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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 62

Zur Rekurslegitimation eines Insolvenzgläubigers

§§ 1, 70, 71c, 103, 109, 260 IO

Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen, um zum Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss legitimiert zu sein.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom eröffnete das Erstgericht über eigenen Antrag der von einem Notgeschäftsführer vertretenen Schuldnerin das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.

Der Revisionsrekurswerber ist Gesellschafter der Schuldnerin. Er meldete am eine Insolvenzforderung von insges € 1.321.689, bestehend aus rückständigem Entgelt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in den Jahren 1993 bis 2011, an, die in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter zur Gänze bestritten wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des Gläubigers und Gesellschafters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp komme den einzelnen Gesellschaftern im Insolvenzeröffnungsverfahren über eine Kapitalgesellschaft kein Rekursrecht zu. Auch in seiner Eigenschaft als Gläubiger einer angemeldeten Forderung sei der Rechtsmittelwerber nicht rekurslegitimiert, weil er seinen nicht titulierten Anspruch in kein...

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