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VwGH vom 10.11.1995, 92/17/0177

VwGH vom 10.11.1995, 92/17/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-GesmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD - VfR - P 35/90, betreffend Vergnügungssteuer und Vergnügungssteuer-Pauschsteuer samt Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Vergnügungssteuer im Betrag von S 1.762.963,-- für die aus dem Eintrittsentgelt erzielten Erlöse sowie die Vergnügungssteuer im Betrag von S 844.832,-- für die anläßlich der durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen verabreichte Konsumation samt dem hinsichtlich der Vergnügungssteuer auferlegten Säumniszuschlag von S 19.843,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 9.188,-- richtet, als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.890,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom bis eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 1.762.963,-- für die bei Publikumstanzveranstaltungen aus dem Eintrittsgeld erzielten Erlöse, für die Zeit vom bis eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 844.832,-- für die anläßlich der durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen verabreichte Konsumation und für die Zeit vom bis eine Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 9.188,-- sowie ein Verspätungszuschlag von S 164.119,-- und ein Säumniszuschlag von S 24.240,-- vorgeschrieben.

Für den Zeitraum vom bis sei für die Teilnahme an den Veranstaltungen (Publikumstanz) kein Entgelt eingehoben worden. Aufgrund des § 3 Abs. 5 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 43/1987 (im folgenden: Wr VgnStG 1987) sei für diesen Zeitraum die Vergnügungssteuer-Pauschsteuer zu entrichten. Diese betrage gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche und je angefangene drei Stunden Veranstaltungsdauer S 6,25. Sie werde daher für die in Rede stehenden 15 Tage unter Berücksichtigung des mit 487 m2 festgestellten Flächenausmaßes der Veranstaltungsräume und der Veranstaltungsdauer von 22.00 bis 04.00 Uhr an Freitagen und Samstagen sowie von 21.00 bis 03.00 Uhr an den übrigen Tagen der Woche wie folgt errechnet:

6,25 S x 49 = 306,25 S x 2 Zeiteinheiten = 612,50 S pro Tag

x 15 Tage = 9.187,50 S, gemäß § 153 WAO aufgerundet 9.188,-- S.

Ab bis habe die beschwerdeführende Partei Eintrittsentgelt verlangt. Sie habe daher Vergnügungssteuer vom Entgelt zu entrichten. "Da vom bevollmächtigten Vertreter der Abgabepflichtigen ein Anerkenntnis wie auch eine Unterschriftsleistung verweigert worden sei", sei die Vergnügungssteuer betreffend das Eintrittsgeld gemäß § 145 WAO im Wege der Schätzung festzusetzen.

Als Grundlage für die Schätzung seien die Besucherziffer an den Veranstaltungstagen heranzuziehen, die im Zeitraum 9/89 bis 2/90 mit Eintrittsgeld abgerechnet worden seien. Diese Berechnung ergebe für 64 Tage 35.636 Besucher, woraus sich eine durchschnittliche Besucherzahl pro Tag von 557 errechne.

Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung des Eintrittsgeldes von S 100,-- am und am , im Zeitraum Jänner bis März 1989 von S 20,-- und im Zeitraum April 1989 bis Februar 1990 von S 50,-- an Freitagen und Sonntagen (gemeint wohl: Samstagen) sowie von S 35,-- von Sonntag bis Donnerstag folgende Schätzung:

516 Pers. a 100,-- S = 51.600,-- S

1-3/89: 89 Tage x 557 Pers.

= 49.573 Pers. a 20,-- S = 991.460,-- S

4-8/89: 42 Tage x 557 Pers.

= 23.394 Pers. a 50,-- S = 1,169.700,-- S

111 Tage x 557 Pers.

= 61.827 Pers. a 35,-- S = 2,163.945,-- S

9/89-2/90: Pers.lt.Erklärung

= 35.180 Pers. a 50,-- S = 1,759.000,-- S

117 Tage x 557 Pers.

= 65.169 Pers. a 35,-- S = 2,280.915,-- S

456 Pers. a 100,-- S = 45.600,-- S

8,462.220,-- S

Eintrittsgeld exklusive: 8,462.220 : 1,2 = 7,051.850,-- S

Die hievon zu entrichtende Vergnügungssteuer betrage gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Vergnügungssteuergesetzes 20 % + 1/4 daher: 1,762.962,50 S

gemäß § 153 WAO aufgerundet 1,762.963,-- S

Die Vergnügungssteuer von der Konsumation im

gegenständlichen Zeitraum berechne sich wie folgt:

Der sich durch den Wert der Getränkebons ergebende Bruttoumsatz sei von der Umsatzsteuer, der Getränke- und Alkoholsteuer entlastet worden, indem ein ca. 70%iger Umsatz an alkoholischen und ein 30%iger Umsatz an alkoholfreien Getränken berücksichtigt worden sei.

Es ergebe sich somit als

pflichtige Losung exklusive 12/88 bis 2/90: 15,917.480,-- S

- Bons exklusive 5,357.085,-- S

10,560.395,-- S

Die zu entrichtende Vergnügungssteuer betrage gemäß § 3 Abs. 2 (und 3) Wr VgnStG 1987 8 v.H., daher 844.831,60 S, aufgerundet 844.832,-- S.

Der Verspätungszuschlag betrage 10 v.H. der für die Zeit von Jänner 1989 bis festgesetzten Steuerbeträge, der Säumniszuschlag gründe auf § 164 Abs. 1 WAO.

Infolge Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erließ der Magistrat der Stadt Wien am eine Berufungsvorentscheidung, mit der der Säumniszuschlag auf S 19.843,-- herabgesetzt, die Vorschreibung des Verspätungszuschlages behoben, im übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei heißt es unter anderem:

"Es ist richtig, daß von Jänner bis März 1989 S 20,--, ab April 1989 S 35,--, an Freitagen und Samstagen aber S 50,-- eingehoben wurden. Dies aber nur an Tagen mit starkem Andrang. Bei nur geringem Besuch oder in den heißen Sommertagen wurden auch keine Bons verkauft. Bei geringem Besucheransturm konnten die Barkeeper das Inkasso gerade noch bewältigen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der Säumniszuschlag auf S 19.843,-- herabgesetzt und die Vorschreibung des Verspätungszuschlages behoben wurde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Im Monat 12/88 sei mit Ausnahme des kein Eintrittsentgelt verlangt worden. Am seien S 100,-- Eintritt vereinnahmt worden, wobei S 35,-- für die Getränkekonsumation angerechnet worden seien. Im Zeitraum 1-3/89 seien S 20,-- vereinnahmt worden, welches Entgelt zur Gänze für die Konsumation angerechnet worden sei. Der Besucher habe aber, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, diesen Betrag aufwenden müssen. Ab April 1989 seien Montag bis Donnerstag und Sonntag S 35,-- verlangt worden, wobei der volle Betrag den Getränkekosten gutgeschrieben worden sei, am Freitag und Samstag seien S 50,-- kassiert worden, von denen je S 35,-- für das zu konsumierende Getränk angerechnet worden seien.

Diese Feststellung begründete die belangte Behörde ausschließlich damit, daß die beschwerdeführende Partei die als erwiesen angenommenen Tatsachen durch ihr bereits zitiertes Vorbringen in Punkt 2 des Vorlageantrages zugestanden hätte. Die beschwerdeführende Partei habe daher für den Zeitraum bis Vergnügungssteuer vom Engelt nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 zu entrichten. Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer nach § 3 Abs. 5 Wr VgnStG 1987 käme für diesen Zeitraum nicht in Betracht. Berechtige die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, so gelte gemäß § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen. Insoweit sei eine Steuer nach § 3 Abs. 2 Wr VgnStG 1987 nicht vorzuschreiben.

Gemäß § 16 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 habe der Steuerpflichtige für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen sowie der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer ersichtlich sein müßten. Solche Nachweise habe die beschwerdeführende Partei für die Zeit von Jänner 1989 bis August 1989 überhaupt nicht, ab September 1989 aber nur für jene Tage, an denen S 50,-- verlangt worden seien, geführt.

Somit bestehe die Schätzungsberechtigung der Abgabebehörde dem Grunde nach. Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Schätzung sei auch zutreffend. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, wonach erfahrungsgemäß nur jeder dritte Besucher Entgelt zu entrichten gehabt habe, sei § 15 Abs. 2 Wr VgnStG entgegenzuhalten, wonach für unentgeltlich eingelassene Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen sei, wenn mehr als 5 v.H. der Besucher unentgeltlich eingelassen werden. Die Schätzung der erstinstanzlichen Behörde gehe von jener Abrechnung aus, die die beschwerdeführende Partei an einigen Veranstaltungstagen im Zeitraum September 1989 bis Februar 1990 über vereinnahmte Eintrittsgelder erstellt habe. Ginge man von den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei aus, so müßte die durchschnittliche Besucheranzahl das dreifache betragen. Die Anzahl der gedruckten Bons sei ohne Aussagekraft, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, Besucher ohne Bons eingelassen zu haben. Die belangte Behörde gehe aber lediglich davon aus, daß 20 % der Besucher solche mit einer VIP-Karte gewesen seien. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Anzahl sei die Schätzung für die beschwerdeführende Partei äußerst günstig.

Die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer vom Bruttonutzen sei ohnedies um jene Beträge entlastet worden, die gemäß § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 als (Teil des) Eintrittsgeld(es), das auch zur Konsumation berechtige, nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 besteuert worden seien.

Der Säumniszuschlag berechne sich - entsprechend der Berufungsvorentscheidung - wie folgt:

vorgeschriebene Vergnügungssteuer für

12/88 - 2/90: 2,616.983,-- S

abzüglich der bereits bezahlten Steuerbeträge

lt. Abgabenerklärungen 12/88 - 2/90:

- Konsumation 12/88 - 2/90 1,273.397,-- S

- Raumpauschsteuer 12/88 - 2/90 229.690,30 S

- Eintrittskarten 9/89 - 2/90 121.770,-- S

992.125,70 S

Der Säumniszuschlag hievon betrage gemäß §§ 164 und 166 WAO 2 v.H. somit 19.842,51 S, aufgerundet gemäß § 153 WAO 19.843,-- S.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 1, 3, 8, 15 und 16 Wr VgnStG 1987 lauten auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

6. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8); ...

Erhebungsformen und Besteuerungsgrundsätze

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen werden ...

(2) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen bei Bruttonutzenspannen bis zu 50 v.H. fünf Zehntel, bis zu 100 v.H. sechs Zehntel und über 100 v.H. sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen mit Ausnahme von solchen in Nachtlokalen und Barbetrieben verringern sich die der Steuer unterliegenden Bruttonutzenbeträge um jeweils ein Zehntel.

...

(5) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte festgestellt. ...

(6) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 10 S für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche ...

(7) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tag mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 1,50 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

(2) ...

(3) Werden bei derartigen Vergnügungen überwiegend Musikapparate verwendet, so erhöhen sich die Steuersätze und die Steuermindestbeträge der Abs. 1 und 2 um ein Viertel.

(4) ...

Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld

§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer bleibt unberührt.

(2) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen. ...

Aufzeichnungen

§ 16. (1) Der Steuerpflichtige hat für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen sowie der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer ersichtlich sein müssen ..."

Die beschwerdeführende Partei vertritt den Standpunkt, eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde sei nicht gegeben gewesen, weil die für die Getränkebons eingehobenen Beträge nicht als Eintrittsgeld zu qualifizieren seien. Dieser Argumentation ist aber zunächst entgegenzuhalten, daß die von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmten Entgelte von S 100,-- (zu Sylvester) und von S 50,-- (an Freitagen und Samstagen) - wie von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren auch zugestanden - eine Eintrittskomponente von S 65,-- bzw. von S 15,-- enthalten haben. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 ist in diesem Fall auch das Entgelt für die Berechtigung zum Bezug der Konsumation in die nach den Sätzen des § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 zu besteuernde Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Hinsichtlich der vereinnahmten Entgelte von S 20,-- und

S 35,--, welche in voller Höhe auf den Bezug eines Getränkes angerechnet wurden, ist unstrittig, daß sie von jenem Teil der Besucher, die keine VIP-Karte besaßen, geleistet werden mußten, um überhaupt Zutritt zur Veranstaltung zu erlangen. Die beschwerdeführende Partei ist in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im Vorlageantrag zu verweisen, wonach von der Lösung eines Getränkebons - nur - alle Klubkartenbesitzer, also alle inländischen Stammkunden, deren Bonität überprüft wurde, befreit waren. Ist für die übrigen Besucher aber der Eintritt von der Lösung eines derartigen "Getränkebons" abhängig gemacht worden, so muß bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 Abs. 1 WAO) davon ausgegangen werden, daß ein gewisser Anteil des Preises von

S 20,-- bzw. S 35,-- als Entgelt für den Zutritt zur Tanzveranstaltung anzusehen ist. Das für diesen "Getränkebon" geleistete Entgelt enthält somit auch eine (nicht ausdrücklich ausgewiesene), auf die Berechtigung zum Zutritt zur Tanzveranstaltung entfallende Tangente (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6113/F). In diesem Erkenntnis wurde - mangels Anwendbarkeit der dem § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 entsprechenden Bestimmung des § 8 Abs. 1,

2. Satz Wr VgnStG 1963, LGBl. Nr. 11/1963 idF LGBl. Nr. 16/1981 - nur jene Tangente des Preises der Besteuerung unterworfen, welche auf die Teilnahme am veranstalteten Vergnügen entfällt. Im vorliegenden Fall unterliegt zufolge § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 auch jener Anteil des Entgeltes, der nicht für die Berechtigung zum Eintritt, sondern für den Bezug der sonstigen Leistung (Konsumation) geleistet wurde, der Besteuerung nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987.

Da § 15 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 das gesamte Entgelt, welches jedenfalls geleistet werden muß, um Zutritt zur Veranstaltung zu erlangen, ungeachtet des Erwerbes sonstiger Berechtigungen der Besteuerung nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 unterwirft, die Höhe DIESES Entgeltes aber dem Wert des "Getränkebons" entsprach und damit von vornherein feststand, steht auch das - vor Inkrafttreten des § 15 Wr VgnStG 1987 bzw. der ihm vergleichbaren Bestimmung des § 8 Abs. 1, 2. Satz Wr VgnStG 1963, LGBl. Nr. 11/1963 idF LGBl. Nr. 16/1981 ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 889/70, dieser Auslegung nicht entgegen.

Unter Punkt 4 der Beschwerde wird dargelegt, daß die Besteuerung des für die Getränkebons geleisteten Entgeltes nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 zu anderen Ergebnissen führte als jene nach § 3 Abs. 2 Wr VgnStG 1987. Dieses unterschiedliche Ergebnis findet seine Rechtfertigung jedoch darin, daß das nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 besteuerte Entgelt - auch - für den Zutritt zur Veranstaltung vereinnahmt wird, während das nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteuerte Entgelt ausschließlich für die anläßlich der Vergnügung getätigte Konsumation geleistet wird. Die beschwerdeführene Partei verkennt in diesem Zusammenhang auch, daß bei freiem Eintritt zu einer nach dem Entgelt zu besteuernden Veranstaltung nach § 3 Abs. 5 Wr VgnStG 1987 die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes einer verfassungskonformen Interpretation des Gesetzes in Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebotes keine Bedenken gegen dieses Interpretationsergebnis.

Daraus folgt, daß sämtliche Veranstaltungen, bei denen der Zutritt vom Erwerb eines Getränkebons abhängig gemacht wurde, der Besteuerung nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 unterliegen. Die beschwerdeführende Partei wäre daher gemäß § 16 Abs. 1 Wr VgnStG 1987 verpflichtet gewesen, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen, also insbesondere die für die Ausgabe dieser Getränkebons vereinnahmten Entgelte ersichtlich hätten sein müssen. Daß derartige Aufzeichnungen von der beschwerdeführenden Partei nicht geführt wurden, war im Verwaltungsverfahren unstrittig. Hieraus folgt aber, daß die belangte Behörde nach § 145 Abs. 3 WAO die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen hatte.

Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen TROTZ BEMÜHENS UM AUFKLÄRUNG eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Ritz, Bundesabgabenordnung Rz 1 zu § 184).

Zu Recht rügt die beschwerdeführende Partei, daß die belangte Behörde ihrer Schätzung die in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckte Annahme zugrundegelegt hat, wonach an jedem Tag des in Rede stehenden Zeitraumes der Eintritt zu den Tanzveranstaltungen vom Kauf eines Getränkebons abhängig gemacht worden sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag als Zugeständnis dieses Umstandes vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, hat doch die beschwerdeführende Partei AUSDRÜCKLICH vorgebracht, daß die Einhebung der in Rede stehenden Beträge NUR an Tagen mit starkem Andrang erfolgte. Ihre weitere Darlegung, wonach die Barkeeper das Inkasso bei geringem Besucheransturm gerade noch bewältigen konnten, muß sich nicht notwendigerweise auf das Inkasso eingehobener Eintrittsgelder, sondern kann sich auch lediglich auf das Inkasso des Entgeltes für Konsumationen schlechthin beziehen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, diese Äußerung ohne Erwirkung einer entsprechenden Klarstellung als Zugeständnis eines tagtäglichen Inkassos von Eintrittsgeld im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzusehen und dieses ihrer Schätzung zugrundezulegen, zumal in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vergnügungssteuererklärung jeweils sowohl Angaben betreffend zu entrichtende Pauschsteuer als auch zur Besteuerung nach dem eingenommenen Entgelt enthalten waren, was darauf hindeutet, daß nicht immer ein Eintrittsgeld eingehoben wurde.

Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise hat die belangte Behörde die Verfahrensvorschrift des § 128 Abs. 2 WAO außer acht gelassen, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Höhe der nach § 3 Abs. 2 Wr VgnStG 1987 vorgeschriebenen Vergnügungssteuer für die anläßlich der durchgeführten Publikumsveranstaltungen verabreichten Konsumationen hängt von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 8 Abs. 1 und 3 Wr VgnStG 1987 zu entrichtende Vergnügungssteuer ab. Die diesbezüglichen Vorschreibungen bilden eine untrennbare Einheit, sodaß die Aufhebung der Vorschreibung für die aus dem Eintrittsgeld erzielten Einnahmen auch jene für die anläßlich der durchgeführten Veranstaltungen verabreichten Konsumationen nach sich zieht, obwohl die unter Punkt 3 der Beschwerde vorgebrachten Argumente gegen die Richtigkeit der letztgenannten nicht zutreffen:

Die von der beschwerdeführenden Partei monierte "unaufgeklärte Differenz von S 952.990,--" ist darauf zurückzuführen, daß der gemäß § 15 Abs. 1, letzter Halbsatz Wr VgnStG 1987 von der Besteuerung nach § 3 Abs. 2 leg. cit. auszunehmende Bruttobetrag nicht - wie die beschwerdeführende Partei annimmt - S 8,462.220,--, sondern S 7,509.230,-- beträgt. Von der Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 3 Abs. 2 Wr VgnStG 1987 auszunehmen ist nämlich nur jener Anteil des für die Bons vereinnahmten Entgelts, der auf Getränkekonsumationen anrechenbar war. Der von der Behörde in Abzug gebrachte Nettobetrag von S 5,357.085,-- ergibt sich aus der Entlastung des Bruttobetrages von S 7,509.230,-- um die Umsatz-, Getränke- und Alkoholsteuer.

Der vorgeschriebene Säumniszuschlag entfällt ausschließlich auf die mit Rechtswidrigkeit belasteten Vorschreibungen, sodaß der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt aufzuheben war.

Gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer für den Zeitraum bis führt die Beschwerde keine konkreten Argumente an. Sie ist auch von der belangten Behörde zutreffend und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen worden und hängt von der Richtigkeit der übrigen Bescheidpunkte nicht ab. Im Hinblick auf den im Bescheidspruch aufgenommenen Bemessungszeitraum wäre auch eine ergänzende Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer für Zeiträume nach dem aufgrund geänderter Schätzungsgrundlagen nicht verwehrt.

Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. An Stempelgebühren waren lediglich S 240,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde sowie S 150,-- für die Vorlage einer Ausfertigung des Berufungsbescheides erforderlich.