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VwGH vom 19.03.1998, 95/15/0024

VwGH vom 19.03.1998, 95/15/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Hofbauer, Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1578/94, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid einerseits die im Streitjahr gemäß einem gerichtlichen Vergleich vom Beschwerdeführer geleistete Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von S 250.000,-- des von ihm anläßlich des Erwerbes einer Liegenschaft im Jahr 1976 aufgenommenen Hypothekardarlehens von S 1,5 Mio und andererseits die Zahlung von bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen eines Notars im Zusammenhang mit dem Ankauf der Liegenschaft und mit der Finanzierung der Transaktion entstandenen Gerichtsgebühren in Höhe von S 37.866,-- zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt hat. Während die belangte Behörde meint, diese Zahlungen seien dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig erwachsen, vertritt die Beschwerde die Ansicht, durch besondere Umstände - nämlich dadurch, daß es der Erwerber eines Miteigentumsanteiles der im Jahr 1979 wieder verkauften Liegenschaft vertraglich übernommen habe, u.a. den Beschwerdeführer hinsichtlich des genannten Rückzahlungsbetrages des Hypothekardarlehens schad- und klaglos zu halten, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt habe, sodaß sich der Beschwerdeführer dann "zwangsläufig" zum Abschluß des schon erwähnten Vergleiches habe entschließen müssen - sei der Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme des Hyptohekardarlehens und der hierauf im Streitjahr geleisteten Rückzahlung eines Teilbetrages im Hinblick darauf, daß "die Verknüpfung zwischen Ursache und Wirkung keine unmittelbare und typische" mehr sei, unterbrochen worden. "Ähnliche Überlegungen" würden auch für die dem Beschwerdeführer in einem ihm "aufgezwungenen Prozeß" angefallenen Gerichtsgebühren gelten.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach der hg. Rechtsprechung ist die Zwangsläufigkeit einer Ausgabe grundsätzlich stets dann zu verneinen, wenn die Ausgabe auf Tatsachen zurückgeht, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. hiezu bspw. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0100).
Dem Beschwerdestandpunkt, daß durch die den Verkauf der Liegenschaft betreffenden, oben bereits dargestellten Umstände der Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme des Hypothekardarlehens und der hinsichtlich ihrer steuerlichen Beurteilung strittigen Teilrückzahlung dieses Darlehens unterbrochen worden wäre, weil "die Verknüpfung zwischen Ursache und Wirkung keine unmittelbare und typische" mehr sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Daß der Beschwerdeführer die mit der seinerzeitigen Darlehensaufnahme zur Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft verbundene Last der Darlehensrückzahlung anläßlich des Verkaufes von Liegenschaftsanteilen nicht (dauerhaft) abschütteln konnte, ist für das hier interessierende Kausalitätsverhältnis (zwischen der Darlehensaufnahme einerseits und der Darlehensrückzahlung im Streitjahr andererseits) ohne Bedeutung. Auch der Verkauf der Liegenschaftsanteile durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte unbestrittenermaßen ebenso freiwillig wie der vorangegangene Erwerb der Liegenschaft und die Finanzierung des seinerzeitigen Erwerbs mittels eines Hypothekardarlehens. Damit stellt sich die Rückzahlung des Teilbetrages des Hypothekardarlehens im Streitjahr als Folge eines Verhaltens dar, zu dem sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken entschlossen hat. Die Nichtanerkennung der Darlehensrückzahlung im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung war somit schon wegen der fehlenden Zwangsläufigkeit der Ausgabe nicht rechtswidrig.
Auch die Zahlung von Gerichtsgebühren im Streitjahr war bloß Folge eines vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hatte, nämlich der Bestreitung eines gegen ihn geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruches, wobei der Beschwerdeführer im Zivilverfahren rechtskräftig unterlegen ist (vgl. hiezu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 1293 mwN).
Da somit der angefochtene Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht aufweist und der belangten Behörde auch kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.