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VwGH vom 25.09.1997, 95/16/0208

VwGH vom 25.09.1997, 95/16/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H und Co OHG in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-1521/93, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin übernahm gemäß § 1405 ABGB mit Erklärung vom die Schulden der I. Ges.m.b.H., die jene gegenüber der einer Kreditunternehmung (im Folgenden: Bank) zu erfüllen hatte; die Verpflichtungen der I. Ges.m.b.H beruhten auf einer

a) Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom über S 2,900.000,

b) Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom über S 2,700.000,-- und

c) Schuldübernahme vom über S 2,900.000,-- (letztere beruhend auf einer zwischen der Bank und einer L.-Ges. m.b.H errichteten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom ).

Zur Sicherstellung der drei Darlehensforderungen der Bank gegenüber der Beschwerdeführerin wurden mit Pfandbestellungsurkunden vom Pfandrechte auf der Liegenschaft EZ 107, Grundbuch Floridsdorf begründet.

Hier gegenständlich sind die drei Pfandbestellungsurkunden vom , mit welchen "zur besseren Sicherung dieser Darlehensforderungen" samt Nebengebühren, somit S 3,480.000,--, S 3,240.000,-- und 3,480.000,--, das Pfandrecht auf die der Beschwerdeführerin gehörigen Liegedschaften EZ 1521, 1874 und 1875, Grundbuch Ottakring, ausgedehnt wurde.

Mit drei Haftungsbescheiden (gemäß § 30 GebG in Verbindung mit § 224 Abs. 1 BAO) vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (im folgenden: Finanzamt) die Gebühr für die drei Pfandbestellungsverträge vom gemäß § 33 TP 18 in Höhe von jeweils 1 % von den zuletzt genannten Beträgen der Beschwerdeführerin vor.

In ihren Berufungen führte die Beschwerdeführerin aus, schon am bzw. am bzw. am sei eine die Gebührenpflicht auslösende Urkunde errichtet worden. Die gegenständliche Hypothekarverschreibung stelle ein typisches Sicherungsgeschäft gemäß § 20 Z. 5 GebG dar und sei daher gebührenbefreit. Derartige Sicherungsgeschäfte könnten auch irgendwann während der Laufzeit des Darlehensvertrages abgeschlossen werden, wobei es weiters keine Rolle spiele, ob der Darlehensvertrag dann noch zwischen den alten Partnern bestehe. Die Ausdehnung auf andere Liegenschaften ändere nichts an der Befreiung. Dem Erfordernis der Konkretisierung des Hauptgeschäftes würden die gegenständlichen Pfandbestellungsurkunden gerecht werden.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung nahm das Finanzamt den Standpunkt ein, daß die zwischenzeitig erfolgte Schuldübernahme keiner Gebühr unterlegen sei; daher genieße ein Sicherungsgeschäft dazu nicht Gebührenfreiheit.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge. Die Schuldübernahmen seien gebührenrechtlich kein Darlehensvertrag, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten sei, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z. 5 GebG genieße. Die Pfandbestellungen dienten unzweifelhaft auch zur Sicherung dieser Schuldübernahmen. Für Sicherungsgeschäfte zu privativen Schuldübernahmen bestehe keine Gebührenfreiheit gemäß § 20 Z. 5 GebG.

Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom ab; über gesonderten Antrag wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Pfandbestellungsurkunden verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor. Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 18 Abs. 1 zu § 33 GebG sind Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, gebührenpflichtig. Allerdings kann die in dieser Tarifpost genannte Hypothekarverschreibung unter den Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 2 bzw. 20 Abs. 5 GebG gebührenfrei beurkundet werden (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B I 5 zu § 33 TP 18).

Im vorliegenden Fall wurden für die Sicherstellung von Verbindlichkeiten (zusätzliche) Hypotheken bestellt. Auf den Befreiungstatbestand des § 19 Abs. 2 Satz zwei GebG hat sich die Beschwerdeführerin richtigerweise nicht berufen, weil diese Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Parteien des Haupt- und Sicherungsgeschäftes ident sind (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren5, 236).

Gemäß § 20 Abs. 5 GebG unterliegen nicht der Gebührenpflicht u.a. Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen mit Kreditinstituten, soferne über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist.

Die vorliegenden Pfandbestellungsurkunden nehmen sowohl datumsmäßig wie auch durch Anführung einer Geschäftszahl und der zugezählten Beträge auf die Darlehensverträge vom , und bezug. Allerdings wurde die Verpflichtung der Darlehensnehmer im Wege privativer Schuldübernahme (in einem Fall zweimal) an die Beschwerdeführerin überbunden. Diese dazwischenliegenden Schuldübernahmen unterlagen, wovon beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtigerweise ausgehen, keiner Gebühr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0071, 0072 darauf aufbauend ausgeführt, daß die bloße Schuldübernahme gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden kann, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z. 5 GebG genießt. Liegt somit ein Sicherungsgeschäft zu einer Schuldübernahme vor, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen; Zweck des § 20 Z. 5 GebG ist es lediglich, eine durch den Abschluß von gebührenpflichtigen Darlehens- und Kreditverträgen und ebenso gebührenpflichtigen Sicherungsgeschäften eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu verhindern (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, 2. Teil, Ergänzung R, 4 R zu § 20 GebG).

Den Beschwerdeausführungen, daß unverändert die seinerzeitigen Darlehen gesichert würden, hält die belangte Behörde richtigerweise entgegen, daß jetzt eben auch die Schuldübernahmen gesichert werden. Ein Wechsel der Person des Schuldners kann ja neue Sicherheiten erforderlich machen; für diese neuen Sicherheitsabreden wie hier in Form einer Hypothekarschuldverschreibung greift der Befreiungstatbestand nicht, weil damit jedenfalls nicht nur das ursprüngliche Darlehen, sondern das mit der Person des neuen Schuldners verbundene Risiko abgesichert werden kann. Die vorliegenden Hypothekarverschreibungen stellen damit nicht nur ein Sicherungsgeschäft zu Darlehensverträgen, sondern auch ein Sicherungsgeschäft zu einem Schuldnerwechsel gemäß § 1405 ABGB dar; ein derartiger Vertrag ist aber im § 20 Abs. 5 GebG nicht genannt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes stets Voraussetzung der Gebührenfreiheit des Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäftes ist (ablehnend Froz-Hügel-Popp, a.a.O., B II 3 zu § 20 GebG). Hier wird aber ein anderes Rechtsgeschäft als ein Darlehens- oder Kreditvertrag abgesichert, sodaß die Befreiung keinesfalls greifen kann.

Damit hat die belangte Behörde zu Recht vom behaupteten Befreiungstatbestand keinen Gebrauch gemacht, weshalb der die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.