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VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238

VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der IK in W, vertreten durch Dr. Rudolf Zierhut, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währingerstraße 26/7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/672-16/01/2001, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin, welche das Studium der Theaterwissenschaften ebenso absolviert hat wie das Studium der Handelswissenschaft, bei einem Wiener Theater angestellt und für die Bereiche Marketing, Sponsoring und Vertrieb verantwortlich. Für das Streitjahr machte die Beschwerdeführerin Aufwendungen für Theaterkarten zu Vorstellungen anderer Wiener Theater im Betrag von S 6.338,-- als Werbungskosten geltend und begründete dies in ihrer Berufung gegen den eine Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten ablehnenden Bescheid des Finanzamtes damit, dass ihr Tätigkeitsbereich es erfordere, über das Theatergeschehen im Allgemeinen und besonders über Theateraufführungen informiert zu sein, weil sie zum Zwecke der Erarbeitung der Marketingaktivitäten des Theaters, bei dem sie angestellt sei, die Mitbewerber kennen müsse. Theaterbesuche seien für sie wichtig, um zu sehen, wie Sponsoren anderer Häuser von diesen präsentiert würden, damit sie eigene und sich von Mitbewerbern abhebende Konzepte anbieten könne. Auch im Bereich Vertrieb seien Erfahrungen mit anderen Theatern unerlässlich, um die Darstellung des eigenen Theaters messen, überprüfen und verbessern zu können. Für alle Bereiche, für welche die Beschwerdeführerin als Angestellte ihres Theaters die Verantwortung trage, sei es notwendig, einen Vergleich mit konkurrierenden Theatern anstellen zu können, zu welchem Theaterbesuche in anderen Häusern unerlässlich seien.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass vom betroffenen Theater schriftlich bestätigt worden sei, der Besuch der Vorstellungen anderer Theater durch die Beschwerdeführerin sei wünschenswert. Des Weiteren wird im angefochtenen Bescheid ein Schreiben des betroffenen Theaters an die Beschwerdeführerin wiedergegeben, in welchem dieser mitgeteilt wurde, dass die Kosten für Eintrittskarten der Vorstellungen anderer Wiener Theater "aus Gründen der Gleichbehandlung von Mitarbeitern im Veranstaltungsbereich allgemein, aber auch aus ökonomischen Gründen" nicht ersetzt werden könnten. Trotzdem werde - so heißt es in diesem Schreiben weiter - von der Beschwerdeführerin genauso wie von allen anderen Mitarbeitern, die mit Aufgaben des Vertriebs betraut seien oder in unmittelbarem Kontakt mit dem künstlerischen Produktionsprozess stünden, erwartet, dass sie sich über die aktuellen künstlerischen Ereignisse in Wien und Niederösterreich sowie bei Festwochen und Festspielen informiert halten. Des Weiteren würde von der Beschwerdeführerin nach dem Inhalt dieses Schreibens auch erwartet, dass sie durch steten Vergleich der Serviceleistungen des Theaterbetriebes mit anderen Veranstaltungsbetrieben das für die Ausübung der Tätigkeit als marketing- und vertriebszuständige Abteilungsleiterin erforderliche know-how pflege. Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass Theaterbesuche Kosten der Lebensführung seien, was dem Abzug der dafür getätigten Aufwendungen im Grunde des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegen stehe. Von einem fast ausschließlich beruflichen Interesse der Beschwerdeführerin am Besuch der Theaterveranstaltungen könne nicht ausgegangen werden, was auch dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführerin diese Kosten durch ihren Dienstgeber nicht einmal anteilsmäßig ersetzt worden seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten Gesetzesbestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse etwa vom , 2000/13/0163, vom , 98/15/0046, vom , 95/15/0203, und vom , 96/14/0098).

Im Beschwerdefall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor. Dass der Besuch von Theaterveranstaltungen typischerweise einen Akt der Lebensführung darstellt und deshalb als privat veranlasst zu gelten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Fall tritt - wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren überzeugend aufgezeigt hat - ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche der Vorführungen anderer Theater als jenes, bei dem sie angestellt ist, hinzu. Der Besuch solcher Theatervorstellungen von Konkurrenzbetrieben erweist sich im Sinne des von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten und vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten Vorbringens für ihre berufliche Tätigkeit mitunter gewiss als unerlässlich. Dass ihr Dienstgeber nicht bereit ist, die dafür getätigten Aufwendungen gesondert zu ersetzen, ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, rechtlich nicht von Bedeutung und ändert auch nichts am bekundeten Interesse des Dienstgebers am Besuch von Theateraufführungen der Mitbewerber durch die Beschwerdeführerin.

Im Grunde der das Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen statuierenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist aus dem fraglos zu bejahenden Aspekt der beruflichen Teilveranlassung der Theaterbesuche für die Beschwerdeführerin aber nichts zu gewinnen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0238, in welchem unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7306/F, das Abzugsverbot in Fällen eines Journalisten (Kabarettisten) verneint worden war, gebietet keine andere Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles. Wurde in den Beschwerdefällen der genannten Erkenntnisse für Personen das Abzugsverbot für den regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener in- und ausländischer Zeitungen oder sonstigen Printmedien deswegen verneint, weil die Berufsausübung der betroffenen Personen unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringe, lassen sich vergleichbare Überlegungen für den Fall der Beschwerdeführerin nicht anstellen. Gegen einen Besuch von Theaterveranstaltungen mit einer Frequenz, welche geeignet sein könnte, die private Veranlassung des Theaterbesuchs völlig in den Hintergrund treten zu lassen, spricht schon die eher geringe Höhe des von der Beschwerdeführerin im Streitjahr als Aufwendungen für Theaterkarten geltend gemachten Betrages. Ob sich die im Falle eines Journalisten oder eines Kabarettisten hinsichtlich des Erwerbs von Printmedien angestellten Überlegungen auf den Fall der Aufwendungen für Theaterbesuche im Falle einer den Rahmen üblicher privater Veranlassung in auffälliger Weise sprengenden Frequenz beruflich gebotener Theaterbesuche grundsätzlich übertragen ließen, bedurfte im Beschwerdefall daher keiner näheren Prüfung.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am