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VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0127

VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Faber & Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/275 - 10/00, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der S. Bau-GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Gerichtsbeschluss vom das Konkursverfahren eröffnet und am mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer für näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten der S. Bau-GmbH im Gesamtausmaß von rd. 1,5 Mio. S als Haftungspflichtiger nach § 9 Abs. 1 BAO in Anspruch genommen. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass die S. Bau-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sei.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Es sei richtig, dass Umsatzsteuervoranmeldungen für die S. Bau-GmbH im Jahr 1997 "nicht getätigt" und Lohnabgaben nicht gemeldet worden seien. Der Gesamtbetrag der Lohnabgaben 1997 belaufe sich auf 152.963 S. Gleichzeitig habe aber für das Jahr 1997 ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von 273.465 S bestanden. Es könne daher keinesfalls von einem "letztlich nicht einbringlichen Abgabenbetrag" ausgegangen werden. Im Konkursverfahren habe "keiner der Gläubiger der Gesellschaft" befriedigt werden können. Der Beschwerdeführer habe damit nach der Konkurseröffnung auch nicht dafür Sorge tragen können, die Abgabenschulden zu bezahlen. Er könne somit nicht zur Haftung herangezogen werden. (Anm.: Der Berufung war u.a. eine Umsatzsteuererklärung für 1997 beigeschlossen, die eine Umsatzsteuergutschrift für dieses Jahr in Höhe von 273.465 S auswies).

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1972) seien keinerlei Meldungen an die Behörde getätigt worden. Da weder "Zahllasten, Gutschriften oder Nullvoranmeldungen" eingereicht worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen. Zu den gleichzeitig eingebrachten Berufungen gegen die Abgabenbescheide werde darauf hingewiesen, dass diese erst nach Rechtskraft des Haftungsbescheides einer Sachentscheidung zugeführt werden könnten, wobei "der Ordnung halber festgehalten wird, dass zur Überprüfung der geltend gemachten Vorsteuern für 1997 die entsprechenden Unterlagen vorzulegen wären".

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Beschwerdeführer nochmals auf das fehlende Vorliegen eines "letztlich nicht einbringlichen Abgabenbetrages". Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei den im Zuge einer Prüfung festgesetzten Lohnabgaben für das Jahr 1997 ein Guthaben an Umsatzsteuer gegenübergestanden, welches nicht bloß eine Abdeckung dieser Lohnabgaben, sondern darüber hinaus auch noch der Körperschaftsteuerschuld 1997 sowie der bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Juni 1998 auflaufenden Abgabenverbindlichkeiten ermöglicht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als die Haftung von rd. 1,5 Mio. S auf rd. 1,1 Mio. S eingeschränkt wurde. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden stehe auf Grund des Gerichtsbeschlusses vom über die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung fest. Für Abgabenschulden ab der Eröffnung des Konkurses () könne der Beschwerdeführer nicht zur Haftung herangezogen werden. Bei seiner Argumentation im Berufungsverfahren, wonach den Lohnabgaben gleichzeitig ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von 273.465 S gegenüber gestanden sei, übersehe der Beschwerdeführer, dass ein Guthaben erst dann entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige. Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 1 Mio. S beruhe auf einer Schätzung gemäß § 184 BAO. Insgesamt seien die Berufungsausführungen nicht geeignet, die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der S. Bau-GmbH oder das Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung in Frage zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0281, mwN). Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0144).

Mit dem schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, wonach keinesfalls von einem "letztlich" nicht einbringlichen Abgabenbetrag ausgegangen werden könne, bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit die Höhe der in Haftung gezogenen Abgabenschuld. Nur weil sich auf Grund der vom Beschwerdeführer im Berufungsweg beigebrachten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Guthaben an Umsatzsteuer von 273.465 S ergeben müsste (damit u.a. auch die Lohnabgaben im Gesamtbetrag von 152.963 S jedenfalls abgedeckt seien), sieht der Beschwerdeführer nämlich insgesamt keine Verletzung von "Abgabenzahlungspflichten" bzw. keinen nicht einbringlichen Abgabenbetrag. Der Beschwerdeführer bringt dazu weiters vor, er habe gleichzeitig mit seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid auch Berufung gegen den Grundlagenbescheid (Umsatzsteuerbescheid der S. Bau-GmbH) erhoben und eine Umsatzsteuererklärung für 1997 samt Berechnungsgrundlagen vorgelegt. Über diese Berufung sei bisher nicht entschieden worden. Mangels rechtskräftiger Entscheidung seiner Berufung gegen den Grundlagenbescheid lägen die Voraussetzungen für die Erlassung des Haftungsbescheides nicht vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wird neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/14/0200). Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung für Abgabenrückstände der Gesellschaft setzt somit keinen rechtskräftigen Abgabenbescheid voraus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0084, mwN).

In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 (welche ein Guthaben an Umsatzsteuer in Höhe von 273.465 S ausweise) zugrundeliegenden Berechnungsunterlagen seien auf Basis der Buchhaltung der S. Bau-GmbH von der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung ermittelt worden. Im Zuge dieser steuerlichen Bearbeitung der Buchhaltungsunterlagen sei der Beschwerdeführer weder auf problematische (bedenkliche) Buchhaltungsunterlagen hingewiesen noch sonst auf allfällige Unklarheiten aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Steuerberater erstellten Berechnungsgrundlagen von einem Umsatzsteuerguthaben für 1997 in Höhe von 273.465 S ausgegangen. An einer allfälligen Verletzung von Abgabenzahlungspflichten treffe ihn daher kein Verschulden.

Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich schon deshalb, weil diese auf ein mangelndes Verschulden hindeutenden Ausführungen erstmals in der Beschwerde erstattet werden und damit dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG unterliegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am