VwGH vom 22.02.1995, 95/15/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 151-3/94, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung von Einkünften für die Jahre 1991 und 1992 und Feststellung dieser Einkünfte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren zur Feststellung von Einkünften für die Jahre 1991 und 1992 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und es wurden in dem damit verbundenen neuen Sachbescheid Einkünfte für diese Jahre festgestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 1991 und den Folgejahren sowie auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere auf Feststellung aller für die Steuerbemessung maßgeblichen Umstände (§ 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. b EStG 1988 und Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom Z. 40602/8 IV/14/90)" in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0581, m. w.N.).
Der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides - nämlich die die Verfügung der Wiederaufnahme des die Feststellung von Einkünften für die Streitjahre betreffenden Verfahrens - wird mit der Beschwerde auch nicht andeutungsweise bekämpft. Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides betrifft die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und stellt einen von der Festsetzung der Einkommensteuer für dieselben Jahre zu unterscheidenden Spruchgegenstand dar. Gerade weil die Feststellung von (gemeinschaftlichen) Einkünften in den Fällen des § 188 BAO nicht (erst) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der an einer Gemeinschaft Beteiligten erfolgt, sondern getrennt davon in einem eigenen, Bindungswirkung für die einzelnen Beteiligten besitzenden Bescheid, umfaßt die Bezeichnung des Beschwerdepunktes, die Einkommensteuer für die Streitjahre sei unrichtig festgesetzt worden, in derartigen Fällen nicht auch die Behauptung der Rechtswidrigkeit des jeweils zugrunde liegenden Feststellungsbescheides. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge stellt hingegen ein bloßes Element zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, nicht aber ein Element des ausdrücklich und unmißverständlich bezeichneten Beschwerdepunktes dar.
In dem behaupteten Recht - nämlich der unrichtigen Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre - konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber nicht verletzt sein.
Selbst wenn man über die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes hinwegsehen könnte, wäre der Beschwerde folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurer Pkw nicht nur als gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherer, sondern im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG in der für das Anschaffungsjahr geltenden Fassung - die Afa-Bemessungsgrundlage bleibt auch für die Folgejahre unverändert - kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Pkw-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 184 BAO ermittelt werden (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0228, m.w.N.).
Wenn die belangte Behörde dieser Schätzung der Anschaffungskosten eines dem Betrieb des Beschwerdeführers gerecht werdenden Personenkraftwagens - bezogen auf das Anschaffungsjahr 1991 - von einem Betrag in Höhe von S 467.000,-- ausgegangen ist, hat sie dabei alle in der Beschwerde erwähnten Umstände ausreichend berücksichtigt.
Somit läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Das Verfahren war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen, weil die im Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind.