VwGH vom 19.03.1998, 95/15/0068
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des B K in K, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. GA 10-146/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, soweit damit dem Beschwerdeführer die versuchte Verkürzung von Abgaben für das Jahr 1992 zur Last gelegt wird, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Rechtmäßigkeit der auf § 83 Abs. 1 FinStrG gestützten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Finanzvergehens betreffend Abgaben für das Jahr 1992 in Streit. Gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht, er habe im Bereich des Finanzamtes Krems durch Nichtanzeige der Begründung eines gewerblichen Betriebes, sohin unter Verletzung seiner Anzeigepflicht gemäß § 120 BAO, Verkürzungen von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 zu bewirken versucht und dadurch ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 leg. cit. begangen. Daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls bestätigte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verkürzung von gleichartigen Abgaben für das Jahr 1991 nicht rechtmäßig sei, behauptet die Beschwerde nicht. Der Bescheid der belangten Behörde ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien habe die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Krems am davon Kenntnis erlangt, daß der Beschwerdeführer eine gewerbliche Tätigkeit (Handelsagentur) ausgeübt habe, ohne daß er diese dem Finanzamt gemeldet oder Einkünfte daraus einbekannt habe, worauf ihn die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Schreiben vom aufgefordert habe, die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände für beide genannten Jahre vollständig und wahrheitsgemäß bis zum offenzulegen.
Auf Grund der am beim Finanzamt für beide genannten Jahre eingebrachten Abgabenerklärungen sei der Beschwerdeführer (mit Abgabenbescheiden je vom ) erklärungsgemäß zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt worden.
Den Umstand, daß der Beschwerdeführer mit den Abgabenerklärungen auch zugegeben habe, Provisionseinkünfte bezogen und bisher nicht versteuert zu haben, habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Anlaß genommen, gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Der im Einleitungsbescheid angenommene Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens, und zwar hinsichtlich des Jahres 1991 wegen einer Verkürzung von Abgaben und hinsichtlich des Jahres 1992 wegen einer versuchten Verkürzung von Abgaben, sei "nach Überprüfung des Sachverhaltes anhand der Aktenlage, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer schließlich selbst erklärten Umsätze bzw. Gewinne" begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Vorgebracht wird, daß die Einleitung des gegen den Beschwerdeführer geführten Finanzstrafverfahrens in Ansehung der Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1992 zu Unrecht erfolgte. In diesem Umfang hätte die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer erhobenen Administrativbeschwerde Folge geben müssen. Als Argument führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß nach dem unstrittigen Sachverhalt das Finanzamt vom Entstehen des Abgabenanspruches für das Jahr 1992 vor Ablauf des sich aus § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BAO ergebenden Zeitraumes Kenntnis erlangt habe. Trotz formaler Bekämpfung der ganzen Beschwerdeentscheidung erscheint sohin nur ihr oben im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebener, vom übrigen Spruchteil der Beschwerdeentscheidung trennbarer Abspruch vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die Gegenäußerung des Beschwerdeführers erwogen:
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 3 lit. a leg. cit. ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden.
§ 13 FinStrG regelt die Strafbarkeit des Versuches. Gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Selbst unter Zugrundelegung der hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht näher geprüften Rechtsansicht der belangten Behörde, daß das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend den Abgabenanspruch für das Jahr 1992 überhaupt den Tatbestand der versuchten Abgabenverkürzung erfüllen kann, haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit im Streitpunkt schon deswegen an, weil das Unterlassen der Einreichung von Abgabenerklärungen für das Jahr 1992 bis zum für sich allein nicht zur Begründung des für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erforderlichen Verdachtes genügt. In der geschilderten bloßen Unterlassung kann nämlich keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlung erblickt werden. Auch die Bezugnahme auf die Aktenlage stellt schon mangels näherer Darlegung der für einen Verdacht bedeutsamen Umstände kein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stützendes Begründungselement dar.
Die belangte Behörde hat damit ihr Verfahren hinsichtlich des angefochtenen, vom übrigen Spruchteil wie erwähnt trennbaren Abspruches betreffend das Jahr 1992 mit einem wesentlichen Begründungs- und darüber hinaus Feststellungsmangel belastet. Infolgedessen mußte der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens von S 30,-- erfolgte im Hinblick darauf, daß die mit Stempelgebühren in dieser Höhe versehene Halbschrift der Gegenäußerung des Beschwerdeführers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.