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VwGH vom 17.02.1995, 92/17/0254

VwGH vom 17.02.1995, 92/17/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zl. Jv 5836-33/92, betreffend Zeugengebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Verfahren als Zeuge vernommen und stellte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Bestimmung seiner Zeugengebühr im Betrag von S 1.034,23. Mit Bescheid des anweisenden Beamten beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom wurde dem Beschwerdeführer an Zeugengebühren eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 in der geltenden Fassung im Betrag von S 294,-- (zwei Stunden zu je S 147,--) zugewiesen, das weitere Begehren im Betrag von S 740,-- abgewiesen.

Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bescheinigung seines konkreten Einnahmenverlustes für die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung vom beizubringen. Die Vorlage einer Saldenliste für die Monate Jänner bis Juni 1992 sowie das Beweisanbot der Buchhaltung und Steuerberatung stelle keine detaillierte Bescheinigung des konkreten Verdienstentganges dar.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom eine Bestätigung seiner Kanzleileiterin mit

folgendem Wortlaut vor:

"Ich, S, Leiterin in der Kanzlei Dris. G und H, bestätige hiermit, daß am zwischen 11.15 Uhr und 11.55 Uhr mehrere Anrufe von Klienten für Dr. G einlangten, darunter zwei Beratungsaufträge, die mit je inklusive 20 % USt S 600,-- verrechnet worden wären, wäre Dr. G anwesend gewesen und hätte er diese Beratungen durchführen können.

Der konkrete Verdienstentgang beträgt daher zumindest S 1.200,-- brutto."

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des anweisenden Beamten beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom keine Folge gegeben. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren sein tatsächlich entgangenes Einkommen nicht zu bescheinigen vermocht. Der Gesetzgeber habe die Anhebung des pauschalen Entschädigungsbetrages auf S 136,-- (nunmehr S 147,--) mit der Erwartung verbunden, Zeugen würden künftig in einem erheblich geringeren Ausmaß von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine höhere Gebühr nach § 18 Abs. 1 Z. 2 GebAG, verbunden mit einem Bescheinigungsverfahren, anzusprechen. Die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides (oder einer Saldenliste) stelle keine taugliche Unterlage zur Berechnung des tatsächlichen Verdienstentganges dar. Die durch den Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Kanzleileiterin S reiche als Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG nicht aus. Die beiden Klienten, die sich während der Abwesenheit des Beschwerdeführers infolge seiner Zeugenpflicht mit Beratungsaufträgen an ihn gewandt hätten, hätten sich nach Meinung der belangten Behörde auch bis zu dessen Rückkehr vertrösten lassen. Mangels Angabe genauerer Daten fehle darüber hinaus jede Überprüfungsmöglichkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuspruch einer seinem tatsächlichen Verdienstentgang entsprechenden Zeugengebühr verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung des Art. XXXI der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343 (GebAG 1975), lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3 (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

...


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2.
die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. ...

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis


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§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.
S 136,-- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.
anstatt der Entschädigung nach Z. 1
a)
beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, ...

(2) Im Sinne des Abs. 1 Z. 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert der Umstand, daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, nichts an der Verpflichtung, den KONKRETEN Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann hiebei beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. hiezu etwa das

hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0231, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ) ist jedenfalls zu fordern, daß der selbständig erwerbstätige Zeuge (zunächst) konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, daß der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muß. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen.

Wie bereits oben ausgeführt, kommt es darauf an, daß während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, WELCHES VERLOREN GING. Wenn die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene eine dahingehende Bescheinigung nicht erbracht hat, so vermag ihr weder eine rechtsirrige Gesetzesanwendung noch ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden. Kann doch aus der vorgelegten Bestätigung der Kanzleileiterin (noch) nicht darauf geschlossen werden, daß die darin angesprochenen Beratungsaufträge überhaupt "verloren" gingen. Im Rahmen der im § 18 Abs. 2 GebAG 1975 festgelegten Bescheinigungspflicht hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich darzutun gehabt, welcher - unaufschiebbaren - Art diese Beratungsaufträge waren. Dies insbesondere im Hinblick auf die Kürze des in Frage stehenden Zeitraumes, bei dem noch nicht davon gesprochen werden kann, daß der bloße Umstand der Abwesenheit einen Verdienstentgang - in dem Sinne, daß die Beratungsaufträge "verloren" gegangen seien - indizieren würde.

Vor diesem Hintergrund kann auch kein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel mit der Beschwerderüge aufgezeigt werden, die auf bloße Vermutungen gestützte Argumentation, die "Klienten hätten sich wohl auch vertrösten lassen", sei nicht "akzeptabel".

Kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Anspruch schon DEM GRUNDE NACH nicht als im Sinne des § 18 Abs. 2 leg. cit. bescheinigt ansah, war es nicht mehr entscheidend, ob es zutrifft, daß, wie der Beschwerdeführer vermeint, die Behörde nicht von einer mangelnden Bescheinigung der Höhe des Einkommens - also der Bescheinigung DER HÖHE NACH - hätte ausgehen dürfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.