VwGH vom 26.06.2002, 2001/12/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Mag. A in E, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 128.343/13-II/A/2/01, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat bei der Sicherheitsdirektion für das Land Burgenland in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde am in den Sicherheitswachedienst der Verwendungsgruppe W 3 aufgenommen und legte am die Beamten-Aufstiegsprüfung ab. Von bis wurde ihm ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Sinne des § 75 BDG 1979 gewährt, den er für sein Studium der Rechtswissenschaften verwendete. Am wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GG), die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages.
Er begründete dies damit, dass ihm während seines rechtswissenschaftlichen Studiums von 1990 bis 1992 gemäß § 75 BDG 1979 Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden sei. Dieser zweijährige Karenzurlaub sei ihm bei Wiederantritt des Dienstes - nach der damaligen Rechtslage - zur Hälfte für seine Vorrückung angerechnet worden. Mit Wirksamkeit vom sei er in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt worden. Da gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GG die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, welche wie im konkreten Fall Ernennungserfordernis gewesen sei, grundsätzlich für den Vorrückungsstichtag anzurechnen sei, jedoch die zweijährige Dauer seines Karenzurlaubes nur zur Hälfte angerechnet worden sei - wodurch eine mehrfache Begünstigung ein und desselben Zeitraumes (Doppelbegünstigung) ausgeschlossen sei -, sei sein Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit zu verbessern.
Er stelle daher gemäß § 12 Abs. 10 GG die Anträge, die Behörde möge die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages um ein Jahr mit Wirksamkeit feststellen sowie die Bezugsnachzahlung veranlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Burgenland vom wurde den Anträgen des Beschwerdeführers vom nicht stattgegeben. Die Behörde erster Instanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am in den Sicherheitswachdienst der Verwendungsgruppe W3 aufgenommen worden. Am habe der Beschwerdeführer die Beamten-Aufstiegsprüfung abgelegt. Am habe er das Diplomstudium der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Linz abgeschlossen. Die Sponsion des Beschwerdeführers zum Magister der Rechtswissenschaften sei am erfolgt.
In der Zeit vom bis einschließlich sei dem Beschwerdeführer während seines rechtswissenschaftlichen Studiums auf sein Ansuchen ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG 1979 gewährt worden. Mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes sei dieser Karenzurlaub zur Hälfte - somit ein Jahr - für die Vorrückung wirksam geworden. Mit Wirksamkeit vom sei der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden.
Nach Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen des § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 8 und Abs. 10 GG fuhr die Behörde erster Instanz fort, die Anrechnung von Studienzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GG 1956 sei an eine Aufnahme in Verwendungsgruppen gebunden, für die der Abschluss einer Hochschulbildung Ernennungserfordernis sei. § 12 Abs. 10 leg. cit. erfasst jene Fälle, in denen ein Beamter einen Hochschulabschluss oder eine Reifeprüfung abgelegt habe, jedoch in eine niedrigere als die entsprechende im Abs. 2 Z. 6 angeführte Verwendungsgruppe aufgenommen und erst später in eine entsprechende Verwendungsgruppe überstellt werde. Ab der Überstellung seien die Studienzeiten, die vor dem Beginn des Dienstverhältnisses lägen, zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer sein Hochschulstudium während des bestehenden Dienstverhältnisses bzw. während eines gewährten Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979, somit nach dem Beginn des Dienstverhältnisses, absolviert habe, habe seinen Anträgen nicht stattgegeben werden können.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte in der Berufung vor allem geltend, entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz stelle § 12 Abs. 10 GG nicht auf Zeiten vor Beginn des Dienstverhältnisses ab; dies sei auch aus der Norm des § 12 Abs. 8 GG ableitbar, woraus ersichtlich sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei. Im konkreten Falle sei jedoch das eine Jahr in keiner Weise berücksichtigt worden. Gehe man allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 10 GG auf Zeiten nach Beginn des Dienstverhältnisses nicht anwendbar sei, stelle sich die Frage, ob die Zeit eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge dem klassischen Dienstverhältnis gleichzusetzen sei. Aus der Norm des § 75a Abs. 1 BDG sei zu ersehen, dass die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei. Ableitend von dieser Norm und unter Zugrundelegung der grundsätzlichen Betrachtung, dass ein Dienstverhältnis mit ständigen wechselseitig zu erbringenden Rechten und Pflichten verbunden sei, diese Wechselseitigkeit jedoch während der Dauer eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge ruhe, könne daher während der Dauer eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge von keinem Dienstverhältnis im klassischen Sinne gesprochen werden, weshalb seinen Anträgen auch aus diesem Grunde stattzugeben wäre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass "gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 10 GG der Antrag des Beschwerdeführers vom , mit dem dieser die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages um ein Jahr begehrt und als Folge dieser Verbesserung eine Bezugsnachzahlung gefordert hatte, abgewiesen" werde.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, § 12 Abs. 10 GG eröffne nur für bestimmte Verwendungsgruppen, und zwar für jene im § 12 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. nicht aufgezählten, bei denen derartige Zeiten (wie beispielsweise Studienzeiten im Sinne der Z. 8) nur zur Hälfte als "sonstige Zeit" bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen gewesen seien, die Möglichkeit der Neufeststellung des Vorrückungsstichtages. Folge man den Überlegungen des Beschwerdeführers, nämlich dass Zeiten eines Karenzurlaubes im aufrechten Dienstverhältnis zu einer Änderung des Vorrückungsstichtages führen könnten, so wären im Hinblick darauf, dass § 12 Abs. 10 GG nur für bestimmte Verwendungsgruppen eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorsehe, andere nicht vom § 12 Abs. 10 GG umschriebene Verwendungsgruppen aber davon ausgeschlossen. Darüber hinaus müsse nachdrücklich darauf verwiesen werden, dass es bei der Gewährung eines Karenzurlaubes im aufrechten Dienstverhältnis niemals zu einer Änderung des Vorrückungsstichtages kommen könne, da der Vorrückungsstichtag ausschließlich auf Grund der Zeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Anstellung festzusetzen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Zeiten eines Karenzurlaubes kein "klassisches Dienstverhältnis" seien, könne in keiner Weise beigepflichtet werden. Die Zeit eines Karenzurlaubes unterbreche keinesfalls ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Es komme nach einem Karenzurlaub zu keiner neuerlichen Anstellung, sondern es erfolge lediglich ein Wiederantritt des Dienstes. Für Zeiten eines Karenzurlaubes im aufrechten Dienstverhältnis seien in besoldungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 GG heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer habe am seinen Dienst nach Beendigung des Karenzurlaubes wieder angetreten. Zum damaligen Zeitpunkt habe § 10 Abs. 4 GG folgenden Wortlaut gehabt:
"Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam". Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers habe seinerzeit diese Bestimmung rechtskonform angewendet und die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Wenn die Zeit des Karenzurlaubes im aufrechten Dienstverhältnis zu einer Änderung des Vorrückungsstichtages führen müsste, wie der Beschwerdeführer behaupte, so wäre § 10 Abs. 4 GG totes Recht. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen vermeine die belangte Behörde klar und eindeutig dargetan zu haben, dass die Zeit des Karenzurlaubes vom bis einschließlich weder zu einer Änderung des Vorrückungsstichtages noch zu einer Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom mit festgelegt wurde; dabei wurde die Absolvierung des Wehrdienstes zur Gänze, die privat zurückgelegten Zeiten als Kochlehrling bzw. als Koch zur Hälfte angerechnet.
Von den Verfahrensparteien wird außer Streit gestellt, dass dem Beschwerdeführer, welcher am in den Sicherheitswachdienst der Verwendungsgruppe W 3 aufgenommen wurde und am die Beamten-Aufstiegsprüfung ablegte, vom bis ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Sinne des § 75 BDG 1979 gewährt wurde. Diese Zeit, die der Beschwerdeführer für sein Studium der Rechtswissenschaften verwendete, wurde in der Folge gemäß § 10 Abs. 4 GG (in der damals geltenden Fassung) zur Hälfte für die Zeitvorrückung berücksichtigt.
Am wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt und begehrte aus diesem Anlass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom die Feststellung der Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 10 GG.
Vorauszuschicken ist, dass die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages nur in den in § 12 Abs. 10 GG abschließend geregelten Fällen durchbrochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/12/0078, und vom , Zl. 94/12/0049). Das Vorliegen eines solchen Falles wird vom Beschwerdeführer behauptet.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 Z. 8 und 10 GG (Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 2 Z. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996), lauten:
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
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1. | die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze, | |||||||||
2. | sonstige Zeiten, | |||||||||
a) | die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze, | |||||||||
b) | die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte. |
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
...
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PA, L 1,
M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
...
(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden."
Abs. 10 des § 12 GG wurde im Rahmen der 30. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 318/1977, ins Gehaltsgesetz aufgenommen. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (GP XIV RV 501) ist Folgendes zu entnehmen:
"Der dem § 12 angefügte Abs. 10 ist darin begründet, dass die Anrechnung notwendiger Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 6 bis 8 an die Voraussetzung der Aufnahme in eine der dort angeführten Verwendungsgruppen gebunden sein muss. Wird daher ein Beamter, der ein Hochschulstudium vollendet hat, oder der die Reifeprüfung abgelegt hat, in eine niedrigere als die entsprechende im Abs. 2 Z. 6 angeführte Verwendungsgruppe aufgenommen und später in die entsprechende Verwendungsgruppe überstellt, so soll er ab der Überstellung so behandelt werden, wie wenn er in diesem Zeitpunkt in der höheren Verwendungsgruppe angestellt worden wäre."
Dem Ausschussbericht zur Novelle BGBl. Nr. 375/1996, mit dem die letzte Fassung des § 12 Abs. 10 GG geschaffen wurde (GP XX AB 189), ist weiter zu entnehmen, dass
"... damit eine vom Verfassungsgerichtshof gerügte Ungleichbehandlung beseitigt wurde, die darin bestanden hatte, dass die Anrechnung von Studienzeiten nur deshalb unterblieb, weil der Beamte am Beginn des Dienstverhältnisses nicht in seiner nunmehrigen Verwendungsgruppe, sondern in einer niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft gewesen war.
So wie die vom § 12 Abs. 10 erfassten Studienzeiten ist auch die Anrechnung der im § 12 Abs. 2 Z. 5 geregelten Zeiten einer Verwendung oder Ausbildung, die
1. in der Verwendungsgruppe A und in gleichwertigen Verwendungsgruppen über das Erfordernis einer abgeschlossenen Hochschulbildung oder
2. in der Verwendungsgruppe B und in gleichwertigen Verwendungsgruppen über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule
hinaus vorgeschrieben ist, an die Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen (und innerhalb dieser an bestimmte Verwendungen, für die solche besonderen Erfordernisse bestehen) gebunden. Hat das Dienstverhältnis in einer anderen Verwendungsgruppe begonnen und wird der Beamte danach in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und mit einer derartigen Verwendung betraut, soll ihm die Anrechnung der Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 in der neuen Einstufung nicht vorenthalten werden, nur weil sein Dienstverhältnis nicht in dieser Einstufung begonnen hat.
Da solche zusätzlichen Zeiterfordernisse nur für wenige Verwendungen bestehen und nur ein geringer Teil der in diesen Verwendungen stehenden Beamten sein Dienstverhältnis in einer anderen Verwendungsgruppe beginnt, ist nur mit marginalen Kostenauswirkungen zu rechnen, die wenige 1000,-- S je Kalenderjahr betragen. Darüber hinaus wird eine - wenn auch nur ganz selten eintretende - Ungleichbehandlung beseitigt."
Demnach setzt die Anwendung des § 12 Abs. 10 GG das Vorliegen relevanter Zeiten vor dem Begründen des Dienstverhältnisses voraus. Im Beschwerdefall geht es aber nicht um die Anrechnung von Zeiten vor dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat vielmehr nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides erst während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sein Studium betrieben und beendet und ist danach in die nunmehrige Verwendungsgruppe A 1 überstellt worden. § 12 Abs. 10 GG fand im vorliegenden Fall daher keine Anwendung.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom ebenso wie in seiner Berufung ausdrücklich (nur) die Feststellung der "Verbesserung seines Vorrückungsstichtages um ein Jahr nach § 12 Abs. 10 GG" und die entsprechende Bezugsnachzahlung begehrt. Über diese Anträge hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch (durch Abweisung) abgesprochen.
Der Beschwerdeführer überschreitet daher den Umfang seiner verfahrensgegenständlichen Anträge, wenn er nun in der Beschwerde erstmals meint, die Behörde hätte aus Anlass seiner Anträge auch zu prüfen gehabt, ob die von ihm angestrebte Einstufungsverbesserung "allenfalls ohne Festsetzung eines anderen Vorrückungsstichtages", also durch Einrechnung des zweiten Karenzjahres in die Vorrückung, vorzunehmen sei. Die belangte Behörde wäre auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Anträge gar nicht zuständig gewesen, ohne Veränderung des Vorrückungsstichtages - die ausdrücklich und ausschließlich begehrt worden war - eine Veränderung (Verbesserung) der aktuellen besoldungsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Schon aus diesem Grund geht sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich gleichheitsrechtliche Bedenken gegen § 12 Abs. 10 GG gelten macht, ist ihm auch diesbezüglich nicht zu folgen. Es begegnet jedenfalls keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn der Gesetzgeber keine dem § 12 Abs. 10 GG entsprechende Möglichkeit der gehaltsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeiten, die ein Beamter nach seiner Ernennung während der Dauer eines Karenzurlaubes zugebracht hat, im Wege einer Veränderung des Vorrückungsstichtages vorgesehen hat. Nur diese Frage ist aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allfällige gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer gerügte Differenzierung sind daher nicht in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 12 Abs. 10 GG begründet.
Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde erstmals die Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 (offenbar in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 87/2001; nach der nunmehr geltenden Fassung ist die von ihm erwähnte Regelung in lit. a zweiter Fall enthalten) und meint, sein Fall sei dieser Bestimmung "gleichzuhalten." Die am (BGBl. I Nr. 61/1997) in Kraft getretene Bestimmung des § 75a Abs. 2 ist nach § 241a Abs. 1 BDG 1979 (nun in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001) aber auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, nicht anzuwenden; für solche Karenzurlaube, somit auch für den dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaub ist § 75 BDG 1979 in der bis geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen - wie bereits dargestellt - gleichfalls vom Inhalt seiner verfahrensgegenständlichen Anträge entfernt und damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, käme die von ihm begehrte "gleichzuhaltende" Anrechnung der nun in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a (zweiter Fall) BDG 1979 genannten Karenzurlaubszeiten aus mehreren Gründen nicht in Frage. Zum einen könnte eine solche Anrechnung nur auf Antrag und nach bescheidmäßiger Zuerkennung erfolgen und tritt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ex lege ein, zum anderen war und ist es dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen solchen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen. Nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (in der nach § 241 Abs. 1 BDG 1979 für den hier vorliegenden Karenzurlaub relevanten, bis geltenden Fassung) konnte die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen. Eine solche Antragstellung wird nicht behauptet; dieses Versäumnis kann aber nicht durch Anträge wie den verfahrensgegenständlichen oder durch (unzutreffende) Hinweise auf das "Gleichhalten" der auf den Beschwerdefall nicht anzuwendenden neuen Rechtslage kompensiert werden.
Die Beschwerde war daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Sie war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am