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VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0040

VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des JB in R, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Dr. Paul Vavrovsky und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Reichenhallerstraße 10 B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 16/43-GA 3-Emh/94, betreffend Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog 1992 neben anderen Einkünften auch solche aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister. Im Zusammenhang mit diesen Einkünften machte er Werbungskosten für das so genannte "Ladübertragen" am Ostermontag () von S 52.012,73 geltend. Dazu führte er in der Beilage zur Steuererklärung 1992 aus, es handle sich um einen spezifisch Brauch in der Gemeinde, der nur bei einem Bürgermeisterwechsel zur Durchführung gelange. Die Bewirtungen der Ehrengäste sowie der teilnehmenden Gemeindebürger übernehme der Bürgermeister. Jeder von ihnen habe einen Essensbon und zwei Getränkebons erhalten, die er in einem Gasthaus habe einlösen können. (Es folgt eine Aufzählung von Rechnungen, individualisiert durch den Namen des Ausstellers und den Rechnungsbetrag).

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen für die Bewirtung nicht als Werbungskosten. Solche Ausgaben seien gemäß § 20 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen und würden nicht dadurch abzugsfähig, dass sie zur Förderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt oder für sein gesellschaftliches Ansehen förderlich seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, die Bewirtungsspesen seien im Rahmen der größten politischen Veranstaltung angefallen, die in der Gemeinde stattfinde. Am Ostermontag habe in der Gemeinde das so genannte "Ladübertragen" stattgefunden. Diese Veranstaltung entspreche einer Tradition, die einige Monate nach der Amtsübernahme durch einen neuen Bürgermeister stattfinde. An dieser Veranstaltung würden fast alle Gemeindebürger teilnehmen. Es seien Rundfunk- und Fernsehaufnahmen gemacht worden, die Veranstaltung sei auch von der Presse entsprechend gewürdigt worden. Im Rahmen dieser Veranstaltung würden an den erst einige Monate im Amt befindlichen Bürgermeister zahlreiche Wünsche von Vereinen, Interessensvertretungen und Einzelpersonen und auch Kritik herangetragen. Der Bürgermeister habe im Rahmen dieser Veranstaltung den großen Auftritt schlechthin gegenüber der Gemeindebevölkerung. Er lege die Grundzüge seines politischen Wollens vor und versuche, die Menschen für seine Ideen und Vorhaben zu gewinnen. Die Gemeindebevölkerung und somit seine Wähler beobachteten sehr kritisch den Auftritt des neuen Bürgermeisters bei dieser Großveranstaltung. Eine gute Präsentation des Bürgermeisters bedeute einen guten Start in die Funktionsperiode und erleichtere die Erringung des so genannten Amtsbonus. Dies habe wiederum Einfluss auf die Wahlchancen seiner Fraktion bei den nächsten Gemeindevertretungswahlen und damit auch Einfluss auf seine Wiederwahl. Im konkreten Anlassfall sei dieser erste große Auftritt besonders wichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1992 nicht im Anschluss an eine Wahlkampagne zum Bürgermeister gewählt worden sei, sondern durch Ausscheiden seines Vorgängers während der Funktionsperiode. Dieser Veranstaltung sei daher auch im Hinblick auf die zwei Jahre später stattfindenden Gemeinderatswahlen eine besondere Bedeutung zugekommen.

Der Beschwerdeführer als Bürgermeister habe bei dieser Veranstaltung die aktiven Teilnehmer (Organisationskomitee, Mitglieder des Festzuges, Musikkapelle, etc.) bewirtet. Diese Bewirtungsspesen seien Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und daher gemäß § 16 EStG 1988 Werbungskosten. Dem Finanzamt stehe es nicht zu, die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit oder Unüblichkeit von Werbungskosten zu prüfen. Gerade diese Bewirtungsspesen seien als notwendig, zweckmäßig und üblich einzustufen, sodass sich kein Anhaltspunkt für eine außerberufliche Veranlassung ergeben könne. Die Auffassung des Finanzamtes, bei diesen Bewirtungsspesen handle es sich um Repräsentationsaufwendungen, sei unrichtig und widerspreche der Ansicht des Bundesministers für Finanzen, abgedruckt in der Steuer- und Wirtschaftskartei, Jahrgang 1992 unter A.I. Seite 17.

Das Finanzamt legte ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der belangten Behörde vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, es sei zu prüfen, ob der anlässlich des "Ladübertragens" am Ostermontag 1992 entstandene und geltend gemachte Aufwand als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sei oder ob es sich hiebei um Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 handle, die einkommensteuerlich unbeachtlich seien.

Es könne außer Streit gestellt werden, dass es sich beim "Ladübertragen" um einen spezifisch örtlichen Brauch handle, der nach Tradition bei einem Bürgermeisterwechsel in der Gemeinde stattfinde und der sonst in keiner der anderen Gemeinden des Bundeslandes ausgeübt werde.

Repräsentationsaufwendungen seien gemäß § 20 EStG 1988 generell nicht abzugsfähig, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fielen, außer der Steuerpflichtige weise nach, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Werbeähnlicher Repräsentationsaufwand sei aber nur dann abzugsfähig, wenn Werbezweck und betriebliche oder berufliche Veranlassung nachgewiesen würden. Wenn nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kosten der Bewirtung Dritter eine überwiegende berufliche Veranlassung sei, dies sei z.B. der Fall, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolge, dann werde der Nachweispflicht eine besondere Bedeutung zukommen. Politiker würden also den werbenden Charakter der Bewirtungsspesen nachzuweisen haben, was am Beleg oder anderswärtig (allenfalls unter Angabe von Zeugen) festzuhalten sei. Nach der Entscheidungspraxis von Berufungsbehörden seien vorgelegte Gasthauszettel, aus denen mit dem Beruf zusammenhängende Zwecke nicht hervorkommen, für die grundsätzliche Nachweispflicht jedenfalls nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall stehe zwar nicht in Streit, aus welchem Grund die angefallenen Aufwendungen entstanden seien, nämlich anlässlich des "Ladübertragens". Nachweise lägen nur insoweit vor, als von Gewerbetreibenden der Erhalt von Geldbeträgen für erbrachte Leistungen für Essen, Getränke, Brot-, Zigaretten-, Weinlieferungen und Personalkosten bestätigt werden. Es gehe aus diesen Belegen jedoch nicht hervor, welche Personen bewirtet worden seien. Sonstige Aufzeichnungen, die allenfalls einen Nachweis im Sinn dieser Ausführungen erbringen würden, seien nicht vorgelegt worden. Damit liege aber ein Nachweis des werbenden Charakters nicht vor, weil grundsätzlich jede einzelne Bewirtung eines Nachweises bedürfe. Die Berufungsbehörde teile nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich beim "Ladübertragen" um eine ausschließliche oder überwiegend ausschließliche politische Veranstaltung handle. Sie erblicke darin vielmehr einen, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführte, spezifischen örtlichen Brauch alter Tradition. Darauf deute auch der Veranstaltungszeitpunkt, nämlich die Durchführung am Ostermontag hin. An einem der höchsten Feiertage des Jahres würden sich zu einer rein politischen Veranstaltung wohl kaum viele Teilnehmer finden, wohl aber für ein traditionelles Fest, das zudem nicht jährlich, sondern nur zu wenigen, ganz bestimmten Anlässen, stattfinde. Gerade im Hinblick auf die Seltenheit und nicht Alltäglichkeit sei dieser Brauch auch besonders geeignet, in den Medien gewürdigt zu werden. Dass der Bürgermeister dabei öffentlich auftrete und eine Rede halte, ergebe sich einerseits aus dem Anlass, andererseits würde dies auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen und Auftritten genauso erfolgen. Die Ausübung dieses Brauches diene im Wesentlichen dazu, den Gemeindebürgern die Person ihres Bürgermeisters nahe zu bringen und bekannt zu machen. Die mit der "Ladübertragung" verbundenen Aufwendungen stünden mit dem Erlangen der Bürgermeisterfunktion überhaupt in keinerlei Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer diese Funktion nicht durch einen Wahlkampf habe erringen müssen, sondern durch das Ausscheiden seines Amtsvorgängers erlangt habe. Das Bekanntwerden, die persönlichen Gespräche mit den Teilnehmern an der genannten Brauchtumsveranstaltung und die hiebei gehaltenen Reden förderten sicher das gesellschaftliche Ansehen der Person des Politikers und seien auch seiner Tätigkeit als Bürgermeister förderlich. Dass damit auch der Wunsch verbunden gewesen sei, die kommenden Gemeindevertretungswahlen günstig zu beeinflussen, ändere nichts an der Tatsache, dass die angefallenen und geltend gemachten Aufwendungen den nicht abzugsfähigen Aufwendungen (Ausgaben) im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 selbst dann zuzurechnen seien, wenn sie der Förderung des Berufes gedient und das gesellschaftliche Ansehen des Bürgermeisters gefördert hätten. Der Umstand, dass nur in dieser Gemeinde ein derartiger traditioneller Brauch ausgeübt werde, beweise, dass die hiefür aufzuwendenden Mittel keine Aufwendungen oder Ausgaben darstellten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, sondern vielmehr Aufwendungen darstellten, die der Steigerung des Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades des Beschwerdeführers und damit der Person dienen. Aufwendungen bei politischen Veranstaltungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Von politischen Veranstaltungen spreche man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberufe, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Stehe eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so sei entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diene. Im vorliegenden Fall gehe die Veranstaltung auf einen spezifischen Brauch alter Tradition zurück, der sich der Bürgermeister aus gesellschaftlicher Konvention nicht entziehen könne. Die Anwesenheit des Fernsehens lasse den Schluss zu, dass die gesellschaftliche und brauchtumsmäßige Komponente vorherrsche, weil Aussagen eines Gemeindeoberhauptes einer kleinen Dorfgemeinde für die Fernsehzuschauer im Bundesland bzw. im Bundesgebiet keinen politischen Informationswert besäßen. Das Bekanntwerden eines Politikers bei gesellschaftlichen Veranstaltungen seien eine auf die Person und nicht auf den Beruf abzielende Maßnahme. Nur auf den Beruf abzielende Maßnahmen könnten jedoch Werbungskosten nach sich ziehen. Zusammenfassend müsse daher festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung gehandelt habe, bei der der politische Teil nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich vorgeherrscht habe, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden müssten. Damit lägen aber keine Werbungskosten vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe zu Unrecht § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Z. 3 EStG 1988 angewendet. Die Bewirtung sei ausschließlich zum Zweck der Werbung erfolgt und ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Der Werbezweck und die berufliche Veranlassung würden sich aus dem Charakter der Veranstaltung ergeben. Der werbende Charakter der Bewirtungsspesen sei in der Berufung dargestellt worden und ergebe sich auch die Gruppe der Adressaten der Bewirtung daraus. Wenn die belangte Behörde die Beschreibung des bewirteten Personenkreises als zu geringen Nachweis einstufe, hätte sie Namenslisten anfordern müssen, die dann vorgelegt worden wären. Die belangte Behörde bestehe auf den Nachweis jeder einzelnen Bewirtung, dies hätte vor Erlassung der Entscheidung verlangt werden müssen. Die Behörde versuche, aus der in der Berufung erfolgten Beschreibung der Veranstaltung ohne weitere Erhebungen alle Elemente der politischen Veranstaltung herunterzuspielen und den äußeren Rahmen als Hauptzweck darzustellen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Aufwendungen des Bürgermeisters die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten angewendet. Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsenationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. ..."

Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0245). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0259).

Aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten im Wesentlichen deshalb versagt, weil die geltend gemachte Bewirtung nur als eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer bekämpft diese Auffassung damit, dass er meint, aus seinem Berufungsvorbringen ergebe sich eindeutig der Werbezweck und die berufliche Veranlassung.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass es nicht nur auf die berufliche Veranlassung schlechthin ankommt, sondern dass auch der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Aus der Berufung ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer bei dieser Veranstaltung die Grundzüge seines politischen Wollens darlegt und versucht, die Menschen für seine Ideen und Vorhaben zu gewinnen. Dies ist jedoch nicht Anlass für diese Veranstaltung. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde, dass es sich um einen einzigartigen traditionellen Brauch in der Gemeinde des Beschwerdeführers handelt, an der nicht nur Gemeindebürger Anteil nehmen. Inhalt dieser Veranstaltung ist demnach im Wesentlichen, dass die verschiedenen Vereine und Verbände in der Gemeinde dem neuen Bürgermeister ihre Aufwartung machen und dies in traditioneller, brauchtumsartiger Weise vollzogen wird. Im Vordergrund steht ein traditioneller Festzug, gebildet aus den verschiedenen Verbänden und Vereinen der Gemeinde. Der Beschwerdeführer spricht zwar in seiner Berufung von der größten politischen Veranstaltung in der Gemeinde, aus seinen Beschreibungen ergibt sich aber nicht, dass sein politisches Auftreten und Wirken im Rahmen dieser Veranstaltung den Hauptinhalt derselben bildet. Das Augenmerk liegt vielmehr auf der Übung des Brauchtums. Wenn aber die Veranstaltung nicht vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken diente (vgl. hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom , 94/13/0259), braucht nicht geprüft zu werden, ob die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung vorliegt und ob der vom Beschwerdeführer angebotene Nachweise ausreichend ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0228).

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am