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VwGH vom 12.06.1992, 92/18/0107

VwGH vom 12.06.1992, 92/18/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der I in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-50.505/4-1992/Pan/Ze, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin zweier näher angeführter Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wobei diese Verstöße im Rahmen ihrer "Personalbereitstellungstätigkeit" zu verantworten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Weshalb in Hinsicht auf die beiden der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen deshalb "Verjährung" eingetreten sein soll, weil die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates erst nachträglich eingeholt wurde und das Strafverfahren zunächst (allein) auf Grund einer diesbezüglichen Anzeige des Landesarbeitsamtes eingeleitet wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im übrigen ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0258, nicht der Rechtssatz, daß der Arbeitsinspektor erst Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstatten darf, wenn einer Aufforderung gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 nicht entsprochen wird. Weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht auf Grund der erwähnten Anzeige des Landesarbeitsamtes hätte durchgeführt werden dürfen, ist nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin stellt die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit durch jenen Arbeitnehmer, der von ihr zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen wurde, nicht in Abrede. Sie bringt allerdings im wesentlichen vor, primär hätten die diesbezüglichen Verpflichtungen den Beschäftiger getroffen, sie in ihrer Eigenschaft als Überlasser habe von ihrer Seite ausreichende diesbezügliche Maßnahmen gesetzt.

Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß § 6 Abs. 1 AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. gilt hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, weiterhin auch der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der letztzitierten Vorschrift ("auch") vermag der Verwaltungsgerichtshof sohin der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei - allein - Aufgabe des Beschäftigers, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, nicht zu teilen. Vielmehr trifft (auch) den Überlasser die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen für die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften beim Beschäftiger zu treffen (vgl. dazu Grillberger, Neuerungen durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, WBl 1988, Seite 315).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0570) zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften den Standpunkt vertreten, daß der Arbeitgeber ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden System ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden; nachträgliche Überprüfungen reichen selbst in Verbindung mit der Belehrung der Arbeitnehmer nicht aus, auch kommt es nicht darauf an, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0281).

Mit dem Vorbringen, sie habe ihren Arbeitnehmer nach Erkennen der Verletzung des Arbeitszeitgesetzes (infolge Übermittlung der ihr vom Beschäftiger bestätigten Arbeitsnachweises zur Abrechnung) ermahnt, der Arbeitnehmer habe die Überschreitung der Arbeitszeit "völlig freiwillig" durchgeführt, ohne die Beschwerdeführerin davon zu verständigen, vermag die Beschwerdeführerin daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun; insbesondere ist es unerheblich, ob auch der Beschäftiger von diesen - unzureichenden - Maßnahmen der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hat, sodaß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.

Schließlich sei zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die präjudiziellen Vorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt; er sieht sich daher auch nicht veranlaßt, einen diesbezüglichen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.