VwGH vom 25.03.1994, 92/17/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des N-Vereins in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge)-2060/4 - 1992/Pö/Ze, betreffend Fremdenverkehrsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem an die mitbeteiligte Gemeinde gerichteten, erkennbar namens des beschwerdeführenden Vereins eingebrachten Schriftsatz vom beantragte der Geschäftsführer des N-Hotels in S die Rückerstattung eines Betrages von S 219.817,19 (einschließlich Zinsen), welcher irrtümlich an Fremdenverkehrsabgabe für Schulungen (Seminare) bezahlt worden sei.
In einer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilten Rechtsauskunft vom vertrat die Oberösterreichische Landesregierung die Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um keine Nächtigungen aus Anlaß der Berufsausbildung handle. In ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme vom brachte der beschwerdeführende Verein vor, daß er sehr wohl Personen beherberge, die Schulungen im Zusammenhang mit ihrer konkreten Berufsausbildung absolvierten. Überhaupt sei unerfindlich, warum nicht auch Erwachsenenbildung Berufsausbildung sein solle oder könne.
Der hierauf ergangene Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom enthält folgenden Spruch:
"Laut ha. aufliegenden Meldeblättern und Ihrer Liste haben Sie in Ihrem Betrieb in der Zeit vom bis
35.461 Nächtigungen (Teilnehmer an Seminaren und Schulungen) zu verzeichnen.
Hievon sind:
a) 35.084 Nächtigungen von Personen, die das 15. Lebensjahr
überschritten haben
b) 377 Nächtigungen von Personen ab Vollendung des
6. Lebensjahres bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
Gemäß der Fremdenverkehrsabgabenordnung des Gemeinderates vom , rechtskräftig ab , beträgt die Fremdenverkehrsabgabe je Nächtigung S 5,--. Für den Personenkreis vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten
15. Lebensjahr beträgt die Abgabe im Sinne des § 1 der zitierten Verordnung S 2,-- je Nächtigung.
Gesamtsoll im Zeitraum vom - :
a) 35.084 Nächtigungen zu S 5,-- .............. S 175.420,--
b) 377 Nächtigungen zu S 2,-- .............. S 754,--
35.461 Nächtigungen Summe: S 176.174,--
Diese Fremdenverkehrsabgabe wurde vom N-Verein zur Gänze entrichtet. Unter Hinweis auf § 3 des OÖ. Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1969 wird nun die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben samt Zinsen (§ 185 OÖ. Landesabgabenordnung 1984) gefordert.
Der Rückzahlungsantrag wird von der Gemeinde S als unbegründet abgewiesen."
Zur Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer allenfalls von den Gästen zu Unrecht an den Quartiergeber entrichteten Abgabe stehe nur den Gästen selbst zu. Der Antragsteller müßte sich daher einwandfrei als derjenige ausweisen, durch dessen Zahlungen ein allfälliges Guthaben entstanden sei. Andernfalls müßten die anderen ehemaligen Gesamtschuldner der Auszahlung des Guthabens an den Antragsteller ausdrücklich zustimmen. Aus den Befreiungsbestimmungen des O.ö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß Schulungen im Rahmen der allgemeinen Erwachsenenbildung nicht unter die Begriffe "Berufsausbildung" bzw. "Schulbesuch" fielen. Da das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 7/1970 (O.ö. FrAbgG 1969) und das Tourismusabgabe-Gesetz 1991 vom selben Gesetzgeber stammten und dieselbe Materie regelten, könne davon ausgegangen werden, daß bei Verwendung desselben Begriffes diesem auch derselbe Inhalt beigemessen werde, wenn nicht anderes aus dem Gesetz oder den Materialien hervorgehe. Danach seien auch die Begriffe im § 3 Abs. 2 lit. b O.ö. FrAbgG 1969 "Berufsausbildung" und "Schulbesuch" eng und in Anlehnung an das Berufsausbildungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz bzw. die land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetze auszulegen, sodaß Seminare außerhalb dieses Rahmens nicht unter den genannten Befreiungstatbestand fielen. Da der beschwerdeführende Verein bei der Gemeinde einen Antrag gemäß § 185 der Oö. Landesabgabenordnung 1984 gestellt habe, sei die Bescheiderlassung erforderlich geworden.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der beschwerdeführende Verein sein Vorbringen im Schriftsatz vom .
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung mit derselben Begründung wie im erstinstanzlichen Bescheid ab.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der beschwerdeführende Verein abermals sein bisher erstattetes Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das O.ö. FrAbgG 1969, wonach Unterweisungen in Fertigkeiten, wobei weder pädagogische noch volkserzieherische Ziele verfolgt würden, wie etwa in Tanzschulen, Schi- oder sonstigen Sportschulen, nicht unter die Befreiungsbestimmungen fielen. Weiters führte die belangte Behörde aus, ausgehend von dieser Eingrenzung des Begriffes "Schulbesuch" sei auch das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" auf die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsformen, insbesondere die Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, einzuschränken. Diese Ansicht sei auch im Ausschußbericht betreffend das O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 vertreten worden. Danach sei unter Berufsausbildung "nur die berufliche Ausbildung im engeren Sinn, nicht aber Fortbildung (im Rahmen von Tagungen, Seminaren, Kongressen u.ä.) zu verstehen". Damit erweise sich eine Schulung nur dann als Berufsausbildung im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 lit. b O.ö. FrAbgG 1969, wenn sie zur "Ablegung" eines gesetzlich normierten Berufsausbildungserfordernisses diene. Hingegen seien betrieblich vorgesehene Einschulungen oder Lehrgänge, die eine weitere Aus- und Fortbildung der Dienstnehmer bzw. -geber bezweckten, von der Befreiungsbestimmung nicht erfaßt. Damit erweise sich die "Festlegung" der Nächtigungsabgabe und die Abweisung des Rückzahlungsantrages unabhängig von der Frage, ob dem beschwerdeführenden Verein als Quartiergeber ein formeller Rückzahlungsanspruch auch dann zustehe, wenn er die Abgabe zuvor von den Gästen für die Gemeinde eingehoben habe, als berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung irrtümlich entrichteter Fremdenverkehrsabgaben für Gäste, die zu Zwecken der Berufsausbildung bei ihm genächtigt hätten, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden O.ö. FrAbgG 1969 idF. des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1989 (vgl. hiezu Art. IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1991) werden die Fremdenverkehrsgemeinden (§ 1 Z. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die mitbeteiligte Gemeinde durch die Verordnung ihres Gemeinderates vom , angeschlagen an der Amtstafel vom 29. Februar bis , Gebrauch gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung sind - in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 lit. b des Gesetzes - von der Entrichtung der Abgabe unter anderem Personen befreit, die sich zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit, zur Berufsausbildung oder zum Schulbesuch im Gemeindegebiet aufhalten.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung sind die Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu entrichten. Nach Abs. 2 dieser Verordnungsstelle haftet der Quartiergeber für die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. Er ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die Gemeinde einzuheben und unmittelbar nach erfolgter polizeilicher Abmeldung an die Gemeinde zu entrichten.
Es handelt sich hiebei also um einen Fall einer Selbstbemessungsabgabe (vgl. zur Rechtslage nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1976 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/17/0066, und vom , Zl. 85/17/0050), auf die die Vorschriften des § 149 O.ö. LAO anzuwenden sind. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. ...
...
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung der Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 170) geltend zu machen."
§ 185 Abs. 1 O.ö. LAO bestimmt:
"(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242, dargetan und dort ausführlich begründet hat, gilt für alle Rückforderungstatbestände des § 185 Abs. 1 O.ö. LAO, daß die Unrechtmäßigkeit von Abgabenfestsetzungen auf dem hiefür vorgesehenen Weg bekämpft werden muß. § 185 Abs. 1 leg. cit. betrifft nicht unrichtig bemessene Abgaben, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgabenbeträge.
In dem zuletzt erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß bei einer Selbstbemessungsabgabe der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt (§ 149 Abs. 1 O.ö. LAO). Für den Beschwerdefall ist dies durch den Hinweis auf Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle zu ergänzen, wonach Abs. 1 sinngemäß gilt, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung der Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Erweist sich die Selbstbemessung deshalb als nicht richtig (§ 149 Abs. 2 leg. cit), weil die Abgabe zu hoch berechnet und einbezahlt wurde, ergeht gegenüber dem Haftungspflichtigen (von Amts wegen oder auf dessen Antrag) ein besonderer Festsetzungsbescheid, der gegebenenfalls zu einer Gutschrift führt (vgl. zu den Parallelbestimmungen der §§ 201 f. BAO Stoll, BAO Handbuch, Seite 477).
Aus diesen Erwägungen folgt ebenso wie in dem mit dem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242, entschiedenen Beschwerdefall, daß den Selbstbemessungserklärungen der beschwerdeführenden Partei bis zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kraft Gesetzes die Wirkung der Abgabenfestsetzung zukam, die bis dahin eine Rückforderung gemäß § 185 O.ö. LAO ausschloß. Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe - wie im Beschwerdefall - ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, so ist sein Inhalt dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, daß die Behörde zunächst die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (so abermals das zuletzt zitierte Erkenntnis mwN.).
Anders als in dem Fall des mehrfach zitierten Vorerkenntnisses ist dies jedoch im Beschwerdefall geschehen. Der oben wörtlich wiedergegebene Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom muß nämlich dahin gedeutet werden, daß damit sowohl die Festsetzung der strittigen Abgabe erfolgte als auch - im Anschluß daran - der Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde. Dies geht auch aus dem letzten Satz der Begründung dieses Bescheides hervor, wo es heißt, die "Bescheiderlassung" sei erforderlich geworden, weil der beschwerdeführende Verein einen Antrag nach § 185 O.ö. LAO gestellt habe. Nicht anders hat auch die belangte Vorstellungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid verstanden, wenn es in der Begründung ihres Bescheides heißt, damit erweise sich die "Festlegung" (offenkundig gemeint: Festsetzung) der "Nächtigungsabgabe" (richtig: Fremdenverkehrsabgabe) UND die Abweisung des Rückzahlungsantrages als berechtigt. In dieser Hinsicht ist also den Behörden des Verwaltungsverfahrens eine Rechtswidrigkeit nicht unterlaufen.
In seiner Rechtsrüge bekämpft der beschwerdeführende Verein die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 lit. b O.ö. FrAbgG 1969 (§ 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung) lägen nicht vor. Er bringt hiezu im einzelnen vor, er könne der Ansicht der belangten Behörde nicht folgen, "auch die Aus- und Weiterbildung von Dienstnehmern etwa im Rahmen innerbetrieblicher Schulungsmaßnahmen (z.B. Handelsunternehmen bilden in unserem Hotel ihre Lehrlinge aus u.dgl.) könne keine Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b leg. cit. sein". Bedenke man, daß sogar jeglicher Aufenthalt zur beruflichen Tätigkeit begünstigt wäre, dann müsse doch umsomehr eine Nächtigung begünstigt sein, die Dienstnehmer auf Anweisung ihres Dienstgebers zu Ausbildungszwecken beim beschwerdeführenden Verein verbrächten. Unter Umständen liege insofern überhaupt die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß der beschwerdeführende Verein auf Verwaltungsebene konkret stets nur die Behauptung aufgestellt hat, er beherberge Personen, "die Schulungen im Zusammenhang mit ihrer konkreten Berufsausbildung absolvieren". Die Befreiungstatbestände "zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" und "zum Schulbesuch" in der genannten Gesetzesstelle scheiden daher von vornherein aus.
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0163, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Befreiungsbestimmung des Schulbesuches ausgesprochen, von einem solchen könne nur die Rede sein, wenn die besuchte Einrichtung nicht bloß Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittle, sondern auch ein erzieherisches Ziel anstrebe. Er hat hiebei auf den Begriff der Schule im Sinne des Art. 14 B-VG sowie die Definition des Schulbegriffes in § 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, verwiesen. Dies stimmt auch mit dem Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das O.ö. FrAbgG 1969, Beilage 145/1969, zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XX. GP, Seite 2, überein. Es ist daher naheliegend, anzunehmen, daß der Landesgesetzgeber auch bei Normierung des Tatbestandsmerkmales "zur Berufsausbildung" einen engen Begriffsumfang im Auge hatte. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet daher der Auffassung der belangten Behörde bei, wonach das Tatbestandsmerkmal "Berufsbildung" auf die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsformen einzuschränken ist. Eine Schulung welcher Art immer fällt also dann unter den Befreiungstatbestand "zur Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b der Gemeindeverordnung bzw. § 3 Abs. 2 lit. b des O.ö. FrAbgG 1969, wenn es sich hiebei um ein gesetzlich normiertes Berufsausbildungserfordernis handelt. Daß hiezu unter anderem die Berufsausbildung von Lehrlingen im Sinne des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 142 (Berufsausbildungsgesetz), gehört, hat die belangte Behörde gleichfalls zutreffend erkannt. Um zu diesem Auslegungsergebnis zu gelangen, bedurfte es (entgegen der Auffassung der belangten Behörde) nicht der Heranziehung der Materialien zum
O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991. Ob es im Beschwerdefall zulässig wäre, die Materialien eines späteren zur Auslegung eines früheren Gesetzes heranzuziehen, kann daher offen bleiben. Alles, was über den oben genannten Begriffsumfang der Worte "zur Berufsausbildung" hinausgeht, wie etwa die vom beschwerdeführenden Verein ins Treffen geführte Aus- und Weiterbildung von Dienstnehmern im Rahmen innerbetrieblicher Schulungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Erwachsenenbildung, scheidet daher gleichfalls aus.
Gemäß § 9 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz idF. der Novelle BGBl. Nr. 232/1978 hat der Lehrberechtigte für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Daß eine solche Ausbildung bzw. Unterweisung lediglich am Sitz des Unternehmens des Lehrberechtigten durchgeführt werden dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für andere Ausbildungsveranstaltungen der genannten Art. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine solche Ausbildung bzw. Unterweisung auch im Rahmen einer Veranstaltung von der Art eines Seminares in den Räumen des vom beschwerdeführenden Verein betriebenen Hotels durchgeführt wird. Ebensowenig kann mit Sicherheit verneint werden, daß der beschwerdeführende Verein mit seinem auf Verwaltungsebene wiederholt erstatteten Vorbringen, er beherberge sehr wohl Personen, "die Schulungen im Zusammenhang mit ihrer konkreten Berufsausbildung absolvieren", eine Behauptung in der zuletzt angedeuteten Richtung aufstellen wollte. Damit stimmt der Passus in der Beschwerde: "(Handelsunternehmen bilden in unserem Hotel ihre Lehrlinge aus u.dgl.)" überein. Insoferne sich die Nächtigungen im Hotel des beschwerdeführenden Vereins hierauf bezögen, müßte - wie er in der Beschwerde mit Recht betont - das Vorliegen des genannten Befreiungstatbestandes bejaht werden.
In diesem Umfang würden sich die von den Gemeindebehörden vorgenommene Abgabenfestsetzung und die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens als rechtswidrig erweisen. Denn der weitere vom Bürgermeister herangezogene Abweisungsgrund stellt sich jedenfalls als rechtsirrig dar: In seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/16/0204, auf das der beschwerdeführende Verein zutreffend hinweist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur dargetan, daß zur Erhebung eines Rückzahlungsanspruches nur derjenige Mit-(Gesamt-)schuldner berechtigt ist, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat (oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist). Der beschwerdeführende Verein haftet jedoch nach § 4 Abs. 2 der oben genannten Verordnung für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand; er ist damit gemäß § 5 Abs. 1 LAO Gesamtschuldner. Daß ER die Abgabe entrichtet hat, ist unstrittig.
Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung haben die Gemeindebehörden keine Feststellungen darüber getroffen, insoweit sich die verfahrensgegenständlichen Nächtigungen auf eine Berufsausbildung im oben dargestellten Sinn bezogen. Da die belangte Behörde ungeachtet ihrer grundsätzlich zutreffenden Erfassung der Rechtslage es unterließ, den Berufungsbescheid vom aus diesem Grunde aufzuheben, hat sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen sind.