VwGH vom 29.06.1999, 95/14/0150

VwGH vom 29.06.1999, 95/14/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des J B in S, vertreten durch Dr. Reinhard Schachner, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , 11/83/1-BK/Pu-1994, betreffend ua Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der den Gewinn aus seiner ärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, machte in den Streitjahren Schuldzinsen für einen Kontokorrentkredit zur Gänze als Betriebsausgaben geltend. Vom Kontokorrentkonto wurde auch die Einkommensteuer bezahlt.

Strittig ist, ob die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 und auf das hg Erkenntnis vom , 89/14/0158, Slg Nr 6829/F, die Ansicht, die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen stellten keine Betriebsausgaben dar.

Hingegen meint der Beschwerdeführer, es stehe ihm frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln zu führen. Werde durch Entnahmen die Inanspruchnahme eines betrieblichen Kontokorrentkredites erforderlich, stellten die mit diesem Kredit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen ungeachtet der Frage, wofür die Kreditsumme verwendet worden sei, Betriebsausgaben dar. Sein Fall sei mit dem im hg Erkenntnis vom , 89/14/0158, Slg Nr 6829/F, entschiedenen nicht vergleichbar, weil der von ihm aufgenommene Kontokorrentkredit zunächst nur betrieblichen Zwecken gedient habe und erst auf Grund der Nachzahlungen an Einkommensteuer erhöht worden sei. Schließlich anerkenne der Bundesminister für Finanzen sogar das sogenannte Zwei-Konten-Modell, wonach Zinsen, die in der betrieblichen Sphäre anfielen, als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom , 89/14/0158, Slg Nr 6829/F, und in jüngerer Zeit im Erkenntnis vom , 94/14/0017, mwA, ausgeführt hat, ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst.

Im Beschwerdefall wurde mit den Fremdmitteln (Kontokorrentkredit) die Einkommensteuer bezahlt. Die Bezahlung der Einkommensteuer dient nicht dem Betrieb. Die in den Streitjahren auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen waren daher zu Recht nicht als Betriebsausgaben abzuziehen.

Bemerkt wird, dass das Zwei-Konten-Modell nicht dazu führt, der Privatsphäre zuzurechnende Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzuziehen (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , 94/14/0017).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am