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Fluch und Segen der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden
Eine kritische Analyse der Neuregelung des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde neben der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) eine beschleunigte Abschreibung von Gebäuden eingeführt und in § 8 Abs 1a EStG gesetzlich fixiert: Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese abweichend von Abs 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs 1. § 7 Abs 2 EStG ist nicht anzuwenden (die korrespondierende Regelung für den außerbetrieblichen Bereich ist in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG verankert). Die Formulierungen dieses neu eingefügten Absatzes bringen jedoch einige Unklarheiten mit sich, auf die in der Folge näher eingegangen werden soll.
1. Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden
Durch die AfA wird der Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes abgebildet. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Inbetriebnahme und ist über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen, wobei nur die halbe AfA angesetzt werden kann, wenn das Wirtschaftsgut im zweiten Halbjahr angeschafft wird (Halbjahresregelung).
Gebäude unterliegen seit ex lege einem besonderen Abschreibungssatz iHv 1,5 %, sofern sie zu Wohnzwecken überlassen werden, bzw 2,5 % für betrieblich genutzte Gebäude. Dieser ist im Zeit...