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VwGH vom 21.02.1996, 95/16/0161

VwGH vom 21.02.1996, 95/16/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der "F" Handelsges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 9-143/95, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am schlossen die "F-W" GmbH, Karl W. sen. und Karl W. jun. einen "Zusammenschlußvertrag und Gesellschaftsvertrag" über die Begründung einer Kommanditgesellschaft. In Punkt V. der Vertragsurkunde ist wörtlich ausgeführt:

"Die beiden Kommanditisten bringen als Einlage das von Karl W. sen. bislang im Standort 1010 Wien, J.-Gasse 29, betriebene, nicht protokollierte, einzelkaufmännische Lebensmittel-Detailhandelsunternehmen, wovon 60 v.H. dieser Vermögenschaft zu diesen Einbringungszwecken Karl W. sen. dem Karl W. jun. unmittelbar vor Vertragserrichtung schenkungsweise übertragen hat, in das Eigentum der Gesellschaft ein (quoad dominium)."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gesellschaftssteuer im Sinne des § 26 Abs. 3 UmgrStG hinsichtlich des von Karl W. übertragenen Vermögens (60 v.H. des in Rede stehenden Unternehmens) nicht erfüllt sind.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Inanspruchnahme der Kapitalverkehrsteuerbefreiung nach § 26 Abs. 3 UmgrStG verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 UmgrStG liegt ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Vermögen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 UmgrStG sind Mitunternehmeranteile Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht.

Zusammenschlüsse nach § 23 UmgrStG sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2 UmgrStG) unter anderem von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht (§ 26 Abs. 3 leg. cit.).

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich ist, ist Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Befreiung von der Gesellschaftsteuer, daß das an die neu gegründete Personengesellschaft übertragene Vermögen ALS VERMÖGEN DES ÜBERTRAGENDEN länger als zwei Jahre bestanden hat. Da Karl W. jun. das von ihm der KG übertragene Vermögen selbst erst unmittelbar vor Abschluß des Zusammenschlußvertrages (im Schenkungsweg) erworben hat, hat dieses Vermögen als Vermögen dieses Gesellschafters nicht länger als zwei Jahre vor dem Zusammenschluß bestanden. Da nach der Gesetzeslage nur der Bestand als Vermögen des Übertragenden maßgeblich ist, kommt es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin darauf nicht an, ob das übertragene Vermögen als solches einem Unternehmen (richtig: Betrieb) - unabhängig davon, wem dieses Vermögen zuzurechnen war - gedient hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.