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ÖBA 6, Juni 2012, Seite 406

Zum Vorliegen eines geregelten Marktes

Richtlinie 2004/39/EG – Märkte für Finanzinstrumente – Art 4 Abs 1 Nr 14 – Begriff ‚geregelter Markt‘ – Zulassung – Anforderungen an das Funktionieren – Markt, dessen Rechtsnatur nicht präzisiert wird, der aber nach einerS. 407 Fusion von einer juristischen Person verwaltet wird, die auch einen geregelten Markt verwaltet – Art 47 – Fehlende Eintragung in das Verzeichnis der geregelten Märkte – Richtlinie 2003/6/EG – Geltungsbereich – Marktmanipulationen

1. Art 4 Abs 1 Nr 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente in der durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Markt für Finanzinstrumente, der nicht den Anforderungen des Titels III dieser Richtlinie genügt, nicht unter den Begriff „geregelter Markt“ iSd Definition in dieser Vorschrift fällt, auch wenn sein Betreiber mit dem Betreiber eines solchen geregelten Marktes fusioniert hat.

2. Art 47 der Richtlinie 2004/39 in der durch die Richtlinie 2007/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Marktes in das in diesem Artikel genannte Verzeichnis der...

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