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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 61

Zur Auslegung von Fondsbedingungen

§§ 914, 1295 ABGB

Fondsbedingungen sind als Allgemeine Vertragsbedingungen anzusehen, die – grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut – so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; zudem muss der erkennbare Zweck der jeweiligen Klausel beachtet werden.

Aus der Begründung:

Der Kläger begehrt als Kunde Schadenersatz von der beklagten (früheren) Bank, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass ein von ihm am um die Mittagszeit, rechtzeitig iSd Fonds-Bedingungen für eine Rücklösung Ende Oktober/Anfang November 2008 erteilter Auftrag zum Verkauf von Anteilen an einem Hedge-Fonds bis 17:00 Uhr MEZ desselben Tages beim zuständigen Administrator (Verwalter) einlangte. Bei ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrags wäre dem Kläger der später eingetretene totale Wertverlust der Wertpapiere aufgrund eines Anlagebetrugs nicht entstanden, weil eine vorherige Rücklösung möglich gewesen wäre.

Die Beklagte wendete ua ein, der Verkaufsauftrag wäre verspätet gestellt und von der Fondsleitung für eine Rücknahme Ende Oktober/Anfang November 2008 nicht mehr angenommen worden, weil d...

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