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VwGH vom 21.01.1998, 95/16/0228

VwGH vom 21.01.1998, 95/16/0228

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/16/0230

95/16/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerden des W O H N in M bzw. in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zlen. 3/2/N-10/1/-/95

(hg. Zl. 95/16/0228), 3/2/N-10/3/-/95 (hg. Zl. 95/16/0229) und 3/2/N-10/2/-/95 (hg. Zl. 95/16/0230), je betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegenstand der drei, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden ist die Vorschreibung von 32 % Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW BMW 7/1, Baujahr 1987, der im Jahr 1987 ins Zollgebiet eingebracht wurde (erstangefochtener Bescheid), und für den die Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 ZollG im Jänner 1988 unbedingt wurde, die Vorschreibung von Zoll und 32 % Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW Marke Suzuki, Baujahr 1980, der im Jahr 1987 ins Zollgebiet eingebracht wurde (zweitangefochtener Bescheid), und für den die Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 ZollG im Jänner 1988 unbedingt wurde, und die Vorschreibung von 32 % Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW BMW 8/E, Baujahr 1991, der im Dezember 1991 ins Zollgebiet eingebracht wurde (drittangefochtener Bescheid), für den die Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 ZollG im Dezember 1991 unbedingt wurde.

Der 1923 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und bewohnt seit 1981 ein von ihm errichtetes Haus im Zollgebiet (Lammersdorf 31, Millstatt). Aufgrund eines Hinweises, daß der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Fahrzeuge mit deutschen Unterscheidungskennzeichen benütze, führte das Zollamt Klagenfurt (im folgenden: Zollamt) Erhebungen durch. Der Beschwerdeführer wurde am niederschriftlich zur Prüfung seines Wohnsitzes einvernommen. Er machte u.a. folgende Angaben:

"Nachdem mir von Organen des Zollamtes Klagenfurt, Abteilung für Strafsachen, der Grund meiner Einvernahme bekanntgegeben wurde, gebe ich in Beisein meiner Gattin Christa folgendes an:

Ich betreibe in Deutschland ein Ing.Büro, welches im Auflösen begriffen ist.

Ich habe noch gewisse Verträge, die ich noch ca. 3 Jahre einhalten muß und danach glaube ich, meine Firma gänzlich auflösen zu können. Dzt. habe noch 3 Angestellte.

In D-4005 Meerbusch, Gustav van Beek Allee 36, habe ich den Sitz meiner Firma und ist auch mein gemeldeter Hauptwohnsitz.

Einkünfte beziehe ich ausnahmslos über meine deutsche Firma. Familiäre Verpflichtungen in Deutschland habe ich keine.

Im Jahre 1982 wurde hier in Lammersdorf unser Haus fertiggestellt - ich habe mich bereits, so auch meine Gattin, im Jahre 1980 mit Zweitwohnsitz bei der Gemeinde Millstatt behördlich angemeldet.

Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht im Rentenalter und war daher noch voll im Firmengeschehen tätig.

Es war damals so, daß wir uns hier in Österreich nur vorübergehend - mehreremale im Jahr - aufgehalten haben. Das Ganze hat sich im Laufe der Zeit geändert und wir sind ab dem Jahre 1980 in Prozenten ausgedrückt wie folgt in Österreich gewesen:

1980 - 17 %

1981 - 37 %

1982 - 36 %

1983 - 44 %

1984 - 67 %

1985 - 50 %

1986 - 57 %

1987 - 66 %

1988 - 65 %

1989 - 68 %

1990 - 73 %

1991 ist noch nicht ausgewertet, dürfte sich aber bei ca. 80 % bewegen. Diese Angaben stimmen genau, aufgrund von Privataufzeichnungen.

Man kann also festhalten, daß seit dem Jahre 1988 meine Hauptlebensinteressen hier in Österreich liegen. Ebenso die meiner Gattin."

Hinsichtlich seines Wohnsitzes in Deutschland führte er aus, daß er ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 280 m2 habe, wovon 46 % betrieblich genutzt würden. Diese Wohnung sei mehr oder weniger unbewohnt, sie würde vom Beschwerdeführer und seiner Gattin nur benützt werden, wenn sie sich um ihre Firma kümmerten. Ausdrücklich befragt nach seinen Hauptlebensinteressen gab der Beschwerdeführer damals an, daß diese mit Sicherheit in Österreich lägen, zumal er sich zur Zeit sowie auch in den letzten Jahren fast ausschließlich hier in Österreich aufgehalten habe. Weiters gab er an, daß sich die drei gegenständlichen Fahrzeuge auf seinem Anwesen hier in Österreich befänden.

Auch bei einer Vernehmung am betonte der Beschwerdeführer, daß seine Hauptlebensinteressen hier in Österreich lägen; er habe wohl einmal von einer 90-Tage-Frist gehört, dies aber so verstanden, daß eine einmalige Einreise den Zeitraum von 90 Tagen nicht übersteigen dürfe, was auch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Er sei erst durch die Organe des Zollamtes Klagenfurt über die näheren Details, was die Verwendung ausländischer unverzollter PKWs in Österreich betreffe, aufgeklärt worden. Er habe nicht gewußt, daß ein ausländischer PKW im Kalenderjahr lediglich 90 Tage im österreichischen Zollgebiet benützt werden dürfe. Er verwies bei dieser Vernehmung auf einen Bescheid der Kärntner Landesregierung in einer Landesabgabensache; in jenem Verfahren, in dem es um die Ortskurtaxe ging, hatte er nachhaltig betont gehabt, daß es sich bei seinem Haus in L. nicht um einen Ferienwohnsitz handle, sondern daß dieses Haus überwiegend zur Deckung des Wohnbedarfes bzw. als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen diene und als Altersruhesitz vorgesehen sei.

Bescheide des Zollamtes, mit denen Eingangsabgaben für die drei PKW vorgeschrieben worden waren, wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1. Februar bzw. wegen Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde aufgehoben. Begründet wurde diese Aufhebung damals damit, daß für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben gemäß § 69 BAO das Zollamt örtlich zuständig sei, das auf Antrag mit der Sache befaßt oder von Amts wegen als erstes einschreite, wobei dann, wenn ein Zollantrag bei einer Zollbehörde einmal eingebracht worden sei, jenes Zollamt aufgrund der Prioritätsregelung zuständig bleibe. Da das jeweilige in Rede stehende Fahrzeug gemäß § 48 Zollgesetz zu stellen und auf Antrag zum formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr freigegeben worden sei, sei das Grenzeintrittszollamt mit der Sache befaßt und nach § 69 BAO für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig gewesen. Ein späteres amtswegiges Einschreiten hätte an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts geändert.

Mit Bescheid vom wurde über den Beschwerdeführer bezüglich der drei gegenständlichen PKW wegen des Verdachts des Finanzvergehens nach § 36 Abs. 2 FinStrG das Strafverfahren eingeleitet. Diese Tatsache fand in den Bescheiden der belangten Behörde vom insoferne Berücksichtigung, als darauf verwiesen wurde, daß im Zeitpunkt der Angabenbescheide erster Instanz noch kein Strafverfahren anhängig war.

In der Folge nahm aufgrund dieser Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Zollamt weiterhin seine Zuständigkeit für sich in Anspruch. Über Aufforderung des Zollamtes legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines deutschen Steuerberaters vom vor, wonach die beiden PKW BMW im Anlagevermögen der Einzelfirma des Beschwerdeführers aktiviert seien; das Finanzamt Neuss, Deutschland, bestätigte dies in einem Schreiben vom .

Am erließ das Zollamt neuerlich Abgabenbescheide. In seinen dagegen erstatteten Berufungen machte der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Zollamtes Klagenfurt geltend; die Einleitung des Strafverfahrens hätte nach seiner Auffassung die eingetretene Unzuständigkeit nicht beseitigt.

Zur Frage seines Wohnsitzes brachte der Beschwerdeführer in den Berufungen vor, daß die Behauptung, er wolle seinen Lebensabend in Österreich verbringen, dafür erforderlich gewesen sei, daß er in Österreich überhaupt habe Immobilieneigentum erwerben können. Derzeit liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers aber in Deutschland; dort habe er ein 280 m2 großes Wohnhaus und dort erziele er ausschließlich sein Einkommen, welches auch in Deutschland versteuert werde. Bei den Einvernahmen durch die Zollbehörde habe der Beschwerdeführer nur seine Zuneigung zu Österreich kundtun wollen; keinesfalls wollte er ausdrücken, daß er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hätte. Die Fahrzeuge gehörten zum Firmenvermögen und würden in Deutschland gewartet werden. Der Beschwerdeführer gehöre in Deutschland neun Vereinen und Institutionen an. Er wolle wohl seinen Alterswohnsitz in Österreich begründen, aber derzeit seien die Voraussetzungen der Abgabenforderung noch nicht gegeben.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen hinsichtlich der eingangs genannten Abgaben als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies zur Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz auf § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 509/1979. Weiters verwies sie auf den Anhang VI Ziffer 9 des Beitrittsvertrages Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften, wonach hinsichtlich einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld die Nacherhebung durch den Mitgliedstaat erfolge.

Zur Frage des Wohnsitzes ging die belangte Behörde aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon aus, daß der Beschwerdeführer außer zu seiner Ehegattin, die sich stets am selben Wohnsitz wie er aufhält und außer zu seiner Schwester, welche jedoch in offenkundig nicht enger Beziehung zum Beschwerdeführer in einem örtlich von beiden in Betracht kommenden Wohnsitzen weit entfernten Standort lebe, keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Zollausland hätte. Seine für eine Betrachtung der persönlichen Beziehungen maßgeblichen familiären Bezugspunkte reduzierten sich demnach auf jene zu seiner Ehegattin, deren jeweiliger Aufenthalt nach der Aktenlage mit dem des Beschwerdeführers ident war. Die belangte Behörde ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vom 19. März und , die auch von seiner Gattin bestätigt wurden, aus, und billigte den späteren Behauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zu. Seit dem Jahr 1988 lägen danach die Hauptinteressen des Beschwerdeführers in Österreich, weil er sich mit seiner Frau fast ausschließlich in Österreich aufhalte. Sein im Zollgebiet gebautes Haus habe nicht den Charakter einer Zweitwohnung, weil es entsprechend ausgestattet sei. Er halte sich mehr als die Hälfte des Jahres in Österreich auf, nämlich 1986 an 203 Tagen, 1987 an 240 Tagen und 1988 an 238 Tagen. Die Behörde stellte auch fest, daß der Beschwerdeführer sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland beziehe, dort verschiedene Versicherungsverträge abgeschlossen habe und Mitglied verschiedener Vereine sei. Aufgrund der zeitlich geringen Intensität, die die vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Bezugspunkte im Zollausland beanspruchten, erschiene im Zusammenhalt mit seiner eigenen zu Beginn des Verfahrens vor der Zollbehörde abgegebenen Qualifikation seiner Beziehung zu seinem Wohnsitz im Zollgebiet erwiesen, daß die mit seinem Aufenthalt in Österreich verbundenen Lebensinteressen, mögen sie sich auf den Genuß der offenbar in reichlichem Maße vorhandenen Freizeit beschränken, stärker wären als jene im Zollausland gelegenen Interessen. Mangels ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem Wohnsitz im Zollausland wäre daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände ab 1988 als am Wohnsitz im Zollinland gelegen anzusehen, sodaß die ursprünglich bedingt entstandene Zollschuld unbedingt (hinsichtlich des BMW 8/E im Dezember 1991) wurde.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er sondern seine in Deutschland etablierte Firma sei Halter der Fahrzeuge gewesen, erwiderte die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beförderungsmittel zustünde und er sie für seine Fahrten in das Zollgebiet zum Zwecke der Freizeitgestaltung in Gebrauch hätte. Er wäre der durch die Inanspruchnahme des formlosen sicherungsstellungsfreien Vormerkverkehrs Begünstigte, weshalb die Abrechnungsbescheide zu Recht an ihn gerichtet worden seien.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer "Aktenwidrigkeit des Inhaltes der Bescheide, unrichtige Feststellungen und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide" geltend macht. Er begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte zu den Beschwerdefällen die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet offenbar nicht mehr, daß gemäß Anhang VI Z. 9 des Beitrittsvertrages (BGBl. Nr. 45/1995, Seite 2490) in den Fällen, in denen die Zollschuld vor dem Zeitpunkt des Beitrittes entstanden ist, der betreffende neue Mitgliedstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vornimmt. Er hält dem nur mehr die rechtspolitische Erwägung entgegen, daß bei Anwendung der österreichischen Zollvorschriften nunmehr ein Widerspruch mit steuerrechtlichen Anwendungen eines anderen Unionslandes nicht verhanden sein dürfe.

Der Beschwerdeführer macht weiters nach wie vor die Unzuständigkeit des einschreitenden Zollamtes Klagenfurt zur Erlassung der Abrechnungsbescheide geltend. Er verweist auf § 69 BAO, wonach für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig ist, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Allerdings sieht § 14 Abs. 8 AVOG vor, daß der Bundesminister für Finanzen zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen kann, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. In Anwendung dieser Bestimmung wurde die Verordnung BGBl. Nr. 509/1979 erlassen, deren § 4 Abs. 2 ("Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektion wird die Zuständigkeit übertragen") lit. b in der Fassung BGBl. Nr. 404/1989 lautet:

"... abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur

Vorschreibung und Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von in § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannten Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, soferne das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§§ 82 Abs. 3 oder 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet."

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Zollschuld wurde, wie noch unten ausgeführt wird, gemäß § 177 Abs. 3 lit. e ZollG 1988 unbedingt; mit Bescheid vom wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der drei gegenständlichen Fahrzeuge ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Aufgrund der Sondernorm des § 14 Abs. 8 AVOG wurde somit örtlich dieselbe Behörde zuständig, die das Finanzstrafverfahren durchführt. Es liegt kein Fall der Anwendung der Prioritätsregel vor, weil sich die Änderung der Zuständigkeit nicht auf einen der Tatbestände des § 69 BAO gründet. Durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens endete vielmehr die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO (anderer Ansicht Stoll, BAO-Kommentar I, 739, der aber auf die besondere Zuständigkeitsnorm des § 14 Abs. 8 AVOG nicht Bedacht nimmt). Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0092, einen Bescheid derselben belangten Behörde wegen Unzuständigkeit desselben Zollamtes aus dem Grunde des § 69 BAO aufgehoben; im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0081, jedoch die Zuständigkeit dieses Zollamtes aufgrund eines zwischenzeitig eingeleiteten Finanzstrafverfahrens ausdrücklich gebilligt.

An dieser Rechtslage hat der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nichts geändert, weil gemäß § 120 Abs. 1c

3. Satz ZollR-DG in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, die §§ 85a bis 85f auf Sachverhalte keine Anwendung finden, die sich vor dem EU-Beitritt ereignet haben.

Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 ist der Eingangsvormerkverkehr auch zulässig für ausländische (unverzollte) Beförderungsmittel samt Zugehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet. Gemäß § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch unter anderem dann zulässig, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat. Nach der Vorschrift des § 93 Abs. 7 leg. cit. iVm § 11 ZollG-DVO dürfen Beförderungsmittel unter anderem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit a Z. 1 ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden (formloses Vormerkverfahren). Gemäß § 177 Abs. 3 lit. e ZollG wird die gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für den Vormerknehmer zunächst bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Ausfolgerung der Waren unbedingt, wenn die Waren infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurden.

Nach der Legaldefinition des § 93 Abs. 4 erster Satz ZollG ist unter mehreren Wohnsitzen einer Person als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt.

Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze (vgl. § 26 Abs. 1 BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 93 Abs. 4 ZollG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0032, Slg. 6514/F., m. w.N.).

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters betont, daß die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten, wie aus der Regelung des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 2 ZollG erhellt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür sind, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse besteht. In jenem Fall lagen Beweisergebnisse vor, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug maximal 50 Tage im Jahr in Österreich benützt hätte; dies führte zu einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer hat im Zollinland eine Wohnung (Haus), worüber er tatsächlich und rechtlich verfügt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0033). In dieser Wohnung wurde zu Lebzeiten mit der am verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers ein gemeinsamer Haushalt geführt; familiäre Beziehungen bestanden am Wohnsitz in Deutschland nicht. Seit 1986 betrug die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mit seiner Gattin in Österreich mehr als die Hälfte des Jahres, 1988 65 %.

In rechtlicher Würdigung dieser Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, daß seit 1988 der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne des § 93 Abs. 4 ZollG in Österreich bestand. Das Gesetz stellt ja auf den Wohnsitz und nicht auf Betriebsstätte bzw. die Berufstätigkeit ab; woher eine Person ihr Einkommen bezieht, ist für die Frage des Wohnsitzes im allgemeinen ohne Belang.

Der Verwaltungsgerichtshof mußte sich auch schon mehrfach mit einem Vorbringen auseinandersetzen, wonach der jeweilige Beschwerdeführer nicht Halter des Fahrzeuge gewesen sei (siehe beispielsweise das schon genannte Erkenntnis vom ). Die gegenständlichen Fahrzeuge wurdem vom Beschwerdeführer, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, gekauft und sind auf seinen Namen, wie sich aus den vorgelegten Fahrzeugscheinen ergibt, behördlich zugelassen (im Sinne der §§ 23 f der Straßenverkehrszulassungsordnung, dBGBl. I Nr. 49/1988). Der Einzelfirma des Beschwerdeführers (siehe die Auskunft seines Steuerberaters vom ) kommt keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu; der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß er die Fahrzeuge benützt. Als Benützer war er der Begünstigte der Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs, sodaß auch aus diesem Grunde zu Recht die Abrechnungsbescheide an ihn als Vormerknehmer gerichtet wurden (siehe abermals das zuletzt genannte Erkenntnis vom ). Darüberhinaus liegen gar keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine andere Rechtspersönlichkeit "Halter" der Fahrzeuge sei, als der Beschwerdeführer selbst.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Da für die Lösung aller anstehender Rechtsfragen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgeriffen werden konnte, wurde die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat getroffen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Vorlageaufwand ist nur einmal entstanden.