänze zu befriedigen, wenn sie in der vorhandenen Aktivkonkursmasse Deckung fände. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Konkursmasse zur Abdeckung der genannten Abgabe ausgereicht hätte.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Nachsicht dient nicht dazu, im Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0067). Das Vorbringen betreffend die sachliche Unrichtigkeit einer Abgabenvorschreibung vermag keine sachliche Unbilligkeit aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, ob er Rechtsmittel gegen diese Abgabenvorschreibung erhoben hat bzw. aus welchen Gründen er von der Erhebung eines Rechtsmittels Abstand genommen hat.

Gemäß § 156 Abs. 1 KO bewirkt der rechtskräftig bestätigte Zwangsausgleich den Erlass, also das Erlöschen der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO finden zwar auf durch Entrichtung getilgte Abgabenschuldigkeiten die Vorschriften betreffend die Abgabennachsicht nach § 236 Abs. 1 BAO sinngemäß Anwendung. Für Verbindlichkeitsteile, die auf Grund der Vorschrift des § 156 Abs. 1 KO und somit zufolge eines gesetzlich normierten Schuldbefreiungstatbestandes erloschen sind, gilt solches allerdings nicht, weil die gesetzliche Schuldbefreiung einer Entrichtung der Abgabe nicht gleichzuhalten ist. Derartige Forderungsteile sind einer Abgabennachsicht nicht zugänglich. Solcherart ist das Beschwerdevorbringen zu § 156 Abs 1 KO von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Für das Nachsichtsverfahren ist es auch ohne jede Bedeutung, ob die Einkommensteuerschuld in der Konkursmasse hätte Deckung finden können. Durch die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen hat die belangte Behörde daher in keiner Weise Verfahrensvorschriften verletzt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am