VwGH vom 22.03.2006, 2001/13/0289
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des RE in J, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom , Zl. RV/82-17/2000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren eine Landwirtschaft mit Grundflächen im Ausmaß von über 100 ha und bis 1997 auch noch ein gewerbliches Lohndruschunternehmen. Den Gewinn seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft ermittelte der Beschwerdeführer bis einschließlich des Jahres 1996 durch Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 in Verbindung mit den auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, während er für die Jahre ab 1997 den Gewinn aus der Landwirtschaft - wie schon zuvor den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb - nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte.
Nach einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens des Beschwerdeführers wurde vom Prüfer festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Einheitswert von mehr als S 900.000,-- bewirtschaftet habe. In die vom Prüfer daraufhin vorgenommene Gewinnermittlung für die Jahre 1995 und 1996 bezog er dem Beschwerdeführer in diesen Jahren zugeflossene Zahlungen der Agrarmarkt Austria ein.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am nach Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1995 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, einen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 1996 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer zum hier noch interessierenden Punkt "Förderung Agrarmarkt Austria" Folgendes vor:
"Bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG wurden neben den Verkaufserlösen auch die Ausgleichszahlungen der AMA angesetzt. In den Ausgleichszahlungen sind jeweils Zahlungen für die Fruchtfolgeförderungen des Vorjahres enthalten. Im Jahr 1995 sind Förderungsbeiträge für das Jahr 1994 in Höhe von S 1,230.801,-- enthalten. Da für das Jahr 1994 noch eine Vollpauschalierung vorgenommen wurde, sind unserer Meinung nach diese Einnahmen in der Pauschalierung enthalten und somit bei der Teilpauschalierung nicht mehr anzusetzen. Die Fruchtfolgeförderung für das Jahr 1995 - ausbezahlt im Jahr 1996 - wurde in Höhe von S 849.263,60 bei der pauschalen Gewinnermittlung berücksichtigt. Wir ersuchen daher in den Jahren 1995 und 1996 eine Korrektur der Gewinnermittlung vorzunehmen."
Der Prüfer hielt dem Berufungsvorbringen in einer Stellungnahme entgegen, dass Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen bedeuteten, dass im Herbst Ackerflächen begrünt oder stillgelegt werden müssten, damit im nächsten Jahr Zahlungen aus den "EU-Topf" beantragt werden könnten. Im vorliegenden Fall seien im Herbst 1994 Begrünungsmaßnahmen gesetzt und im Mai 1995 die Auszahlung von Geldbeträgen beantragt worden, welche im Oktober und November 1995 ausbezahlt worden seien. Ebenso seien im Herbst 1995 Ackerflächen begrünt und im Mai 1996 die Geldbeträge hiefür beantragt worden, welche im Herbst 1996 ausbezahlt worden seien. Der Beitritt Österreichs zur EU sei mit erfolgt, die Ausgleichszahlungen seien Teil der Förderungsmaßnahmen aus dem EU-Beitritt. Hieraus ergebe sich, dass diese Ausgleichszahlungen nicht in das Jahr 1994 bzw. 1995 rücktransferiert werden könnten. Die Geldmittel seien vielmehr nach dem Zuflussprinzip im Jahr des Zufließens zu erfassen und zu versteuern. Der Rechtsanspruch auf die Ausgleichszahlungen habe sich laut Auskunft der Agrarmarkt Austria jeweils mit der Abgabe der Anträge im Mai ergeben.
Gegen die am erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er Folgendes vorbrachte:
"Im einkommensteuerpflichtigen Ergebnis für die Jahre 1998 und 1999 sind Zuschüsse der AMA aus Mitteln der Europäischen Union gewinnerhöhend verbucht. Die Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung von Förderungsmitteln aus der EU zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die verbuchten Fördermittel sind in den Einkünften 1998 mit S 4,052.047,50 und in den Einkünften 1999 mit S 3,783.647,38 enthalten. Förderungsmittel der EU werden generell im gesamten EU-Bereich als steuerfreie Zuschüsse behandelt. Aus diesem Grunde steht auch der Republik Österreich für diese Zuschüsse ein Besteuerungsrecht nicht zu, weil eine derartige Vorgangsweise den Vorschriften der EU widerspräche. Wir beantragen daher, oben angesetzte Zuschüsse aus EU-Mitteln aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und lediglich die übrigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben der Besteuerung zu unterziehen."
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage der Mitteilung der Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gewährung von Ausgleichszahlungen für das Jahr 1995 ersucht hatte, aus welcher ersichtlich sein solle, dass in diesen Beihilfen auch Zahlungen für die Fruchtfolgeförderung des Jahre 1994 enthalten seien, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Agrarmarkt Austria vom an ihn vor, aus welchem sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags "aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes" eine Zahlung in Höhe von S 1,230.801,-- gewährt werde, wobei die "prämienfähigen Flächen" - unter diesen auch eine solche mit einem Hinweis auf "Fruchtfolgestabilisierung 1994" - anschließend angeführt wurden. Als Anlass der Vorlage dieses Schreibens ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 um folgendes Vorbringen:
"In den Steuerbescheiden 1995 - 1997 sind die von der AMA ausbezahlten Zuschüsse aus EU-Mitteln zur Förderung der Landwirtschaft wie folgt gewinnwirksam enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | S 1,526.187,71 | (30 % von S 5,087.292,37 pauschaliert) |
1996 | S 1,516.387,79 | (30 % von S 5,054.625,98 pauschaliert) |
1997 | S 2,777.548,27 | (Gesamteinnahmen aus Förderungen, ab 1997 Bilanz) |
Gegen diese Einbeziehung von Förderungsmitteln aus der EU erhebt unser Mandant das Rechtsmittel der Berufung und begründet dies wie folgt:
Förderungsmittel der EU werden generell im gesamten EU-Bereich als steuerfreie Zuschüsse behandelt. Aus diesem Grunde steht auch der Republik Österreich für diese Zuschüsse ein Besteuerungsrecht nicht zu, weil eine derartige Vorgangsweise den Vorschriften der EU widerspräche. Wir beantragen daher, die Zuschüsse aus EU-Mitteln aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und lediglich die übrigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben der Besteuerung zu unterziehen."
Im angefochtenen Bescheid blieb den Berufungen des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Hinsicht ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass unter Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen seien, die durch den Betrieb veranlasst seien. Es zählten zu den land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinnahmen damit alle betrieblich veranlassten Erlöse und demnach alle Einnahmen aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten sowie der Eigenverbrauch, aber auch besondere Betriebseinnahmen wie etwa Prämien auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EU sowie Förderungen, Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Subventionen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu beurteilen seien. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 auf die gegenständlichen Förderungsmittel der EU nicht zuträfen und dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden sei, müssten diese Zahlungen, die der Landwirt zur Förderung der Landwirtschaft und damit aus betrieblichen Anlass erhalte, zu den Betriebseinnahmen gezählt werden. Da der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen seit dem mehr als S 900.000,-- betragen habe, habe ihn nach § 9 Abs. 1 der für die Kalenderjahre 1995 und 1996 anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl. II Nr. 107/1997, die Verpflichtung getroffen, den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Bei dieser Methode der Gewinnermittlung komme es für das Vorliegen von Betriebseinnahmen auf den Zufluss an. Bei den von der Agrarmarkt Austria gewährten Fruchtfolgeförderungsbeträgen habe es sich um Ausgleichszahlungen gehandelt, die infolge des EU-Beitrittes geleistet worden seien. Im System des Betriebsvermögensvergleiches seien Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens zu berücksichtigen, womit eine Zuwendung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 dann zu aktivieren sei, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt seien. Entscheidend für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches sei die Zustellung der die Zahlung bewilligenden Zusage, wobei im vorliegenden Fall nach Auskunft der Agrarmarkt Austria der Anspruch auf Zahlung der erbetenen Geldmittel schon mit Abgabe des Antrages entstehe, weil zu diesem Zeitpunkt schon die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungsbeiträge erfüllt sein müssten. Während somit der im Mai 1995 eingebrachte Auszahlungsantrag als anspruchsbegründendes Ansuchen anzusehen sei, komme dem folgenden Schreiben der Agrarmarkt Austria, mit welchem dem Antragswerber mitgeteilt werde, dass seinem Antrag stattgegeben werde, nur noch "deklarative Wirkung" zu. Auf den Zeitpunkt, zu dem Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen gesetzt würden, komme es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an. Da der anspruchsbegründende Auszahlungsantrag erst im Jahr 1995 eingebracht worden sei, sei von einer Gewinnrealisierung erst im Jahr 1995 auszugehen, weshalb eine Aufnahme der Zahlungen "in die Bilanz für das Jahr 1994" nicht in Betracht komme. Die Ausgleichszahlung habe damit bei der für das Jahr 1994 durchgeführten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht berücksichtigt worden sein können. Da der Beschwerdeführer den Gewinn für die Jahre 1995 und 1996 zufolge Überschreitens der normierten Einheitswertgrenze durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln habe, seien die Ausgleichszahlungen im Jahr ihres jeweiligen Zuflusses als Betriebseinnahme anzusetzen, was die zeitliche Zuordnung der Zahlungen durch den Prüfer als zutreffend erweise.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 17 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.
§ 17 Abs. 5 EStG 1988 enthält nähere Vorgaben zu den Inhalten einer nach § 17 Abs. 4 leg. cit. erlassenen Verordnung.
Die nach ihrem § 15 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 und 1996 anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997, ordnet in ihrem § 1 Abs. 1 an, dass der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln ist, wobei zu unterscheiden ist, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes S 900.000,-- überschreitet oder nicht.
Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von S 900.000,-- gilt nach § 1 Abs. 3 der Verordnung § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993, sinngemäß.
§ 2 der genannten Verordnung bestimmt, dass bis zu einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von S 900.000,-- der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Durchschnittssatz von 31 % des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln ist (Grundbetrag).
Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung ist bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als S 900.000,--
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Dass der Beschwerdeführer auf Grund der wiedergegebenen Rechtsvorschriften verpflichtet war, den Gewinn (schon) der Jahre 1995 und 1996 nicht, wie er es getan hat, nach dem Durchschnittssatz des § 2 der Verordnung, sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu ermitteln, stellt er wie schon im Verwaltungsverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer leitet die von ihm gesehene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vielmehr daraus ab, dass die belangte Behörde die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Zahlungen im Grunde der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a und/oder Z. 6 EStG 1988 nicht erkannt habe. Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 liege vor, weil er ohne die in Rede stehenden Mittel seine Familie nicht ernähren könnte und seinen Betrieb unverzüglich schließen müsste, in welcher Hinsicht der belangten Behörde auch eine Vernachlässigung ihrer Ermittlungspflicht vorzuwerfen sei. Soweit die belangte Behörde das Vorliegen des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 verneine, fehle es an einer ausreichenden Begründung für diese Rechtsansicht, die auch nicht zutreffe. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln könnten zudem den im § 21 EStG 1988 angesprochenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gar nicht subsumiert werden. Es könne auch nicht Zweck einer Förderung sein, diese zunächst auszuschütten, um sie sodann über Steuerzahlungen wieder zurückzuholen und solcherart einen sinnlosen Kreislauf in Gang zu setzen. Eine Zurechnung solcher Fördermittel zum steuerpflichtigen Einkommen hätte einer Determinierung im Gesetz erfordert. Eine betragsmäßig hohe Förderung erhalte ohnehin nur ein solcher Landwirt, der es geschafft habe, durch entsprechende Anschaffungen und durch Aufbringung entsprechenden Fleißes und entsprechender Mühe eine Bewirtschaftung förderungswürdig großer Flächen tatsächlich zu bewerkstelligen. Steuern auf solchen Förderungen seien bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft nicht verkraftbar und kontraproduktiv. Nach Information des Beschwerdeführers würde "in (allen) anderen EU-Ländern von der Miteinbeziehung derartiger öffentlicher Zuwendungen in die Gewinnermittlung als Betriebseinnahme abgesehen". Derartige Förderungsmittel würden im gesamten EU-Bereich als steuerfreie Zuschüsse behandelt, wobei "seitens des Beschwerdeführers hiemit behauptet wird, dass diese steuerfreie Behandlung der Zuschüsse in den für Österreich verbindlichen EU-Normen ihren Niederschlag findet". Auf Grund des Vorranges von EU-Recht seien daher die zu Lasten des Beschwerdeführers "angewendeten gesetzlichen Bestimmungen als rechtswidrig" zu beurteilen. Die "den EU-Rechtsnormen zuwiderlaufende Auslegung" der belangten Behörde bedeute einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Unionsbürger, eine Beschränkung des Wettbewerbs und einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass auch in zeitlicher Hinsicht die Förderungen jenem Jahr zuzurechnen seien, für welches sie gewährt worden seien. Im Jahr 1995 seien Förderungsbeiträge für das Jahr 1994 "in Höhe von S 1,230.810,-- enthalten". Für das Jahr 1994 sei noch eine Vollpauschalierung vorzunehmen gewesen und der betroffene Betrag deshalb nicht mehr anzusetzen gewesen. Ebenso sei "die Förderung für das Jahr 1995, ausbezahlt im Jahr 1996, in Höhe von S 849.263,60 bei der pauschalen Gewinnermittlung im Jahr 1996 berücksichtigt" worden. Es sei daher eine Korrektur der Gewinnermittlung in den Jahren 1995 und 1996 insoweit vorzunehmen, als die in den Jahren 1995 und 1996 zugerechneten Beträge in das Jahr 1994 einzurechnen seien. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 und 1996 "ausdrücklich Verjährungen gem. § 238 BAO" geltend.
Diesem Vorbringen gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Das auf die Steuerbefreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a und Z. 6 EStG 1988 hinzielende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unbeachtlich wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes, das auch für solche Rechtsausführungen gilt, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0021, mit weiterem Nachweis). Dass die in Rede stehenden Zahlungen dem Beschwerdeführer aus dem Grunde seiner Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 oder zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zugewendet worden wären, trägt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals und damit unbeachtlich vor, weil die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegt, nicht mit Aussicht auf Erfolg der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden kann (siehe neben dem soeben zitierten hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0021, auch die hg. Erkenntnisse vom , 2001/13/0059, 0060 und 0061, und vom , 2002/13/0205). Die der belangten Behörde vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang gemachten Vorwürfe einer Vernachlässigung ihrer Ermittlungspflicht und einer Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides gehen deshalb fehl und eine Prüfung des Vorliegens der vom Beschwerdeführer verspätet geltend gemachten Befreiungstatbestände erweist sich als entbehrlich.
Dass die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Zahlungen nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart des § 21 EStG 1988 anzusehen wären, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsansicht, der nicht beigepflichtet werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind (siehe etwa auch Doralt, EStG7, § 4 Tz 221, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen, ebenso wie das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom , 90/14/0034, sowie Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte2, 313, und Schögl, EU-Subventionen für die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich steuerpflichtig, aber abpauschaliert, in RdW 1995/12, 485). Auch mit den rechtspolitischen Überlegungen des Beschwerdeführers über die Sinnhaftigkeit der Besteuerung ausgeschütteter Fördermittel und die angespannte Ertragslage der Landwirtschaft im Allgemeinen wird eine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung im Gesetz gegründeter subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht erfolgreich dargestellt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß der im angefochtenen Bescheid gebilligten Besteuerung gegen Gemeinschaftsrecht geltend macht, erschöpft sich sein Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen es an jenem Mindestmaß einer sachlichen und rechtlichen Substanz fehlt, dessen es bedürfte, um dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf solche Argumente zu ermöglichen. Dass Zahlungen zur Förderung der Landwirtschaft aus Mitteln der Europäischen Union in allen anderen Mitgliedstaaten außer Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit wären, ist zum einen eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers und würde zum anderen selbst im Falle des Zutreffens dieser Behauptung den vom Beschwerdeführer (bloß) daraus abgeleiteten Verstoß einer Einkommensbesteuerung solcher Zuwendungen in Österreich gegen Gemeinschaftsrecht noch keineswegs zwingend erweisen, weil die Besteuerung des Einkommens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nicht in einer solchen Weise harmonisiert worden ist, die zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Effekt zwänge. Aus der vom Beschwerdeführer - ohne jeglichen sachlichen und rechtlichen Beleg - behaupteten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unionsbürgern und der damit bewirkten "Beschränkung des Wettbewerbs" ließe sich für einen Erfolg der Beschwerde unter Gesichtspunkten des Gemeinschaftsrechtes damit selbst dann nichts gewinnen, wenn die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zutreffen sollten. Der vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang zusätzlich noch gerügte Eingriff in sein Eigentumsrecht ist mit jeder Besteuerung verbunden und wäre innerstaatlich als Verletzung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen gewesen.
Zu dem vom Beschwerdeführer angeregten Herantreten an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EG sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, weil die Möglichkeit eines Verstoßes der Einkommensbesteuerung von Subventionen für die Landwirtschaft gegen das Gemeinschaftsrecht vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise plausibel gemacht wurde und vom Verwaltungsgerichtshof so nicht zu sehen ist.
Auch in der Billigung der zeitlichen Zuordnung der in Rede stehenden Zahlungen zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des jeweiligen Jahres ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterlaufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum zeitlichen Geltungsbereich einer der hier anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 107/1997 vorangehenden, inhaltlich vergleichbar gestalteten Verordnung ausgesprochen hat, handelt es sich bei der auf Verordnungsbasis vorgenommenen Gewinnermittlung des Landwirtes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung um eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0170). Diese Gewinnermittlungsart bietet dem Zuflussprinzip des § 19 EStG 1988, nach welchem Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, einen wesentlichen Anwendungsbereich (siehe die näheren Ausführungen bei Doralt, EStG4, § 19 Tz 1 ff). Den Zufluss der Beträge in jenen Jahren, bei denen sie gewinnerhöhend eingesetzt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer auch für jene Zuwendungen der Jahre 1995 und 1996 nicht, die er dem von der Vollpauschalierung erfassten Jahr 1994 zugerechnet haben wollte. Der Ansatz der betroffenen Beträge in den Jahren 1995 und 1996 erwies sich im Lichte der Bestimmung des § 19 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EStG 1988 damit als zutreffend. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden Zuwendungen seien als durch die Vollpauschalierung für das Jahr 1994 erfasst anzusehen, steht der von ihm nicht bestrittene Umstand entgegen, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen erst in den Jahren 1995 und 1996 erworben hat.
Dem ebenfalls erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof für die Jahre 1995 und 1996 erhobenen Einwand der Verjährung "gemäß § 238 BAO" ist zunächst zu erwidern, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung die Einhebungsverjährung und nicht die Festsetzungsverjährung behandelt, die im § 207 BAO geregelt ist und für die Einkommensteuer nach dem zweiten Absatz der genannten Vorschrift fünf Jahre beträgt. Weshalb das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 angesichts der Erlassung der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide am aber hätte verjährt sein können, ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel gemacht.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am