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VwGH vom 22.11.1996, 92/17/0207

VwGH vom 22.11.1996, 92/17/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) des G S senior, und 2.) des G S junior, beide in E und beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom , Zl. Ia/821/Dr.G./b., betreffend Feststellungen in Angelegenheiten zusätzlicher Absatzförderungsbeiträge und Zustellung eines Bescheides (mitbeteiligte Partei: Sennereigenossenschaft E-reg.Gen.m.b.H. in E),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet;

und

2. zu Recht erkannt:

a) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen,

b) die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;

c) im übrigen wird der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers in seinen Spruchpunkten 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer (G S sen., der Vater des Zweitbeschwerdeführers, G S jun.) ist Eigentümer des milcherzeugenden Betriebes "M", M 36 in E. In der Zeit vom bis zum Jahre 1988 war der Erstbeschwerdeführer weiters Pächter des milcherzeugenden Betriebes "L", M 8 in E. Beide Betriebe lieferten an die Sennerei E-reg.Gen.m.b.H. als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG (in der Folge: Sennerei).

Im Jahre 1988 verpachtete der Erstbeschwerdeführer den Betrieb M und den Betrieb L an seinen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer.

Der für die Betriebe M und L zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Sennerei rechnete die beiden Betriebe getrennt ab und führte demnach keine Zusammenrechnung durch. Anläßlich einer Buchprüfung im Jahre 1990 fiel dieser Umstand auf. Im Hinblick darauf, daß die Milchlieferungen der Betriebe M und L für die Ermittlung der durch die Überlieferung bewirkten Erhöhung der Einzelrichtmenge zusammenzurechnen gewesen wären, wodurch sich eine geringere Einzelrichtmenge dieser Betriebe ergeben hätte als bei getrennter Abrechnung, wurde die den Betrieben des Erstbeschwerdeführers zustehende Einzelrichtmenge neu berechnet. Aus dieser Berechnung ergaben sich neue Beträge für den vom Erstbeschwerdeführer zu entrichtenden zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag. Mit Bescheiden vom des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds wurde der Sennerei für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1986/87 eine Nachzahlung von zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt S 117.024,65 vorgeschrieben, worin als Saldo aus der Nachberechnung bezüglich des Erstbeschwerdeführers der Betrag von S 79.975,35 enthalten war. Die Sennerei bezahlte diesen Betrag.

Die Sennerei brachte den genannten Saldobetrag von dem dem Zweitbeschwerdeführer zustehenden Milchgeld in Abzug.

Der Beschwerdevertreter stellte daraufhin mit Schreiben vom bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge feststellen, daß für jene Milch, die die Sennerei von den Betrieben M und L in der Zeit von 1982 bis 1988 übernommen habe, außer den bereits im Zuge der Milchlieferung bzw. -übernahme laufend abgeführten zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge mehr zu entrichten seien. In diesem Antrag wies der Beschwerdevertreter darauf hin, daß er die beiden Beschwerdeführer vertrete; der abschließende Antrag wurde aber ausdrücklich (nur) für den Erstbeschwerdeführer gestellt.

Weiters stellten die Beschwerdeführer, nachdem sie von den Abgabenbescheiden an die Sennerei vom erfahren hatten, am durch den Beschwerdevertreter den Antrag, ihnen diese Bescheide zuzustellen. Der Wortlaut dieses Antrags geht dahin, die Bescheide dem Beschwerdevertreter - der namens beider Beschwerdeführer einschritt - zuzustellen, "soweit sie Herrn G S sen. und/oder jun. betreffen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die genannten Anträge erledigt; der Bescheid ist an beide Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) adressiert.

Die belangte Behörde erledigte mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 1. und 2. den Feststellungsantrag vom und unter 3. den Antrag auf Zustellung der Abgabenbescheide an die Sennerei.

Die belangte Behörde spricht unter 1. über den Feststellungsantrag insoferne ab, "als es das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen Sennerei und Milchwirtschaftsfonds betrifft". Insoferne wird dem Antrag keine Folge gegeben und festgestellt, "daß im Rahmen des abgabenrechtlichen Verhältnisses zwischen Sennerei und Milchwirtschaftsfonds - bezogen auf die obangeführten landwirtschaftlichen Betriebe - ein Betrag von S 80.339,56 für den Zeitraum der Wirtschaftsjahre 1982/83 bis 1986/87 an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag nachzuentrichten war und auch bereits nachentrichtet wurde".

Insoferne, "als er das Rechtsverhältnis zwischen den Herren S und der Sennerei betrifft", weist die belangte Behörde den Antrag unter Spruchpunkt 2. "wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück".

Unter Spruchpunkt 3. wird dem Antrag auf Zustellung der an die Sennerei ergangenen Abgabenbescheide des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom betreffend die Veranlagung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83, 1983/84, 1985/86 und 1986/87 keine Folge gegeben".

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluß vom aufgrund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerdeführer erachten sich in der bereits im Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwGG ergänzten Beschwerde in ihrem Recht auf Feststellung, daß für jene Milch, die die Sennerei von den Betrieben M und L in der Zeit von 1982 bis 1987 übernommen habe, außer den bereits im Zuge der Milchlieferung bzw. -übernahme laufend abgeführten zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge mehr zu entrichten sind, sowie in ihrem Recht auf Zustellung der an die Sennerei ergangenen Abgabenbescheide der belangten Behörde vom verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur anwendbaren Rechtslage und zur Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges:

Die Vorschreibung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb betraf die Jahre 1981 bis 1987. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sind daher die entsprechenden Vorschriften des MOG 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung, sowie des MOG 1985, BGBl. Nr. 210, ebenfalls in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung maßgeblich. Für die im Beschwerdefall maßgebenden Fragen der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Fonds und dem Bearbeitungsbetrieb einerseits und dem Bearbeitungsbetrieb und dem Milcherzeuger andererseits, der Vorschreibung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb, der Parteistellung des Milcherzeugers in diesem Verfahren hat die Rechtslage in diesen Jahren keine für die Systematik bedeutende Änderung erfahren. Es wird daher von einer detaillierten Wiedergabe der einzelnen Fassungen (insbesondere der §§ 57h bis 57l MOG 1967 und §§ 76ff MOG 1985) Abstand genommen. Verweise auf das MOG 1985 beziehen sich im folgenden auf das MOG 1985 in der im Jahr 1987 geltenden Fassung (mit der letzten Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1987). Soweit erforderlich, wird im folgenden auf allfällige frühere Fassungen oder auf den Umstand der unveränderten Geltung einer bestimmten Regelung gesondert hingewiesen.

Für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge und des Instanzenzuges ist hingegen die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltende Rechtslage maßgebend. Gemäß § 83 Abs. 1 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1987, trifft die Entscheidungen aufgrund des Abschnittes D (Absatzförderungsbeiträge) der Milchwirtschaftsfonds in erster und letzter Instanz (mit der hier nicht interessierenden Ausnahme für die Vorschreibung der Abhofpauschale). § 85 MOG 1985 war auch im Jahr 1992 in dieser Fassung in Geltung; ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht gegeben. Der Instanzenzug ist erschöpft.

2. Zur Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers:

2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag vom enthält nach Darstellung des Sachverhaltes folgende maßgebliche Passage hinsichtlich der Antragstellung:

"Herr GS sen., der im Zeitraum 1982 bis 1987 über die milcherzeugenden Betriebe M und L verfügungsberechtigt war, widerspricht daher ausdrücklich der von der Sennerei vorgenommenen Selbstberechnung des auf seine Lieferungen im Zeitraum 1982 bis 1987 entfallenden zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages und stellt den

A n t r a g ,

der Milchwirtschaftsfonds möge feststellen, daß für jene Milch, die die Sennerei von den Betrieben M und L in der Zeit von 1982 bis 1987 übernommen hat, außer den bereits im Zuge der Milchlieferung bzw. Übernahme laufend abgeführten zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge mehr zu entrichten sind."

Das Schreiben ist vom Beschwerdevertreter verfaßt und offensichtlich auch von diesem unterschrieben. Ungeachtet des Umstandes, daß in der Einleitung des Schreibens darauf hingewiesen wird, daß der Beschwerdevertreter sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch den Zweitbeschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete, ist daher davon auszugehen, daß nur ein Antrag des Erstbeschwerdeführers vorlag. In den in Rede stehenden Wirtschaftsjahren war auch lediglich der Erstbeschwerdeführer Eigentümer bzw. Pächter der beiden Betriebe. Die Verpflichtung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zur Entrichtung von zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag konnte daher nach dem MOG 1967 und dem MOG 1985 bis zum Jahr 1987 nur aufgrund der Milchlieferungen des Erstbeschwerdeführers entstehen. Das privatrechtliche Verhältnis, welches zwischen dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und dem Milcherzeuger besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0180, und Bernard in Wenger-FS, 639) bestand daher für diesen Zeitraum nur mit dem Erstbeschwerdeführer. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bearbeitungsbetrieb und dem Zweitbeschwerdeführer bestand sohin nicht. Auch die von der Judikatur (siehe näher unter 3.) dem Milcherzeuger zugestandene Parteistellung im Verfahren betreffend die Festsetzung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages kann dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages für die Jahre 1981 bis 1987 nicht zukommen, da er in dieser Zeit nicht Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb war.

2.2. Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides betreffen somit nur einen Antrag des Erstbeschwerdeführers und sprechen über Rechtsverhältnisse ab, die die Rechte des Zweitbeschwerdeführers nicht betreffen. Rechte des Zweitbeschwerdeführers könnten durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann verletzt sein, wenn sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus dem Umstand der Verpachtung der in Rede stehenden Betriebe durch den Erstbeschwerdeführer an den Zweitbeschwerdeführer ab dem Jahre 1988 ergeben könnte. Eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit setzte jedoch voraus, daß der Zweitbeschwerdeführer als Pächter in die Rechtsstellung des Verpächters hinsichtlich der Rechtsverhältnisse in den Jahren 1981 bis 1987 einträte. Mangels einer diesbezüglichen Vorschrift im MOG 1985 ist eine solche Rechtsnachfolge in die öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, die sich aus dem Marktordungsgesetz für den Milcherzeuger ergeben, nicht gegeben (vgl. zu Fragen der Rechtsnachfolge hinsichtlich der die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe treffenden Verpflichtungen aus dem MOG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0180). Auch aus § 80 Abs. 6 MOG 1985 (der in dieser Form durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 672/1978 geschaffen wurde und damit im gesamten Zeitraum, für den die in Rede stehenden Abgaben vorgeschrieben wurden, und der daher nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften im Beschwerdefall in dieser Fassung - bis zur Wiederverlautbarung als § 57l Abs. 6 - anzuwenden ist), dem zufolge der Beitragsschuldner (der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) berechtigt ist, die einzelnen Milcherzeuger anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch zu belasten, enthält keine Vorschrift, daß im Falle der Verpachtung von milcherzeugenden Betrieben der Pächter hinsichtlich der Beiträge für frühere Wirtschaftsjahre herangezogen werden könnte. Es liegt daher keine Rechtsnachfolge des Zweitbeschwerdeführers in die Rechtsposition des Erstbeschwerdeführers für die Jahre 1981 bis 1987 vor; der Zweitbeschwerdeführer kann daher durch Feststellungen betreffend den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag für diese Jahre nicht in seinen Rechten verletzt sein. Auch aus dem Umstand, daß der Zweitbeschwerdeführer nach 1987 die Betriebe gepachtet hat, folgt nicht, daß er hinsichtlich der von dem zum Zeitpunkt, auf den sich die Abgabenberechnung bezieht, Verfügungsberechtigten gestellten Anträge in die Parteistellung nachgefolgt wäre oder zusätzlich als Partei in die Verfahren eintreten könnte, die bezüglich der Abgaben für die Jahre, in denen der Erstbeschwerdeführer Verfügungsberechtigter über die Betriebe war, geführt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb entrichteten Beträge vom Milchgeld des Zweitbeschwerdeführers einbehalten wurden. Dieses tatsächliche Vorgehen im Bereich der Privatrechtsbeziehungen zwischen dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und dem Zweitbeschwerdeführer vermag an der objektiven Rechtslage, wie sie auf Grund der anwendbaren Verwaltungsrechtsvorschriften des MOG 1985 bzw. des MOG 1967 besteht, nichts zu ändern und nicht die nach § 34 VwGG und Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderliche Möglichkeit der Betroffenheit in Rechten des Zweitbeschwerdeführers zu schaffen.

Der angefochtene Bescheid erging ausdrücklich nicht nur an den Erstbeschwerdeführer, sondern auch an den Zweitbeschwerdeführer. Auch aus diesem Umstand kann der Zweitbeschwerdeführer aber seine Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Daraus, daß eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid auch einer Person gegenüber erläßt, die nicht Partei des Verfahrens ist, folgt nämlich noch nicht, daß diesem Adressaten des Bescheides die Beschwerdelegitimation im Sinne des § 34 VwGG zukommt. Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde; dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden war; auch die Zustellung eines Bescheides reicht für sich alleine nicht aus, die Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.511/A, und das hg. Erkenntnis vom , 91/04/0130). Im Beschwerdefall betreffen die bescheidmäßigen Absprüche in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides jene Wirtschaftsjahre, in denen der Erstbeschwerdeführer Verfügungsberechtigter (Eigentümer bzw. Pächter betreffend die verfahrensgegenständlichen milcherzeugenden Betriebe) war. Auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer bewirkt somit keine Rechtsgestaltung dem Beschwerdeführer gegenüber, er kann durch die Spruchpunkte 1. und 2. nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Da somit hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. keine Möglichkeit der Rechtsverletzung gegeben ist, war seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf Bescheidzustellung:

Der Antrag des Beschwerdevertreters vom wurde hingegen auch für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Ungeachtet des Umstandes, daß der Zweitbeschwerdeführer in den Verfahren, die die Jahre bis 1987 betreffen, keine Parteistellung hat, war daher insoweit der diesbezügliche Antrag zu erledigen. Wenngleich die Erledigung in diesem Falle in der Zurückweisung des Antrags bestehen hätte müssen, ändert dies nichts daran, daß über den Antrag zu entscheiden war. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9458/A, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidungspflicht selbst dann, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann.

Der Zweitbeschwerdeführer ist daher insoweit legitimiert, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen.

Die Beschwerde ist aber nicht berechtigt, da in der inhaltlichen Erledigung durch die Abweisung des gestellten Antrags (an Stelle der Zurückweisung) in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsverletzung liegt.

4. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

4.1. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Grund des Antrages vom :

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom zielt auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, daß für die vom Beschwerdeführer aus seinen Betrieben M und L in der Zeit von 1982 bis 1987 an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelieferte Milch außer dem bereits entrichteten zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag keine weiteren zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge zu entrichten seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder im öffentlichen Interesse ergeht, nur dann - über Antrag der Partei - zulässig, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (vgl. zB. das Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0162 - verstärkter Senat, Slg. 13.732/A, oder vom , Zl. 87/12/0112). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 657/79, oder vom , Zl. 1410/80, u. a.).

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom betrifft die Frage der Leistung von zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen. Diese wurden vom Milchwirtschaftsfonds - der diesbezüglichen hg. Rechtsprechung entsprechend - dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber bescheidmäßig vorgeschrieben (vgl. insbesondere § 79 MOG 1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber dem Milcherzeuger im Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen nach den §§ 79 ff MOG 1985 gemäß § 78 Abs. 3 BAO auch Parteistellung zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0120). Im Sinne der vorstehend dargestellten Judikatur zum Feststellungsbescheid ist daher ein (zur Wahrung der Rechte des Milcherzeugers geeignetes und zumutbares) Verfahren, dem der Milcherzeuger als Partei beizuziehen ist, vorhanden, in dem über die Frage abzusprechen ist, ob ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu leisten ist (vgl. für den Bereich der Marktordnung zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0068, welches die Frage der Zulässigkeit der Feststellung einer Einzelrichtmenge außerhalb des in § 57h MOG 1967 vorgezeichneten Verfahrens betraf).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß der gegenständliche Feststellungsbescheid auch nicht auf § 185 BAO gestützt werden kann. Nach § 185 BAO sind als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 BAO oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. Weder in den §§ 186 bis 189 BAO, noch im MOG 1985 wird die vorliegende Feststellung angeordnet, die auch nicht als Grundlage für eine Abgabenfestsetzung dienen soll, wurde doch der strittige zusätzliche Absatzförderungsbeitrag bereits bescheidmäßig festgesetzt.

Der beantragte Feststellungsbescheid ist daher nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte den Antrag - zur Gänze - als unzulässig zurückweisen können.

4.2. Zu Spruchpunkt 1.:

Aus den Überlegungen unter 4.1. folgt für die rechtliche Beurteilung des Spruchpunktes 1. folgendes:

Die belangte Behörde hat bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß mit Spruchpunkt 1. an sich der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen werden sollte, derzufolge dem Milcherzeuger im Verfahren betreffend die Festsetzung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages Parteistellung zukommt. Durch den inhaltlichen Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbescheid vermeinte die belangte Behörde, dieser Judikatur zu entsprechen. (Sie teilte den Spruch über den Antrag des Erstbeschwerdeführers derart, daß sie den Antrag einerseits als Antrag betreffend das Verhältnis zwischen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und Fonds verstand und andererseits als Antrag betreffend das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb).

Wie unter 4.1. dargestellt, war jedoch eine Entscheidung über den Feststellungsbescheid nicht zulässig, da - im Sinne der dargestellten Judikatur - dem Beschwerdeführer Parteistellung in den Verfahren zur Festsetzung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages (welche im Beschwerdefall zur Erlassung der Abgabenbescheide vom gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb führte) Parteistellung zukam.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, da der Antrag auch insoweit zurückzuweisen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4.3. Zu Spruchpunkt 2.:

Die belangte Behörde hat unter Spruchpunkt 2. den Antrag des Beschwerdeführers vom , soweit er sich auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Sennerei bezieht, im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Dies deshalb, weil nach den Ausführungen unter 4.1. ein Feststellungsbescheid bezüglich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages nicht zulässig war. Daß die von der belangten Behörde herangezogene Begründung für sich allein diese Zurückweisung nicht getragen hätte, tritt demgegenüber in den Hintergrund (daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Milcherzeuger und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist, was an sich zutreffend ist, würde noch nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides hindern, zumal die von der Behörde vorgenommene Aufspaltung des Antrags nicht zulässig ist, da die Feststellung für den zu entrichtenden zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag generell beantragt war, was in sich schließt, daß es um den nach § 79 MOG 1985 vom Bearbeitungsbetrieb geschuldeten, aber nach § 80 Abs. 6 MOG 1985 den Milcherzeugern weiterverrechenbaren zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag geht). Da jedoch der Antrag insgesamt zurückgewiesen werden hätte müssen, ist die teilweise Zurückweisung nicht rechtswidrig.

Spruchpunkt 2. kann daher insoweit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Insoweit war die Beschwerde daher abzuweisen.

4.4. Zu Spruchpunkt 3.:

Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Erstbeschwerdeführer Parteistellung im Verfahren betreffend die Festsetzung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages zukommt (vgl. das unter 4.1. zitierte hg. Erkenntnis), wäre dem Antrag auf Zustellung der Abgabenbescheide vom zu entsprechen gewesen. Die Abweisung dieses Antrages erweist sich daher gegenüber dem Erstbeschwerdeführer als rechtswidrig.

Auch Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Erstbeschwerdeführers betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.