VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022

VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/1471

97/19/0435

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden des GK in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Justiz 1.) vom , Zl. 710.283/24-I.1/1996, 2.) vom , Zl. 710.283/27-I.8/1996, und 3.) vom , Zl. 710.283/28-I.1/1997, jeweils betreffend Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, der drittangefochtene Bescheid auch betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am eine Eingabe an die belangte Behörde, in der er unter Hinweis auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 (im folgenden: AuskunftspflichtG), um die Beantwortung nachstehender Fragen ersuchte:

"a) Trifft es zu, daß die Bestimmungen der Europ.

Menschenrechtskonvention in Österreich als

Bundesverfassungsgesetze in Geltung stehen?

b) Trifft es zu, daß in der Menschenrechtsbeschwerde

7940/77, X vs. Großbritannien, entschieden wurde, daß die Frage

eines guardian ad litem unter Art. 8 Abs. 1 MRK subsumiert wurde?

c) Trifft es zu, daß ebenso in

Menschenrechtsbeschwerde die Frage einer guardianship adult in appl. 8509/79 gleichfalls unter Art. 8 Abs. 1 MRK subsumiert wurde?

d) Trifft es zu, daß in appl. 8334/78 entschieden wurde, daß eine psychiatrische Untersuchung nur dann toleriert werden muß, solange vernünftigerweise zu erwarten ist, daß sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zur Erreichung einer der in Art. 8 Abs. 2 MRK aufgezählten Zielsetzungen betrachtet wird?

e) Welcher der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielsetzungen bezweckt das Sachwaltergesetz 1983 zu dienen?

f) Trifft es zu, daß der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte bereits in seinem Urteil vom , X vs. the UK, series A vol. 46, urteilte, daß eine echte psychische Störung (DSM-III-R-System) vor einer zuständigen Behörde erwiesen werden muß (Unmittelbarkeitsgrundsatz), sowie durch eine objektive medizinische Untersuchung (Pflicht zur Anfertigung eines rational nachvollziehbaren Protokolls) zu untersuchen sind?

g) Welche Garantien in Entsprechung des obzit.

Judikates bietet das in Rede stehende Gesetz?

h) Sind dem Bundesministerium der Justiz die Urteile

des EUGHfMR vom in den Fällen Funke sowie Cremieux gegen Frankreich im authentischen Wortlaut bekannt?

i) Da in diesen Urteilen speziell zum Art. 8 MRK in einigen Paragraphen der Begründung zum Ausdruck gebracht wurde, daß Mißbrauchssicherheit sowohl durch Gesetz als auch durch Entscheidungspraxis gegeben sein muß und gleichfalls im Urteil Funke entschieden wurde, daß unabhängige Gerichte keine ausreichende Mißbrauchssicherheit bieten, darf ich anfragen, welche Mißbrauchssicherheiten bietet das SachwalterG 1983.

j) Mit Bezug auf den 1. Absatz der oz. Beantwortung darf ich anfragen, nachdem Sie auf ein zwingendes Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen hinweisen, worin die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der MRK liegen soll, gemessen am Art. 8 Abs. 2 MRK.

k) Ist die Beurteilung, ob eine psychische Erkrankung

oder psychische Behinderung vorliegt, eine Rechtsfrage oder eine

Frage des Sachverhaltes?

l) Sie waren im Zusammenhang mit dem Justizskandal S

in einer Radiosendung der Reihe im Gespräch zu hören. Darin ging

es u.a um die Frage der Zulässigkeit von Ferndiagnosen, angesichts

des obzit. Urteiles des EUGHfMR vom eine als

konventionswidrig gebrandmarkte Praxis, die es erst seit der

Hitleristischen Euthanasiegesetzgebung gibt, die übrigens nicht

nur zu Morden, sondern auch zu Zwangssterilisierungen unter dem

Mißbrauch von psychiatrischen Ferndiagnosen führte; einige der

Opfer sind heute noch am Leben und die Erinnerung ist im übrigen

Westeuropa noch immer sehr lebendig. Welche Gesetzesvorhaben

bestehen, daß dem Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie dem Grundrecht

auf Mißbrauchssicherheit des Art. 8 MRK einfachgesetzlich für den

Bereich der Justiz zweifelsfrei und mißbrauchssicher zum

Durchbruch verholfen wird?

m) Wieviel ist es dem Bundesministerium für Justiz

wert, daß die Grundrechtsverletzung im Justizskandal S nicht einer

breiten Öffentlichkeit bekannt werden?

n) Ist es zutreffend, daß sowohl im Urteil Funke

vs. Frankreich als auch in den Vorarbeiten zur MRK, vgl. RN 1004 in Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Manzverlag 1988, bestimmt wird, daß die Entschädigungspflicht Bestandteil der Mißbrauchssicherheit von Grundrechten sein soll?

o) Welche Gesetzesvorhaben bestehen, um dem Recht auf

finanzielle Entschädigung bei Mißbrauch von Grundrechtseingriffen auch bei solchen Grundrechten, die nicht im § 1 AHG, also im wesentlichen allen ideellen Grundrechten, aufgezählt sind, Rechnung zu tragen?

p) Ist dem BMJ bekannt, daß auch für die Mühen von

halsstarrigen Behörden i.S.d. MRK im Urteil Eriksson vs. Sweden am , series A vol. 156 immerhin der Gegenwert von ö.S. 257.000,-- für Entgang des Privatlebens infolge Sturheit der schwedischen Gerichte zuerkannt wurde?

q) Welche Projekte bestehen, den vorerwähnten

Grundsätzen des EUGHfMR in den Gesetzesvorhaben betreffend Rauschangriff und Lasterfahndung (Mißbrauchssicherheit, Entschädigungspflicht) sowie dem weiteren Parteibegriff der MRK Rechnung zu tragen?

r) Ist dem BMJ bekannt, daß im Urteil des EUGHfMR vom

im Fall X, Y vs. Niederlande etabliert wurde, daß

aa) Verhinderungspflichten bei Grundrechtsverletzungen

bestehen, sowie

bb) auch mittelbare Grundrechtsverletzungen

aktivlegitimiert sind (der Vormund der mißbrauchten Behinderten im

ggstdl. Fall, series A vol. 51) für den Bereich der MRK gegeben sind?

s) Welche gesetzliche Regelung sieht das aktive

Beschwerderecht gem. Art. 13 MRK derjenigen Personen vor, deren Rechte durch eine ungesetzliche Entscheidung mittels Rauschangriff oder Lasterfahndung verletzt wurden?

t) Ist dem BMJ bekannt, daß im Art. 25 des Grundgesetzes der BRD eine von der österreichischen Gesetzeslage insoferne abweichende einfachgesetzliche Rechtslage vorliegt, daß die in internationalen Verträgen garantierten Rechte und Pflichten Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Gesetze haben, so daß die diesbezügliche Diskussion der BRD auf Österreich unanwendbar ist?

u) Ist das dem BMJ bekannt, daß auch Kindern das

Beschwerderecht nach Art. 25 ff MRK garantiert ist, sodaß das aktive Beschwerderecht unabhängig von der bürgerlichrechtlichen Handlungsfähigkeit als Ausfluß der Rechtsfähigkeit neuerdings betrachtet wird (vgl. Urteile d. EUGHfMR in den Fällen Olsson 1+2, Andersson, Eriksson u.a. zum Art. 8 MRK)?"

Am beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsbegehrens, wobei er ausführte, die Auskunftsbitte vom umfasse 20 Fragen, "die ohne Mühe beantwortet werden" könnten.

In einer weiteren Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das AuskunftspflichtG weiters um Beantwortung folgender Fragen:

"1. Ich bitte um den authentischen englischen Wortlaut

der Resolution 2856/XXVI über die Deklaration der Rechte von Behinderten, den hiezu ergangenen Abstimmungsspiegel, d.h. das individuelle Stimmverhalten der UNO-Mitgliedstaaten, sowie alle verfügbaren draft resolutions.

2. Die 26. UNGV tagte im Jahr 1971. Das SachwalterschaftsG, das vorgibt, diese Resolution zu implementieren, wurde erst 1983 beschlossen. Aus welchem Grund wurde 12 Jahre zugewartet, diese Resolution in die angebliche Praxis umzusetzen.

3. Welchen Input hatten die damals kommunistischen

Staaten in diese Resolution, die ja den Mißbrauch der Psychiatrie

zum Prinzip erhoben.

4. Wenn ich mich richtig erinnere, waren kurz vor der

Resolution die sowjetischen Bürgerrechtskämpfer Schtscharansky, Sacharow und Solscheninzyn hospitalisiert, bzw. interniert worden; wie verhielt sich Österreich bei der Abstimmung und wurde eine Votumserklärung abgegeben, die Sie mir in Kopie zukommen lassen könnten.

5. Enthält die Resolution eine Definition, was unter

Behinderung zu verstehen ist und wie diese ermittelt wird.

6. Betrifft das SachwalterG civil rights im Sinne des

Art. 6 MRK.

7. Ist dem BMJ das Urteil des EUGHfMR im Fall W gegen

Großbritannien, Urteil vom , series A vol. 121 bekannt, das auf S 34 paras 77 und 78 die gängige Definition des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK enthält, nämlich es handelt sich um ein Recht, das Gegenstand einer "contestation" (dispute) sein muß, sowie, das "civil" sein muß.

8. Ist dem BMJ die Definition aus appl. 9938/82, Bd. 48 S. 21 der decisions and reports bekannt, daß ein faires Verfahren impliziert, daß die interessierte Partei ihren Fall unter solchen Umständen präsentieren kann, daß sie nicht unter substanziellen Nachteilen gegenüber dem opponent steht.

9. In welcher Funktion steht das Außerstreitgericht im

Sachwalterschaftsverfahren, ist es tribunal oder opponent im Sinne der beiden vorerwähnten Judikate, weil die Definition aus

W. vs the UK, judgement of von contestation ausgeht, was begrifflich eine Gegenpartei voraussetzt, die vom Tribunal unterschieden sein muß, oder besteht das Außerstreitgericht als opponent, sodaß das unabhängige tribunal abhanden gekommen sein muß. Ist im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters der längst obsolete Inquisitionsprozeß perpetuiert.

10. Ist dem BMJ der ständige Leitsatz zum Art. 6 Abs. 1 MRK bekannt, z.B. zitiert nach appl. 17070/90, decisions of , Grepne vs. the United Kingdom, 'this provision does not exlude the regulation of access to courts, provided that such regulation is to ensure the proper administration of justice.'

11. Ist dem BMJ das Judikat SZ 60/56 bekannt, daß die Prüfung der Prozeßfähigkeit auch die Tragweite des Prozeßführungsauftrages an den Rechtsanwalt umfaßt. Ist dem BMJ der § 9 RAO bekannt.

12. Welchen Sinn hat es, eine Norm des ius cogens, die fraglos der § 9 RAO darstellt, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit überprüfen zu lassen, wenn nicht eine Grundrechtsverletzung bezweckt werden soll.

13. Sind die Normen der Steuergesetzgebung Normen des

zwingenden Rechts die bei subjektiver mangelnder

Einsichtsfähigkeit einer Person dieser gegenüber keine Anwendung

finden dürfen, d.H. Steuerfreiheit resultiert.

14. Kennt das BMJ das Urteil des EUGHfMR im Fall

Eriksson, Urteil vom , in dem der Zweitbeschwerdeführerin

Lisa Eriksson im zarten Alter von 11 Jahren Aktivlegitimation zur

Einbringung einer MRB zuerkannt worden war.

15. Wenn sogar Kinder aktiv beschwerdelegitimiert

sind, welchen Zweck verfolgt das SachwalterG.

16. Mit Bezug auf das gestörte Verhältnis des BMJ und

dessen Ressortleitung zum Rauschangriff und zur Lasterfahndung, stellt das hausrecht sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens ein civil right i.S.d. Art. 6 MRK dar, sodaß vor einem Eingriff eine Vernehmung einer Person als Partei vor Durchführung der 'besonderen Ermittlungsmethoden' gem. Art. 6 MRK und der ständigen Spruchpraxis der direkten Einwirkung auf ein civil right zwingend geboten wäre. Im oe. Urteil W gg. UK ging es um Kinderbesuchsrechte, Art. 8 MRK, die als civil rights eingestuft wurden.

17. Infolge meiner Tätigkeit als Rp am

Straflandesgericht Wien kenne ich den Menschenrechtsbeschwerdefall A aus eigener Wahrnehmung. Dieser wurde im Straflandesgericht von Justizwachebeamten am Körper verletzt, erhob dagegen Beschwerde und wurde daraufhin in die Psychiatrie eingewiesen und unter Kuratel gestellt, weil es ja zu den Pflichten eines österreichischen Häftlings zählt, sich von Justizwachebeamten verprügeln zu lassen. Er hatte insoferne kein faires Verfahren, als ich nicht zu meinen Wahrnehmungen als Zeuge befragt wurde. Seine MRB wurde von einem gewissen Dr. B als Anwalt vertreten, der vergaß zu erwähnen, daß es eine Menge Gutachten gab, die dem A bestätigten, an keiner psychischen Störung zu leiden. Mich läßt hier meine Erinnerung leider etwas im Stich, aber folgte das Gericht nicht dem Gutachten das naziumtriebigen Gutachters E, dem glaubhaft Dokumente vorhalten, aktiv an Euthanasieaktivitäten des Dritten Reiches am Spiegelgrund beteiligt gewesen zu sein. Wurde A nicht bis nach der mündlichen Verhandlung in Straßburg vor der Kommission im Irrenhaus in Geiselhaft gehalten, damit das wahre Ausmaß der Vorfälle nicht direkt herauskommt und der Mythos, bei A handle es sich um einen Irren, nicht durch eigene Wahrnehmung der Kommission zerstört wird. Heißt nicht der momentane Präsident der Rechtsanwaltskammer B und kann man ihm nicht vorhalten, die Interessen des Mandanten verraten zu haben. Ich bin aber gerne bereit, gegen eine kleine Abstandszahlung des BMJ, die mindestens ö.S. 500.000,-- beträgt, mein Grundrecht nach Art. 10 MRK auf Verbreitung von Informationen nicht auszuüben. Es bewies die rezente Diskussion um Lauschangriff und Rasterfahndung, daß das öffentliche Interesse für derartige Fälle sehr empfänglich ist."

Mit einer am bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung eines Ersuchens um Bekanntgabe der Adresse "der armen Eltern der C".

Am ersuchte der Beschwerdeführer (sinngemäß) weiters um Beantwortung folgender Fragen:

"1. Warum bestehen im Außerstreitpatent keine den

Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklagen vergleichbaren Instrumente?

2. Besteht im Außerstreitpatent 1854 ein Novationsverbot?

3. Wonach richtet sich die Prozeßfähigkeit nach der ZPO?

4. Wie läßt sich die Tragweite der Anwaltsvollmacht

von Irrtum, List oder Zwang unterscheiden?

5. Welche Kriterien verwendet der Gesetzgeber, um

Verpflichtungsfähigkeit von Willensmangel zu unterscheiden?

6. Warum erfolgt nach der StPO keine Überprüfung der

Prozeßfähigkeit?

7. Aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen

unterbleibt in der StPO die Prüfung der Tragweite des zur

Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts und seiner Vollmacht?

8. Nach welchen sachlichen Gründen werden

Rechtsstreitigkeiten nach dem WEG ins Außerstreitverfahren verwiesen?

9. Aus welchen sachlichen Gründen besteht im

Außerstreitverfahren kein Anwaltszwang?

10. Aus welchen sachlichen Gründen wird im RAT nach

Streitwerten und nicht nach effektiver Arbeitszeit abgerechnet?

11. Welches Berechnungsverfahren wird für die

Berechnung der Gebührensätze nach dem RAT herangezogen?"

Am stellte der Beschwerdeführer schließlich (sinngemäß) folgende weitere Fragen, wobei er ausdrücklich anführte, dies in der Hoffnung, "Ihnen die Langeweile zu vertreiben und Sie zu exaktem juristischen Denken anzuhalten", zu tun:

"12. In welcher Form wird im Außerstreitverfahren dem

Grundsatz des fairen Verfahrens genügt?

13. Welches Ergebnis ergaben Überprüfungen der Gesetze

durch das BMJ, um eine Einhaltung des Art. 6 MRK zu gewährleisten?

14. Welche Maßnahmen bestehen und welche Maßnahmen

sind geplant, um die Richterschaft einer demokratischen Kontrolle

zu unterwerfen?

15. Welche Maßnahmen werden gesetzt, um die

Richterschaft laufend zu entnazifizieren?

16. In welcher effektiven Art und Weise werden die

Bestimmungen des Art. 6, 9 des Staatsvertrags von Wien im Bereich

der Justiz implementiert?

17. Ist irgendwie daran gedacht, das wesentliche

Beschwerdevorbringen in der Menschenrechtsbeschwerde D auch im Bereich der Justiz gesetzlich zu verankern?"

Nachdem der Beschwerdeführer am bei der belangten Behörde Einsicht in Verwaltungsakten genommen hatte, verfasste er am eine Eingabe an die belangte Behörde, in der es - auszugsweise - wie folgt lautet:

"Am heutigen Tag nahm ich in der Kanzleistelle ... Akteneinsicht ..., leider blieb aber etwas unklar, worauf sich die Bescheide in Auskunftssachen beziehen werden, zumal zwei Auskunftssachen im Justizministerium anhängig sind, eine zu der in Rede stehenden Gesetzesmaterie, und eine andere zu konkretem Fehlverhalten des BG Donaustadt, letztere gekoppelt mit zwei Dienstaufsichtsbeschwerden, weil ich am vor dem Büro des Dichters R niedergeschlagen wurde und dabei Verletzungen erlitt.

...

Mein zeitlicher Rahmen wird dzt, durch drei anzubringende Rechtsmitteln sowie durch eine anzubringende Menschenrechtsbeschwerde wegen unangemessen langer Verfahrensdauer von ... beide des BG Donaustadt, unterbrochen wegen § 6a ZPO, bestimmt. ...

Bei dieser Gelegenheit möchte ich dem BMJ eine Begebenheit aus der Abteilung ... des BG Donaustadt, einer Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension, zur Kenntnis bringen, die symptomatisch für die Arbeitsauffassung am jenseitigen Donauufer ist: ...

Indem ich hoffe, keine undurchführbaren Anträge gestellt zu haben, zeichne ich mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung"

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom (auf bescheidmäßige Erledigung der am gestellten Fragen) sowie vom (auf bescheidmäßige Erledigung des Begehrens auf Bekanntgabe der Postanschrift der Familie C) ab. Weiters wurde spruchgemäß auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dieser Auskunftssache abgewiesen.

Die belangte Behörde traf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die im Spruch genannten Anträge ausschließlich mit den Absichten, finanziellen Gewinn zu erzielen, die Behörden zu belästigen oder sich selbst über die Behörden zu belustigen, gestellt.

Zu ihrer Feststellung gelangte die belangte Behörde aufgrund nachstehender Erwägungen:

"Aus einer Auskunft des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, daß der Beschwerdeführer weit über 200 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führt bzw. geführt hat. Dabei sind dem Beschwerdeführer über 240.000,-- S an Kostenersatz zu lasten des Bundes zugesprochen worden, während der Beschwerdeführer bloß zu einem Ersatz von 47.320,-- S verhalten wurde. In einem ergänzenden Gespräch mit einem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ermittelt, daß sich der Antragsteller in einigen Fällen der Hilfe eines Anwalts bedient hat, in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Beschwerden jedoch selbst eingebracht hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller in denjenigen Fällen, in denen er sich der Hilfe eines Anwaltes bedient hat, seinem Rechtsbeistand ein Honorar zu zahlen hatte, ergibt sich nach Auffassung der Behörde zweifelsfrei, daß der Antragsteller aus seiner Beschwerdetätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu Lasten des Bundes einen Gewinn lukriert hat. Die Beschwerdetätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof kann zwar dem Antragsteller nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgeworfen werden, weil der Erfolg einer Beschwerde auf Fehler der Behörde zurückzuführen ist. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich beim Antragsteller bei seiner Antrags- und Beschwerdetätigkeit immer mehr der Gedanke entwickelte, auch finanziellen Gewinn aus seinem Umgang mit Behörden zu ziehen.

Die Gewinnsucht des Antragstellers ergibt sich allerdings eindeutig aus seiner Eingabe an das Bundesministerium für Justiz vom , JMZ 710.283/12-I 1/96, in der der Antragsteller vom Bundesministerium für Justiz eine Abstandszahlung von 500.000,-- S dafür verlangte, daß er bestimmte Informationen über ein angebliches Fehlverhalten der Justiz nicht an die betroffene Person weitergeben werde.

Mit seiner im Punkt 1 m) des Spruches erwähnten Frage versucht der Antragsteller erneut eine Abstandszahlung für die Nichtweitergabe einer Information an die Öffentlichkeit zu erhalten.

Mit den in den vorstehenden Absätzen dargestellten Verhaltensweisen versucht der Antragsteller - wegen der Unnachgiebigkeit des Bundesministeriums für Justiz jedenfalls erfolglos - das Verhalten von Erpressern zu kopieren.

Auch in den die Sachwalterschaftssache des Antragstellers betreffenden Akten des Bezirksgerichts Donaustadt, 3 P 2951/95k, finden sich Hinweise auf die gewinnsüchtige Absicht des Antragstellers. In seinem Rekurs ON 79 stellt er zwischen seinem Anspruch auf Kostenersatz in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und der Vorenthaltung dieses Kostenersatzes die Gefahr eines Hungertodes dar, was beweist, daß der Antragsteller den Kostenersatzanspruch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als den Ersatz ihm erwachsener Kosten, sondern vielmehr als zu seiner Pension zusätzliches Einkommen ansieht. Weiter ist in diesen Akten von einem Ersatzbegehren in der Höhe von 2,000.000,-- S und einem Ersatzbegehren über Kosten des Rekursaufwandes in der Höhe von 100.000,-- S (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-155) sowie von einer Rekurskostenersatzforderung von 250.000,-- S (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-221) die Rede.

Damit noch nicht genug, hat der Antragsteller den mit der Führung seiner Sachwalterschaftssache befaßten Richter vor dem Bezirksgericht Döbling zu 1 C 638/96t geklagt (Behauptung des Antragstellers in seinem zu 3.) des Spruches genannten Antrag). Aus einer von diesem Gericht beigeschafften Aktenkopie ergibt sich, daß der Antragsteller von dem erwähnten Richter 10.000,-- s. A. mit der Behauptung begehrt, er habe dem Beklagten am und am 'Beratung' geleistet.

Darüber hinaus sind viele der oben dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers für die betroffenen Gerichte und Behörden belästigend, weil offensichtlich nicht zielführend oder er begehrt eine Auskunft zu einer Frage, die eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema durch die Behörde erforderte, wobei der Antragsteller zu erkennen gibt, daß er über die Ergebnisse einer solchen wissenschaftlichen Auseinandersetzung bereits verfügt.

Weiter scheut der Antragsteller nicht davor zurück, in das Privatleben der mit ihm befaßten Entscheidungsorgane einzudringen, sie zu bespähen (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k, Eingabe des Antragstellers vom ) und auch zu bedrohen (BG Donaustadt, 3 P 2951/95k-130).

Die Anzahl der vom Antragsteller gestellten Fragen (vgl. den im P 1 des Spruches erwähnten Antrag und JMZ 710.283/23-I 1/96) sind außerordentlich groß. Die Mühe, die ihre Beantwortung macht, muß dem Antragsteller bekannt sein. Er hat sich auch mit dem Ausmaß dieser Mühe auseinandergesetzt, indem er in seinem Antrag vom ausdrücklich davon spricht, daß die Beantwortung der von ihm gestellten 21 (möglicherweise aus Gebührenersparnisgründen hat der Antragsteller die Fragen unrichtig numeriert) Fragen 'ohne Mühe' erfolgen könne. Diese und die oben dargestellten Verhaltensweisen lassen eindeutig den Schluß zu, daß der Antragsteller mit seinem früheren Dienstgeber, dem Bund, eine offene Rechnung zu begleichen hat, diesen in vielfältiger Hinsicht schaden möchte und mutwillig und belästigend Tätigkeiten der Behörden auslösen möchte.

Aus den vom Antragsteller eingebrachten Anträgen und den Auskünften des für ihn zuständigen Zustellpostamtes geht hervor, daß sich der Antragsteller zwar in Wien aufhält, sich jedoch bei seinem Zustellpostamt als abwesend abgemeldet hat. Sieht man die aus seinen oben dargestellten Vorgangsweisen deutlich hervorleuchtende Lust des Antragstellers, Behörden zu belästigen, vor dem Hintergrund, daß er sich derartig verhält, daß er zwar Anträge stellt, durch seine postamtliche Abmeldung jedoch bewirkt, daß ihm behördliche Zustellungen nur schwer zugehen können wird, so zeigt sich erneut ein zielstrebiges auf Belästigung im Zusammenhang mit der Antragstellung bei Behörden abstellendes Verhalten des Antragstellers.

In den im P 1 g) (richtig wohl: q)) und s) des Spruches erwähnten Fragen spricht der Antragsteller wiederholt von 'Rauschangriff und Lasterfahndung'. In der Stellungnahme, die der Antragsteller nach Akteneinsicht erstattet hat, spricht er davon, daß es sich beim Bezirksgericht Donaustadt um eine 'Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension' handelt. Die Behörde kann diese Wortspiele nur dahin interpretieren, daß es dem Antragsteller nicht nur darum geht, durch mutwillige Antragstellung sinnlose Tätigkeit der Behörde zu erzeugen, sondern auch darum, emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen und sich selbst an der Vorstellung dieser emotionellen negativen Erregungen zu belustigen."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG bestehe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur dann, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe. Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sei auch die belangte Behörde zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung und anderem im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. Durch eine Wiedergabe der die Familie C betreffenden Daten wäre aber deren Interesse gefährdet, weil diese Familie schon im Hinblick auf ihren Bekanntheitsgrad und die feindselige Haltung der Bevölkerung gegen sie einen Anspruch darauf habe, dass ihre allenfalls bekannte Anschrift nicht durch die durch Verfügung der Betroffenen beschränkbaren Auskunftsmöglichkeiten des behördlichen Meldewesens hinaus von Behörden mitgeteilt wird. Schon aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers vom abzuweisen gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Die belangte Behörde komme nicht umhin, das gesamte Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht nur bloß dahin zu qualifizieren, dass es mutwillig gestellt worden ist, sondern sogar dahin zu qualifizieren, dass es in rechtsmissbräuchlicher Schädigungsabsicht gestellt worden sei, womit die Voraussetzung der Mutwilligkeit jedenfalls erfüllt sei.

Schließlich bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er habe auch nicht näher ausgeführt, welche Beweisaufnahmen oder welche anderen Amtshandlungen im Zuge einer solchen hätten vorgenommen werden sollen.

In diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe bei offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde hin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/0022 protokollierte Beschwerde.

Am beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seiner Auskunftsersuchen vom 29. und vom .

Am richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, in der er ausführte, es freue ihn zunächst, dass sich die Beamten des Justizministeriums selbst ganz ordentlich am Sparpaket bedienten und durchschnittliche Gehaltsaufbesserungen ohne gesetzliche Grundlage von etwa 30 % gegenüber der üblichen Ministerialverwaltung eingeheimst hätten.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer (sinngemäß) folgende weitere Fragen:

"1. welche Veranlassungen das Justizministerium zu

treffen gedenke, um den Informationsstand des Einschreiters, das

SachwalterG sei mangelhaft, den Gerichten zukommen zu lassen und

2. was als wissenschaftliche Diskussion zu verstehen

sei."

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsersuchens vom .

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde das Auskunftsersuchen betreffend die am 29. und gestellten Fragen unter anderem wegen Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG aus, Auskünfte seien dann nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Mutwillig sei eine Handlung dann, wenn sie lediglich wegen des mit der Handlung verbundenen Vergnügens vorgenommen werde. Wer im Bewusstsein der Grund- und Sinnlosigkeit seines Anbringens, demnach aus der Freude an der Behelligung der Verwaltungsorgane, eine Auskunft begehre, könne nicht die Erteilung einer solchen erwarten. Die Mutwilligkeit der Fragen des Beschwerdeführers ergebe sich schon aus deren Vielzahl und der in keinem Zusammenhang stehenden angesprochenen Rechtsgebiete sowie dem Mangel an einem konkreten einleuchtenden Auskunftsbedürfnis. Selbst wenn die Beantwortung einzelner der gestellten Fragen bei isolierter Betrachtung vertretbar wäre, so lasse doch die Ansammlung der Fragen an der Absicht des Beschwerdeführers keinen Zweifel, die Behörde nur missbräuchlich belasten zu wollen. Die Mutwilligkeit lasse sich insbesondere aus dem Einleitungssatz im Schreiben vom ableiten: "In der Hoffnung, Ihnen die Langeweile zu vertreiben und Sie zum exakten juristischen Denken anzuhalten,".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/0435 protokollierte Beschwerde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers in Ansehung der am und der weiteren am gestellten Fragen ab (Spruchpunkt I. dieses Bescheides).

Darüber hinaus verhängte sie über den Beschwerdeführer wegen seines Antrages vom auf bescheidmäßige Entscheidung über das am gestellte Auskunftsbegehren eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 800,-- (Spruchpunkt II. des drittangefochtenen Bescheides).

Weiters verhängte sie wegen seiner Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz vom eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von S 800,-- (Spruchpunkt III. des drittangefochtenen Bescheides).

Dabei traf die belangte Behörde die gleichen Feststellungen wie im erstangefochtenen Bescheid. Auch die zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der belangten Behörde gleichen jenen im erstangefochtenen Bescheid.

Ergänzend verwies die belangte Behörde auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, wonach er Beamte "sekkiere". Auch diese Verhaltensweise lasse eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem früheren Dienstgeber, dem Bund, eine offene Rechnung zu begleichen habe, diesem in vielfältiger Hinsicht schaden möchte und mutwillig belästigende Tätigkeiten der Behörden auslösen wolle.

Schließlich habe es dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass er keinen Anspruch darauf habe, Antwort auf die umfangreichen am gestellten Fragen zu erhalten. Auch die am ergänzend gestellten Fragen hätten aus Sicht des Beschwerdeführers der Verhöhnung der belangten Behörde gedient.

In Ansehung des Versagungsgrundes nach § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG gleicht auch die rechtliche Begründung des drittangefochtenen Bescheides im Wesentlichen jener des erstangefochtenen Bescheides. Schließlich wird noch ausgeführt, dass eine offenbare Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens auch dann vorliege, wenn die Missbrauchsabsicht nicht schon bei Antragstellung erkennbar sei, sondern erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu Tage trete.

Die Verhängung von Mutwillensstrafen in den Spruchpunkten II. und III. des drittangefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde weiters wie folgt:

"Nach § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 1.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu 3 Tagen verhängen. Bereits vorhin wurde gesagt, daß der offenbaren Mutwilligkeit ein subjektives Moment innewohnt, das beim Antragsteller jedenfalls gegeben ist. Bereits mit dem Bescheid vom , 710.283/24-I 1/1996, hat das Bundesministerium für Justiz umfangreiche Auskunftsanträge des gleichen Antragstellers abgewiesen und ihn dadurch vor weiteren mutwilligen Antragstellungen gewarnt, daß er auf die Möglichkeit der Ordnungs- (richtig: Mutwillens-) -strafe nach § 35 AVG hingewiesen wurde. Der Einschreiter hat diese Warnung mißachtet und seine offensichtlich mutwilligen Antragstellungen fortgesetzt. Dieser Umstand ist bei der Ausmessung der Höhe der Ordnungsstrafe ebenso erschwerend zu bewerten, wie der weitere Umstand, daß es sich beim Antragsteller um einen rechtskundigen Beamten handelt. Die Behörde hat zwar keine Ermittlungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angestellt, jedoch bezeichnet er sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 97/19/0022 als 'Gesandter-Botschaftsrat, österreichische Botschaft in P'. Es kann dahingestellt bleiben, ob er weiterhin in dieser Funktion oder überhaupt im aktiven Dienst tätig ist. Sollte der Antragsteller inzwischen bereits in vorzeitige Pension getreten sein, ist diese zweifellos in einer Höhe, daß ihm die Bezahlung der Mutwillensstrafe jedenfalls zuzumuten ist.

Bei der Ausmessung der Mutwillensstrafe wurde weiter berücksichtigt, daß der Antragsteller mit seinem am eingelangten Schreiben einerseits zwei weitere Auskunftsersuchen gestellt hat, deren Sinnlosigkeit ihm sofort erkennbar sein muß (s. oben). Bezüglich des Auskunftsbegehrens vom wurde insbesondere dessen besonderer Umfang und die besondere Kühnheit - nämlich ein einer Erpressung nahekommendes Ansinnen - als besonders erschwerend berücksichtigt.

Das am eingebrachte Auskunftsersuchen ist inhaltlich von dem im gleichen Schreiben enthaltenen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom zu trennen. Es liegen somit getrennte Anliegen vor, weshalb bezüglich jedes der beiden Anliegen mit jeweils einer Mutwillensstrafe vorzugehen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/19/1471 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 1 und § 4 AuskunftspflichtG lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht

wesentlich beeinträchtigt; ... Sie sind nicht zu erteilen, wenn

sie offenbar mutwillig verlangt werden.

...

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ..."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (41 BlgNR 17. GP S. 3) heißt es auszugsweise:

"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.

... Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs

'Auskunft', daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

...

Nach dem System der Regelung können sich folgende Fälle

ergeben, in denen keine Auskunft erteilt wird: Es sind dies der Fall der mutwillig verlangten Auskunft, ..."

§ 35, § 36 Abs. 1 und § 59 AVG lauten:

"§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis zu 1000 S verhängen.

§ 36. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

...

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen."

§ 54b Abs. 1 VStG lautet:

"§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken."

§ 18 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der im Zeitpunkt des gegenständlichen Auskunftsersuchens und der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung, lauteten (auszugsweise):

"§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben. ...

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. ..."

Die gegenständlichen Beschwerden wurden vor Inkrafttreten der Novelle zum VwGG, BGBl. I Nr. 88/1997, eingebracht. Sie bedurften daher gemäß § 24 Abs. 2 VwGG in seiner Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle keiner anwaltlichen Unterfertigung.

In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde in den oben wiedergegebenen, die rechtliche Beurteilung betreffenden Begründungsteilen sämtlicher angefochtener Bescheide zum Ausdruck brachte, die Auskunftsbegehren (auch) aus dem Grunde des § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG wegen offenbarer Mutwilligkeit abzuweisen. Dass sie dem Beschwerdeführer darüber hinaus rechtsmissbräuchliche Schädigungsabsicht und damit ein schikanöses Verhalten im Verständnis des § 1295 Abs. 2 ABGB vorwirft, vermag an diesem Befund nichts zu ändern.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8448/A, und vom , Slg. Nr. 13.388/A).

Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0239).

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschliesslich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient.

Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind insbesondere folgende:


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die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungs- bzw. konventionskonformen Rechtslage zu erstellen;
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Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten;
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den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen";
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die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten";
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mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten.
Insbesondere dient das Auskunftspflichtgesetz auch nicht der Ausdehnung des in Art. 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann.
Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht.
Schließlich fordert § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens "offenbar" sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff "offenbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf.
In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob, wie der Beschwerdeführer meint, es aufgrund des Erfordernisses der Offenbarkeit der Mutwilligkeit der Behörde verwehrt ist, Erhebungen zu dieser Frage anzustellen, weil - wie in der Folge noch auszuführen sein wird - der Schluss auf die Mutwilligkeit der Anträge des Beschwerdeführers vorliegendenfalls schon allein aufgrund seines eigenen Vorbringens gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen sei jedoch angemerkt, dass das Beweisrecht des AVG selbst eine Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisquellen nicht ausschlösse (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0367).
Der im erst- und drittangefochtenen Bescheid gezogene Schluss der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Auskunftsersuchen mit der Motivation gestellt, emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen und sich selbst an der Vorstellung derselben zu belustigen, erweist sich insbesondere aufgrund nachstehender von der belangten Behörde ins Treffen geführter Umstände gerechtfertigt:
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Der Hinweis des Beschwerdeführers, die am gestellten Fragen ließen sich "ohne Mühe" beantworten, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - als Zynismus zu werten, erforderte ihre Beantwortung doch eine eingehende Beschäftigung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und darüber hinaus eine gutachtliche Auseinandersetzung mit komplizierten Fragen der Vereinbarkeit verschiedener österreichischer Gesetze mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, mag als Ergebnis einer solchen Auseinandersetzung auch die Frage mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Es ist auch die Ausführung der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid zu billigen, dass zumindestens die zweite der am nachgetragenen Fragen, der Beschwerdeführer wolle wissen, was "als wissenschaftliche Diskussion" zu verstehen sei, offenbar der Verhöhnung der Behörde und ihrer Darlegungen im erstangefochtenen Bescheid dient.
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Die Verwendung des Begriffspaares "Rauschangriff und Lasterfahndung" sowie die Bezeichnung einer Abteilung des Bezirksgerichtes Donaustadt als "Mischung aus Kaffeehaus und Tierpension" lässt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt -

auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung von Behörden schließen.


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Schließlich zeigt sich diese Motivation des Beschwerdeführers auch darin, dass zahlreiche Fragen gestellt wurden, deren Antworten dem Beschwerdeführer - wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet - bereits bekannt waren. So führt der Beschwerdeführer auf Seite 9 der zu 97/19/0022 protokollierten Beschwerde aus, es werde ihm konzediert, dass er über Ergebnisse einer angeblichen wissenschaftlichen Auseinandersetzung bereits verfüge. Dessen ungeachtet sei die belangte Behörde aber verpflichtet, Informationen über "neuere sowie internationale" Rechtsprechung zu verbreiten, damit diese von den Gerichten berücksichtigt werden könne. Daran wird klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht um die Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses, sondern um Verfolgung anderer Ziele, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient, geht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie im zweitangefochtenen Bescheid aus der Formulierung des Beschwerdeführers im Schreiben vom , er hoffe, den Bearbeitern die Langeweile zu vertreiben und diese zum exakten juristischen Denken anzuhalten, auf seinen Willen, die belangte Behörde missbräuchlich zu belasten, schloss. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang durfte die belangte Behörde diese Schlussfolgerung auch in Ansehung der Motivation des Beschwerdeführers für die im Schreiben vom gestellten Fragen treffen.
Dass dem Beschwerdeführer Freude an der Behelligung von Behörden nicht fremd ist, erhellt etwa auch aus seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde, wo es wörtlich heißt:
"Schon aus den Beschwerden ... ist die Praxis der 'Schwarzen
Listen' bekannt, daß die Bürokratie solche Personen, die selbstbewußt auftreten, zu sekkieren pflegt. Dies ist zweifellos der Fall, was die Tätigkeit der Justiz anlangt, sodaß auf diesem Wege das Justizministerium darauf hingewiesen wird, daß das in Rede stehende Sachwalterverfahren bisher 500 Stunden Raub an Freizeit verursachte, die der Justiz im Ausmaß von 1:2 vergolten werden, wobei die für das Sekkieren der Justiz erforderliche Zeit von 1000 Stunden wiederum mit dem Doppelten vergolten werden wird. Infolge Ruhestandsversetzung habe ich eben ein Recht darauf, meine Freizeit uneingeschränkt genießen zu dürfen, das Verhältnis 1:2 errechnet sich daher aus den Überstundenzuschlägen. Ich hoffe, daß die Justiz durch meine Sekkanz genötigt wird, sich künftighin jeder Denkunmöglichkeit zu enthalten, weil Sekkanz in erster Linie die freie Dienstzeit der Richter treffen soll. Schließlich soll der Sekkierdienst, der kein Wochenende, keine Feiertage, keinen Urlaub und keine geregelte Wochendienstzeit kennt, verhindern, daß sich die Justiz auf Kosten der Staatsbürger ausspinnt. Die kommenden 30 Jahre sind also dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet."
Wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerde hingegen die Auffassung vertritt (vgl. Seite 15 dieser Beschwerde), das Auskunftsgesetz sei schon von seiner Struktur her keineswegs geeignet, Behörden zu belästigen, um eine Behörde oder ein Gericht "wirklich beschäftigt zu halten, bestünden andere Methoden", so verkennt er, dass der Gesetzgeber des Auskunftspflichtgesetzes selbst - zutreffend - die Möglichkeit einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde durch Auskunftsersuchen in Betracht zog und dieser durch die Schaffung des Versagungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. Rechnung trug.
Auch mit seinen Ausführungen auf Seite 8 der zur Zl. 97/19/1471 protokollierten Beschwerde, in Anbetracht der erheblichen Diskrepanzen des Sachwaltergesetzes und der Rechtsprechung "unter der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Anspruches auf inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen" könne keine Freude an der Behelligung der Behörde vorliegen, zumal er bereits aus "psychopathologischer Lust an der Belästigung Dritter durch einzelne Richter mutwillig belästigt" werde, vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an der Schlüssigkeit der oben wiedergegebenen Annahmen der belangten Behörde zu erwecken. Weder die angebliche mangelnde inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen, noch deren angeblicher Widerspruch zur Rechtsprechung zur MRK und schon gar nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch Richter mutwillig belästigt fühlt, schlössen aus, dass dieser selbst Freude aus der Behelligung von Behörden zieht.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf seine Motivationen verweist, Schwachstellen der nationalen Rechtslage bloßzulegen (Seite 18 der zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde), sowie Rechtsfragen in der Art eines Interpellationsrechtes unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention erörtern zu wollen und dabei gegenüber der Behörde einen edukativen Zweck zu verfolgen (vgl. Seite 5 und 6 der zur Zl. 97/19/0435 protokollierten Beschwerde), so beruft er sich nach dem Vorgesagten ebenfalls nur auf Zwecke, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient.
Schließlich kann auch der Annahme der belangten Behörde im erst- und drittangefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner am gestellten, mit m) bezeichneten Frage, sowie mit der am mit 17.) bezeichneten Frage einen Mutwilligkeit begründenden missbräuchlichen Zweck (Verhandlungen mit der belangten Behörde über "Abstandszahlungen") verfolgt.
Zusammenfassend erweist sich die Auffassung der belangten Behörde daher zumindest insoweit als zutreffend, als die Eingaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit erkennen ließen, dass dieser zumindest auch durch die Lust an der Behelligung von Behörden motiviert ist und überdies Zwecke, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient, verfolgen wollte. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Gesamtbetrachtung (in Ansehung des erst- und drittangefochtenen Bescheides der Eingaben vom , vom , vom und vom , in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides der Eingaben vom 29. und vom ) erscheint im Hinblick auf den unbestrittenen sachlichen (in Ansehung der beiden letztgenannten Eingaben auch zeitlichen) Zusammenhang der Anträge und den durch Bezugnahmen auf jeweils frühere Eingaben durch den Beschwerdeführer selbst hergestellten Konnex vorliegendenfalls gerechtfertigt.
Wohl ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass - wie oben ausgeführt - selbst diese zutreffend festgestellten Motive einer Verpflichtung der Behörde zur Auskunftserteilung dann nicht entgegenstünden, wenn neben den missbräuchlich verfolgten Zwecken ein konkretes Auskunftsbedürfnis des Beschwerdeführers vorläge.
Ist aber - wie hier - ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die Mutwilligkeit desselben indizieren, so ist - anders als in Fällen, in denen kein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens besteht - seine Abweisung nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht.
Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer (vgl. Seite 9 der zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde) vertretenen Auffassung geht aus seiner Stellungnahme vom aber nicht hinreichend klar hervor, aus welchen Gründen er die Beantwortung welcher gestellter Fragen "wegen zweier Menschenrechtsbeschwerden" benötige. Auch diese Beschwerde selbst lässt eine nach den obigen Ausführungen hinreichende Konkretisierung eines derartigen Auskunftsinteresses nicht erkennen.
Gleiches gilt auch für die Ausführungen auf Seite 3 und Seite 9 der zu 97/19/1471 protokollierten Beschwerde, wonach das Auskunftsbegehren "einem konkreten Zweck" diene, weil "im Hinblick auf ein Amtshaftungsverfahren, bzw. im Hinblick auf Schadenersatzforderungen aus einem mangelhaften Gesetz deswegen ein aktuelles Bedürfnis an Auskunftserteilung" bestehe.
Selbst wenn man das Auskunftsbegehren in Ansehung der Adresse der Familie C nicht als mutwillig ansehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die Abweisung des darauf gerichteten Auskunftsbegehrens erweist sich nämlich auch aus dem Grunde des § 1 Abs. 2 erster Satz AuskunftspflichtG als gerechtfertigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0009) in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Verwaltung nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht etwa zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer zur Ermittlung der Adresse der "Familie C" auf die Möglichkeit der Einholung eine Meldeauskunft verwies.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen (vgl. Seite 8 der zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde) ins Treffen führt, eine Zentralmeldeauskunft könne deshalb nicht erlangt werden, weil dazu die Geburtsdaten und früheren Anschriften dieser Personen benötigt würden, so ist ihm zu entgegnen, dass der Meldeauskunftswerber nach § 18 Abs. 1 MeldeG nicht verhalten ist, Geburtsdaten und frühere Anschriften der angefragten Person anzugeben. Ausschlaggebend ist lediglich die "Bestimmbarkeit" jener Person, deren Meldedaten angefragt werden. Dass aber die Bestimmbarkeit der vom Beschwerdeführer angesprochenen Mitglieder der Familie C und deren Individualisierbarkeit unter allfälligen anderen Personen dieses Namens schon aufgrund der Bekanntheit des Schicksals derselben auch ohne Kenntnis ihrer Geburtsdaten und der früheren Anschriften gewährleistet erscheint, liegt auf der Hand.
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde das diesbezügliche Auskunftsersuchen zu Recht abgewiesen. Auf die in diesem Zusammenhang erörterte Frage der Amtsverschwiegenheit musste daher nicht eingegangen werden.
Schließlich vermag auch die Verfahrensrüge den Beschwerden gegen die Abweisung der in Rede stehenden Auskunftsersuchen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer (vgl. Seite 9 der zur Zl. 97/19/1471 protokollierten Beschwerde) in Ansehung des drittangefochtenen Bescheides den "Mangel eines ernsten Bescheidwillens". Dazu ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - anzumerken, dass sowohl der Spruch des Bescheides allein als auch im Zusammenhang mit dessen ausführlicher Begründung das autoritative Wollen der Behörde, bescheidmäßig über die gestellten Anträge abzusprechen und Mutwillensstrafen zu verhängen, erkennen lassen. Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid war daher nicht als Folge der vom Beschwerdeführer vertretenen unzutreffenden Rechtsauffassung mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen.
In Ansehung des drittangefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer (vgl. Seite 5 der zur Zl. 97/19/1471 protokollierten Beschwerde) weiters, dass der Spruch des Bescheides nicht gemäß § 59 Abs. 1 AVG die angewendete Gesetzesbestimmung angibt. Nun lässt aber der drittangefochtene Bescheid unzweifelhaft erkennen, dass er die Abweisung des Auskunftsbegehrens - unter anderem - auf § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG, die Verhängung einer Mutwillensstrafe demgegenüber auf § 35 AVG stützt. Der Umstand, dass eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass die Entscheidung nicht aufgrund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es genügt, dass aus der Begründung des Bescheides erkennbar ist, dass sich die Behörde bei ihrer Beschlussfassung tatsächlich auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt hat (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 214 und 215 zu § 59 AVG).
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtenen Bescheide Tatsachenfeststellungen, eine Beweiswürdigung und die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine konkrete Rechtsnorm vermissen lassen, ist er auf die oben wiedergegebene Begründung der angefochtenen Bescheide zu verweisen. Der Vorwurf des Begründungsmangels trifft demnach nicht zu.
Wie oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in der vorliegenden Fallkonstellation zur initiativen Dartuung seines Auskunftsinteresses verpflichtet.
Schon aus diesem Grund vermag sein Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen über seine Motivation zur Einbringung der in Rede stehenden Auskunftsersuchen zu pflegen, der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen, wie die Rüge, die gewährte Akteneinsicht am sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewesen. Schließlich kann der belangten Behörde auch kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen des ihr nach § 39 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm, weil sie - zutreffend - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund des Inhaltes der Angaben des Beschwerdeführers von der offenbaren Mutwilligkeit, bzw. in Ansehung der angefragten Adresse der Unbegründetheit seines Auskunftsbegehrens ausging.
Der Beschwerdeführer rügt zwar zu Recht, dass über die Frage der Durchführung einer Verhandlung nicht gesondert abzusprechen gewesen wäre, allein hiedurch ist jedoch eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
Zusammenfassend kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Auskunftsersuchen vom gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz, die übrigen Auskunftsbegehren gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz AuskunftspflichtG abwies.
Im Gegensatz zu den aus den Beschwerdeausführungen (vgl. Seite 4 der Beschwerde 97/19/0435 und Seite 3 der Beschwerde 97/19/1471) hervorleuchtenden Vorstellungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Art. 10, vorliegendenfalls kein Anspruch auf Beantwortung der hier in Rede stehenden, mutwillig gestellten, bzw. auch anders zugängliche Informationen betreffenden Fragen aufgrund der gegenständlichen, auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten Anträge. Art. 10 MRK verbietet zwar, dass die Staaten den Empfang von Informationen verhindern, die jemand weitergeben will. Daraus folgt aber nicht, dass der Staat die Verpflichtung hat, bestimmte Informationen einer konkreten Person tatsächlich zur Verfügung zu stellen (vgl. Leander gg. Schweden, GH 116, Ziff. 74 und Gaskin gg. GB, GH 160, Ziff. 52).
Insbesondere wäre es des Weiteren mit Art. 6 MRK völlig unvereinbar, wenn - wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorzuschweben scheint - die hier belangte Verwaltungsbehörde anstelle des hiezu im Einzelfall berufenen Gerichtes Zweifelsfragen der Rechtsanwendung, für das Gericht bindend, vor oder während eines Verfahrens einer Klärung zuführen wollte. Das auf Seite 4 der Beschwerde 97/19/0435 und auf Seite 3 der Beschwerde 97/19/1471 enthaltene dahin zu deutende Vorbringen vermag daher der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Konnte die belangte Behörde aber nach dem Vorgesagten aufgrund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgehen, dass - unter anderem auch - die am und die am gestellten Auskunftsbegehren offenbar mutwillig waren, so erweist sich auch die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG wegen des Antrages vom auf bescheidmäßige Entscheidung über das am gestellte Auskunftsbegehren einerseits und wegen der Anfrage nach dem AuskunftpflichtG vom andererseits als gerechtfertigt. Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG ist nämlich mit jenem der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 35 AVG ident (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.388/A).
Aus diesen Gründen geht die in der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid erhobene Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Durchführung amtswegiger Ermittlungen und zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch insoweit ins Leere, als sie damit eine Rechtswidrigkeit der Verhängung der in Rede stehenden Mutwillensstrafen aufzuzeigen versucht.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte II. und III. des drittangefochtenen Bescheides darin, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine Leistungsfrist für die Entrichtung der Mutwillensstrafen festzusetzen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom ).
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9410) aus der Bestimmung des § 53 Abs. 1 VStG 1950, wonach rechtskräftig verhängte Geldstrafen - im Gegensatz zur subsidiär geltenden Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG 1950 - ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung eingetrieben werden konnten, ableitete, dass Straferkenntnisse oder Strafverfügungen keine derartige Frist aufzuweisen hätten. Nun handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG zwar nicht um einen Strafbescheid; aus § 36 Abs. 1 zweiter Satz AVG ergibt sich jedoch die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug. Wie seinerzeit § 53 Abs. 1 VStG 1950 ordnet aber auch die nach dieser Verweisung auch für Mutwillensstrafen nunmehr anwendbare Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG 1991 die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe an.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0033 u.a., hingewiesen, wonach ein Bescheid betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe, der keine Leistungsfrist beinhaltet, dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich das Problem aufwirft, dass ihm im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Rückzahlungsanspruches infolge der sofortigen Vollstreckbarkeit der Mutwillensstrafe ein Zinsenverlust drohen könnte, ist er auf den Spruch dieses Erkenntnisses zu verweisen, aufgrund dessen das Vorliegen der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang befürchteten Konstellation ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung der Verhängung zweier Mutwillensstrafen und die Ausführungen zur Bemessung derselben nicht zu beanstanden.
Schließlich geht der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach nach der Judikatur des EGMRK auch an Beleidigungen heranreichende Formulierungen von der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 MRK umfasst sein können, im Zusammenhang mit der hier verhängten Mutwillensstrafe ins Leere. Diese sanktioniert, anders als eine Ordnungsstrafe, nicht den Gebrauch beleidigender Ausdrücke, sondern die missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde.
Da somit auch die Verhängung der Mutwillensstrafen durch den drittangefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen war, waren sämtliche Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem aus folgenden Erwägungen nicht entgegen:
Die in Rede stehende Bestimmung gilt nur für Verfahren vor Gerichten der Vertragsstaaten, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist.
Eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen setzt nach der Rechtsprechung des EGMR voraus, dass
-
ein aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitender Anspruch bzw. ein Recht in Frage steht;
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ein echter Streit ernsthafter Natur vorliegt, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend ist;
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der Anspruch bzw. das Recht zivilrechtlicher Natur ist (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2, S. 157).
Dem im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Recht auf Auskunftserteilung kommt aber keine zivilrechtliche Natur zu. Zwar ist der in Rede stehende Begriff nicht streng technisch, sondern mehr im materiellen Sinne zu verstehen und erfordert nicht, dass jede Verfahrenspartei eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, die denen der anderen Partei entgegenstehen. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Parteien eines Verfahrens eine Meinungsverschiedenheit besteht, deren Gegenstand zumindestens u.a. zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen umfasst, sodass das Ergebnis des Verfahrens für diese unmittelbare Auswirkungen hat. Ein nur loser Zusammenhang oder mittelbare Auswirkungen rechtfertigen dagegen die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 nicht (Frowein-Peukert, a.a.O., S. 163 f.). Selbst bei Zutreffen des erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm die zu erteilenden Auskünfte bei der Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären, reicht ein derart loser Zusammenhang nicht, um der Auseinandersetzung über die Frage, ob diese Auskunft zu erteilen ist oder nicht, zivilrechtlichen Charakter zu verleihen.
Schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Verhängung von Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung den Bereich des Art. 6 Abs. 1 erster Satz (zweiter Fall) MRK beträfe (vgl. die bei Frowein-Peukert a.a.O. S. 193 FN 233 und 234 wiedergegebene Judikatur).
Wien, am