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VwGH vom 26.07.1995, 95/16/0179

VwGH vom 26.07.1995, 95/16/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der T-GmbH in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Jusitz vom , Zl. 300.977/1/-I.7/1995, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den sonstigen Beilagen folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin war nach Bewilligung diverser grundbücherlicher Einverleibungen mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Innsbruck auf Grund zweier Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck Eintragungsgebühr im Betrag von S 1,762.141,-- zzgl. S 50,-- Einhebungsgebühr vorgeschrieben worden.

Am richtete die Beschwerdeführerin an den Präsidenten des OLG Innsbruck eine Eingabe, die mit "1. Antrag" und "2. Stundung" überschrieben war und folgenden Inhalt hat:

"Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , TZl. n1/94, wurde die Antragstellerin verpflichtet, aus dem Titel Eintragungsgebühr eine solche von S 1.762.191,-- zu bezahlen.

Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr wurde u.a. ein Betrag von S 170,781.250,-- herangezogen. Dieser Betrag wurde ganz offensichtlich in Anlehnung an den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, sowie der auf Basis dieses Bescheides ergangenen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, ermittelt.

Der bezogene Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, wurde mittels Berufung angefochten, und zwar hinsichtlich eines Betrages von S 20,781.250,--, da die Antragstellerin die Ansicht vertritt, daß für die Bemessung der Grunderwerbsteuer - und auch der Eintragungsgebühr - lediglich der Kaufpreis von S 150,000.000,-- heranzuziehen ist.

Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, wird in Kopie vorgelegt und, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zum Inhalt des gegenständlichen Antrages gemacht.

Daraus resultiert, daß für die Berechnung der Eintragungsgebühr lediglich eine Bemessungsgrundlage von S 150,000.000,-- herangezogen werden kann, sodaß insgesamt eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 1,557.812,-- vorzuschreiben gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird beantragt, die Eintragungsgebühr hinsichtlich des zu TZl. 14819/94 im Grundbuch durchgeführten Rechtsgeschäftes mit dem Betrag von S 1.557.812,-- vorzuschreiben.

Gleichzeitig wird beantragt, die Fälligkeit bis zur Erledigung dieses Antrages bzw. der rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, erhobenen Berufung hinsichtlich des Betrages vom S 1.762.191,-- zu stunden.

In eventu wird beantragt, den Betrag von S 204.379,-- (Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Betrag von S 1.762.191,-- und S 1.557.812,--) bis zur Erledigung dieses Antrages bzw. der rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , St.-Nr. 155/6445, erhobenen Berufung zu stunden."

Die belangte Behörde gab dem Antrag, die Einbringung der mit dem Zahlungsauftrag des Kostenbeamten Innsbruck vom , Zl. 14819/94 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von S 1,762.191,-- bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck vom , StNr. 155/6445, erhobene Berufung zu stunden (§ 9 Abs. 1 GEG) nicht Folge.

In der Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf § 26 Abs. 1 GGG und vertrat die Auffassung, es liege keine besondere Härte iS des § 9 Abs. 1 GEG vor, weil im Stundungsverfahren nicht darauf Bedacht genommen werden könne, daß die zahlungspflichtige Partei gegen den der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zugrundeliegenden Grunderwerbsteuerbescheid Berufung erhoben hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf Stundung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 Abs 1 GGG bestimmt (auszugsweise) folgendes:

"... Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Erhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen ..."

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Nach ständiger hg. Judikatur kann der von § 9 Abs. 1 GEG (in gleicher Weise wie vom Nachlaßtatbestand des § 9 Abs. 2 leg. cit.) verwendete Begriff der "besonderen Härte" nur in den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Zahlungspflichtigen gelegen sein, nicht aber darin, daß z.B. die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/16/0067 und vom , Zlen. 91/16/0018, 0020, 0021).

Des weiteren ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. dazu die bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren4 unter E 13 und 14 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin - wie sich aus der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeschrift im Einklang mit der vorgelegten Kopie des Stundungsantrages eindeutig ergibt - ihr Stundungsansuchen mit keinem einzigen, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Argument, sondern nur mit der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobenen Berufung begründet, ergibt sich daher bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 GGG verwiesen.

Zu ihrem Einwand, der angefochtene Bescheid sei "unbeachtlich" (was immer auch die Beschwerdeführerin darunter verstehen mag), weil er über den Antrag auf Festsetzung der Einhebungsgebühr mit S 1,557.812,-- nicht abgesprochen hat, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß die Nichterledigung eines von mehreren Anträgen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen vermag, womit die anderen Anträge erledigt wurden, sondern daß dagegen im Wege der wegen allfälliger Verletzung der Entscheidungspflicht von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe Abhilfe zu suchen wäre.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden war.