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VwGH vom 10.05.2001, 95/15/0084

VwGH vom 10.05.2001, 95/15/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIIa, vom , GA 17- 94/4219/11, betreffend ua Wiederaufnahme des Umsatz- und Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 1981 bis 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom , 91/13/0128, Slg Nr 6854/F, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der selben belangten Behörde vom betreffend ua Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1989 und Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1987 als unbegründet abgewiesen. Im damals angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, die vom Beschwerdeführer betriebene Land- und Forstwirtschaft stelle keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei dar. Dabei würdigte die belangte Behörde insbesondere die ihr zur Ertragsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft vorliegenden Amtssachverständigengutachten, wobei sie im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangte, die ausgeübte Tätigkeit eigne sich lediglich für die private Nutzung, weswegen sie einer Freizeitlandwirtschaft entspreche. Aus den in den Jahren 1981 bis 1989 erwirtschafteten Verlusten von rund 2,6 Mio S ergebe sich die mangelnde objektive Ertragsfähigkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit. Die vom Beschwerdeführer begehrte Einbeziehung der Verkehrswerte der ihm gehörenden Grundstücke im Hinblick auf die Höhe eines allenfalls erzielbaren Verkaufserlöses änderten an der steuerlichen Beurteilung der Land- und Forstwirtschaft als Liebhaberei nichts. Überdies seien die vom Beschwerdeführer nicht dokumentierten, angeblich erzielbaren Verkaufserlöse viel zu hoch, weil es sich bei den Grundstücken um solche handle, die sich in einem Naturschutzgebiet befänden.

Nach Zustellung des hg Erkenntnisses vom im Jänner 1994 beantragte der Beschwerdeführer in einem am beim Finanzamt eingelangten Schreiben die Wiederaufnahme des Umsatz- und Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 1981 bis 1990, wobei er zur Begründung ausführte, er werde wegen des Pensionsanbotes der Bauernzwangsversicherung, wegen der Aufhebung der Liebhabereiverordnung, wegen der Anschaffung einer Wohnmöglichkeit in P ohne Abbruchsauftrag, wegen der Umstellung auf die Vermietung von Baulichkeiten und Fahrzeugen der Landwirtschaft und auf Grund der Bilanzen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1992 und 1993 in absehbarer Zeit einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn für mindestens zehn Jahre erzielen. Überdies teilte der Beschwerdeführer mit, er beabsichtige, im Alter von 60 Jahren alle ihm gehörenden Grundstücke zu verkaufen, was ebenfalls eine neu hervorgekommene Tatsache bzw ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle, weswegen die beantragte Wiederaufnahme auch aus diesem Grund zu bewilligen sei.

In weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, er beabsichtige, die ihm gehörenden Grundstücke zu verkaufen, wodurch insgesamt gesehen positive Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 303 Abs 1 lit b BAO im Wesentlichen ausführte, nur jene Tatsachen stellten taugliche Wiederaufnahmegründe dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existiert hätten, aber erst später hervorgekommen seien. Später entstandene Umstände wie die nunmehr vom Beschwerdeführer vorgetragene Absicht, die ihm gehörenden Grundstücke zu verkaufen, stellten ebenso keine Wiederaufnahmegründe dar, wie die Umstellung auf die Vermietung von Baulichkeiten und Fahrzeugen der Landwirtschaft und die Bilanzen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1992 und 1993. Bei den vom Beschwerdeführer ansonsten geltend gemachten Tatsachen handle es sich um keine neu hervorgekommenen Umstände. Vielmehr lägen bereits im Erstverfahren bekannte und rechtlich gewürdigte Tatsachen vor, wie etwa die in Form einer typischen Freizeitlandwirtschaft vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel seien nicht neu hervorgekommen. Neu hervorgekommen sei ein Beweismittel nur dann, wenn es als solches im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides existent, aber weder der Partei bekannt noch der entscheidenden Behörde zugänglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren unter Hinweis auf Tatsachen und Beweismittel ausführlich dargestellt, weswegen seiner Meinung nach in der betriebenen Land- und Forstwirtschaft eine Einkunftsquelle, nicht jedoch Liebhaberei zu erblicken sei. Es stelle jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar, wenn im Erstverfahren bereits Bekanntes neuerlich vorgebracht und im Wesentlichen nur die diesbezüglich erfolgte Beweiswürdigung bekämpft werde. Einzig das Vorbringen über das Pensionsanbot der Bauernzwangsversicherung sei neu, jedoch für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer betriebenen Land- und Forstwirtschaft eine Einkunftsquelle darstelle, nicht von Relevanz. Die Ausführungen über die Aufhebung der Liebhabereiverordnung sowie über die Anschaffung einer Wohnmöglichkeit in P ohne Abbruchsauftrag stellten schließlich keine Wiederaufnahmegründe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bis zur Novelle der BAO mit BGBl I Nr 28/1999 in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen der Wiederaufnahmeantrag vor dem gestellt worden ist, muss bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 98/13/0112, mwA).

Der Beschwerdeführer hat in dem am beim Finanzamt eingelangten Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, nach reiflicher Überlegung, Lektüre von 64 Seiten Erkenntnis in obiger Sache beantrage er aus den bereits dargestellten Gründen die Wiederaufnahme der Verfahren. Der Wiederaufnahmeantrag enthält jedoch keine Angaben darüber, wann der Beschwerdeführer vom Vorhandensein der von ihm behaupteten Wiederaufnahmegründe Kenntnis erlangt hat. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Wiederaufnahmeantrag ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Wenn die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, hat sie Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/14/0172, mwA).

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen Wiederaufnahmegrund dargetan, sondern nur im Erstverfahren bereits Bekanntes neuerlich vorgebracht und im Wesentlichen nur die diesbezüglich erfolgte Beweiswürdigung bekämpft, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Die vom Beschwerdeführer betriebene Land- und Forstwirtschaft wurde im Erstverfahren von der Abgabenbehörde nicht als Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei angesehen. Die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei stellt die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/13/0278). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich die nachteiligen Folgen einer früheren eventuell unzutreffenden Würdigung oder Wertung des unbestrittenen Sachverhaltes oder einer eventuell fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände sie veranlasst worden sind - bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/14/0021, mwA). Weder mit dem Vorbringen, das Pensionsanbot der Bauernzwangsversicherung, noch durch die nur behauptete, nicht jedoch konkretisierte Umstellung auf die Vermietung von Baulichkeiten und Fahrzeugen der Landwirtschaft, noch durch die Bilanzen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1992 und 1993 wird eine veränderte Tatsachenlage für die Jahre 1981 bis 1990 dargetan. Was schließlich das bereits im Administrativverfahren Vorgebrachte betrifft, der Beschwerdeführer beabsichtige, die ihm gehörenden Grundstücke zu verkaufen, wodurch insgesamt gesehen positive Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden würden, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Liebhabereiverordnung, BGBl Nr 322/1990, der Verkauf von Grundstücken einer Land- und Forstwirtschaft für die Ermittlung des Gesamtgewinnes iSd § 2 Abs 4 leg cit nicht relevant ist. Es ist daher ungeachtet der Frage, ob die im nunmehrigen Verfahren in den Vordergrund gestellte Absicht, Grundstücke zu verkaufen, überhaupt einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, aus dem Umstand des überdies bloß beabsichtigten Verkaufes von Grundstücken für die Lösung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Land- und Forstwirtschaft eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstellt, nichts zu gewinnen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am