VwGH vom 27.02.2002, 2001/13/0297
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des FB in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV/99-10/00, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und bestraft, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der P. GesmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai, Juni, September und November 1996 um insgesamt S 405.215,-- und für Jänner und Mai 1997 um zusammen S 113.195,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Vorausgegangen war dieser Bestrafung eine vom steuerlichen Vertreter der P. GesmbH, der W. KG, erstattete Selbstanzeige vom , welche nach dem Beschwerdevorbringen folgenden Wortlaut hatte:
"In der Anlage übersenden wir Ihnen die Umsatzsteuervoranmeldung für folgende Monate: 12/1995, 1-6/1996, 9, 10 und 12/1996, sowie 1/1997. Nachdem die in den erwähnten Erklärungen enthaltenen Zahllasten nicht in ihrer vollen Höhe entrichtet wurden, ersuche ich dieses Schreiben als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu betrachten. W. KG für P. GesmbH."
Nach dem Beschwerdevorbringen war dieser Selbstanzeige ein weiteres Ansuchen "des steuerlichen Vertreters" um ratenweise Bezahlung der Steuernachforderung in Monatsraten angeschlossen, in welchem ausgeführt wurde:
"Die katastrophale Lage des Textilhandels im Allgemeinen wirkt sich auch auf den Betrieb meines Mandanten aus, sodass dieser nicht in der Lage ist, den Gesamtbetrag der Umsatzsteuernachforderung laut den eingebrachten Voranmeldungen auf einmal abzustatten."
Lediglich um die Frage der strafbefreienden Wirkung der vom steuerlichen Vertreter der P. GesmbH erstatteten Selbstanzeige im Lichte der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit. Während die belangte Behörde die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige im Grunde des § 29 Abs. 5 FinStrG wegen des Fehlens einer Nennung der physischen Person, für die sie erstattet wurde, verneint und hiezu auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0207, verweist, wird vom Beschwerdeführer vorgetragen, dass sich der dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnis zu Grunde liegende Beschwerdefall vom vorliegenden Beschwerdefall deutlich unterscheide und dass eine Bezeichnungspflicht derjenigen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, nur in jenen Fällen bestehe, in denen von vornherein mehrere Personen als Täter des Finanzvergehens in Betracht kämen, was aus dem hg. Erkenntnis vom , 92/13/0278, abgeleitet werden könne. Im Beschwerdefall habe es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Selbstanzeige um das einzige vertretungsbefugte Organ der P. GesmbH gehandelt, an welcher der Beschwerdeführer zudem sämtliche Gesellschaftsanteile gehalten habe. Hätte die belangte Behörde in das Firmenbuch Einsicht genommen, wäre für sie völlig klar gewesen, dass sich die Selbstanzeige zwangsläufig nur auf den Beschwerdeführer und denkmöglich auf keine andere Person beziehen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird nach § 29 Abs. 1 erster Satz FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Nach § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Rechtsansicht zutreffend herangezogenen Erkenntnis vom , 2000/13/0207, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist ein rechtserheblicher Unterschied des vorliegenden Beschwerdefalles zu dem mit dem hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0207, entschiedenen Beschwerdefall nicht zu erkennen. Auch im Beschwerdefall des genannten Erkenntnisses versuchte der seine Bestrafung bekämpfende Beschwerdeführer, aus einer vom steuerlichen Vertreter jener Gesellschaft, für die er tätig geworden war, namens der vertretenen Gesellschaft erstatteten "Selbstanzeige", in der sein Name nicht genannt worden war, die Wirkungen des § 29 Abs. 1 FinStrG auf seine Person mit der Begründung zu beziehen, Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu sein. Diesem Versuch hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis mit dem Hinweis darauf eine Absage erteilt, dass als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer physischen Person als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann. Nichts anderes hat der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 92/13/0278, zum Ausdruck gebracht, auf welches sich der Beschwerdeführer deshalb erfolglos beruft.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schrifttumshinweise stützen seinen Standpunkt nicht. Das Ausreichen bloßer Konkludenz in der Darlegung der Verfehlung (Leitner, Handbuch des österreichischen Finanzstrafrechts2, Linz 2001, 93; derselbe, Die Darlegung der Verfehlung iSd § 29 FinStrG, in Leitner/Zitta (Hrsg.), Die Darlegung der Verfehlung bei der Selbstanzeige nach dem FinStrG, Wien 2001, 11ff; Scheil, Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Wien 1995, 176ff) bezieht sich auf die Tatbeschreibung und wird von keinem der vom Beschwerdeführer genannten Autoren auf die Bezeichnung der Person erstreckt, für welche die Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 5 FinStrG wirken soll. In der einen der vom Beschwerdeführer genannten Belegstellen zum Erfordernis der Personenbezeichnung (Scheil, a.a.O., 171) wird vom Autor ausdrücklich die Mitteilung des Namens dessen gegenüber der Behörde gefordert, der straffrei werden soll; der andere vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Autor erhebt im verwiesenen Textabschnitt diese Forderung in gleicher Weise (Leitner, Handbuch des österreichischen Finanzstrafrechts2, Linz 2001, 105). Auch aus den unter Hinweis auf Grabenwarter (Verfassungsfragen der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, in Leitner/Zitta (Hrsg.), Die Darlegung der Verfehlung bei der Selbstanzeige nach dem FinStrG, Wien 2001, 105ff) angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen der Beschwerde zum Verstoß einer solchen Auslegung des § 29 FinStrG, in deren Ergebnis der Selbstanzeiger durch ein Scheitern an "Randvoraussetzungen" in seinem Vertrauen auf Straffreiheit getäuscht würde, gegen das "Anklageprinzip im materiellen Sinn" ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Was immer unter "Randvoraussetzungen" der Wirksamkeit einer Selbstanzeige zu verstehen sein soll - die Bezeichnung der Person, für welche sie wirken soll, zählt keinesfalls dazu. Erst recht bedeutet die klare Benennung der Person, für welche die Selbstanzeige wirken soll, keine "strenge", geschweige denn "regelmäßig nicht erfüllbare"
Anforderung im Sinne der Darlegungen des zuletzt genannten Autors:
Die gesetzliche Anforderung des § 29 Abs. 5 FinStrG ist bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige vielmehr sehr einfach erfüllbar, weil dem Anzeigeverfasser der Name desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den präzisen Wortlaut der Selbstanzeige und des Zahlungserleichterungsansuchens des steuerlichen Vertreters der P. GesmbH kann der Beschwerde auch zu keinem Erfolg verhelfen. Zeigt eine Betrachtung des Wortlautes der beiden Eingaben doch nur das Ausmaß der (sprachlichen und rechtlichen) Sorgfaltslosigkeit auf, das die Kommanditgesellschaft, welcher die P. GesmbH ihre steuerliche Vertretung anvertraut hatte, bei Verfassung der betroffenen Schreiben an den Tag gelegt hat. Die Folgen dieser verfahrensrechtlichen Sorgfaltslosigkeit des steuerlichen Vertreters der P. GesmbH in der Verfassung der Selbstanzeige kann der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgreich von sich abwenden. An dem schon aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG abzuleitenden Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, ist im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (siehe neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom , 2000/13/0207, und vom , 92/13/0278, auch das hg. Erkenntnis vom , 84/13/0012) umso mehr festzuhalten, als zum einen die Bestimmung des § 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren ist (siehe Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 5 zu §§ 29 und 30 FinStrG, mit dem dort weiter angeführten Nachweis) und als zum anderen die Erfüllung dieser Anforderung bei Aufwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch den Verfasser der Selbstanzeige auch in keiner Weise als schwierig zu erkennen ist.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am