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VwGH vom 11.02.1994, 92/17/0152

VwGH vom 11.02.1994, 92/17/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Z-GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - G 3/92, betreffend Aussetzung der Einhebung i.A. Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 des Wiener Garagengesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 22, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 9, ... auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom " die Ausgleichsabgabe in Höhe von S 200.000,-- fest. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im Bescheid der Magistratsabteilung 37 sei festgestellt worden, daß das Bauvorhaben um vier Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Am richtete die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz an den Magistrat der Stadt Wien:

"Aus nebenstehenden Ablichtungen ergeben sich:


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-
die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gem § 36 WrGG, sowie
-
die Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag gem § 44 (3) leg. cit. Die Einschreiterin stellt daher

I. den Antrag


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auf Rückerstattung der bislang geleisteten Zahlungen zu Handen
des ausgewiesenen Vertreters;

II. den Antrag


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auf Aussetzung der weiteren Einhebungsmaßnahmen."

Dieser Eingabe waren (in Ablichtung) ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, vom sowie ein "Stellplatzbenützungsvertrag" vom angeschlossen. In dem erstgenannten Schreiben wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zufolge Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom den Betrag von S 208.750,-- (Abgabebetrag zuzüglich Aussetzungszinsen) bis zu überweisen; mit dem zweitgenannten Vertrag vereinbarten die Beschwerdeführerin und ein näher genannter Garagenunternehmer die Bereitstellung von "Kundenparkplätze(n) nach Wahl 4 Stk." zu den dort genannten Geschäftsbedingungen.

Mit dem im hg. Akt Zl. 92/17/0150 erliegenden Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz in der Höhe von S 200.000,-- ab. Mit (nachgeholtem) Bescheid vom wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, nachdem die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof zur oben genannten Zahl Säumnisbeschwerde erhoben hatte, die gegen den Bescheid vom erhobene Berufung als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom hatte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, mittlerweile den Antrag der Beschwerdeführerin vom um Aussetzung der Einhebung für die nachfolgend verzeichnete Abgabenschuld, nämlich Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz in Höhe von S 105.034,--, zurückgewiesen, weil im gegenständlichen Fall die Berufung (gemeint: gegen die Festsetzung der Ausgleichsabgabe) mit Bescheid vom abgewiesen worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung der Ausgleichsabgabe sei kein Berufungsverfahren anhängig gewesen.

Über Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wies auch die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die zuletzt genannte Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Abänderung, daß das im Spruch geführte Ansuchen gemäß § 160a der Wiener Abgabenordnung abgewiesen werde. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bereits rechtskräftig festgesetzt sei. Die Festsetzung der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe sei daher von keinerlei Entscheidung mehr abhängig. Daß die rechtskräftig festgesetzte Ausgleichsabgabe bei Vorliegen der im Wiener Garagengesetz geregelten Voraussetzungen allenfalls rückzuerstatten wäre, habe auf die rechtskräftige Festsetzung der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe keinerlei Einfluß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Ausgleichsabgabe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung idF. der Novelle LGBl. Nr. 21/1988 lauten:

"§ 160a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

...

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten ..."

§ 44 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, idF. der Novelle LGBl. Nr. 7/1975 (WrGG), lautet:

"Wird zunächst eine Ausgleichsabgabe entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch innerhalb einer Frist, die ein Jahr ab Rechtskraft der Baubewilligung nicht unterschreiten und fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt nicht überschreiten dürfen" (richtig: darf) "nach den Grundsätzen der §§ 36 bis 38 zur Gänze oder teilweise geschaffen oder sichergestellt, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages zu. Ist jedoch eine Benützungsbewilligung zu erwirken, so steht der Anspruch auf Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages innerhalb einer Frist ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung zu, die ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Anspruchsberechtigt sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung. Ist ein Baurecht bestellt, so treten an die Stelle der Grundeigentümer die Baurechtseigentümer."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Voraussetzungen des § 160a (ergänze: Abs. 1) WAO seien erfüllt. Die präjudizielle Berufung sei jene gegen den Bescheid vom (mit dem der Erstattungsantrag abgewiesen wurde); der zuletzt genannte Bescheid sei jener, der vom Anbringen abweiche; schließlich sei "das Ausmaß ... mit 100 % der Restschuld definiert", weil gemäß § 44 Abs. 3 WrGG der bereits entrichtete Abgabenbetrag zur Gänze rückzuerstatten sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0164, ausgesprochen, daß unter "Nachforderung" im § 212a Abs. 1 BAO (diese Vorschrift entspricht dem § 160a Abs. 1 WAO) jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung (damals auf Grund des Widerrufs einer Abgabennachsicht) zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß bei der am erfolgten Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung der Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Rückzahlung nach § 44 Abs. 3 WrGG abgewiesen wurde, noch gar nicht dem Rechtsbestand angehörte. Die "Nachforderung" der (allenfalls restlichen) Ausgleichsabgabe konnte daher schon deshalb nicht im Sinne des § 160a Abs. 1 auf den Bescheid vom "zurückzuführen" sein. Im übrigen können Aussetzungsanträge grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit der maßgeblichen Berufung eingebracht werden (vgl. Ellinger, Änderungen der BAO durch das zweite AbgÄG 1987, ÖStZ 1988, 167). Tatsächlich konnte sich der Aussetzungsantrag vom daher nur auf die seinerzeitige ABGABENFESTSETZUNG beziehen; diesbezüglich hat jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß über die Berufung gegen die seinerzeitige Abgabenfestsetzung längst rechtskräftig entschieden war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.