VwGH vom 15.04.1997, 95/14/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. 139-3/93, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochten Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für welchen sie den Gewinn nach der Pauschalierungsverordnung ermittelte, sowie eine gewerbliche Fremdenpension, für die der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung erledigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wendet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mündliche Verhandlung:
Innerhalb der Berufungsfrist hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 ersucht, im selben Schriftsatz aber bereits "aus advokatorischer Vorsicht" Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Nachdem das Finanzamt der Beschwerdeführerin gemäß § 275 BAO die Behebung der Mängel der Berufung aufgetragen hatte, hat die Beschwerdeführerin die Eingabe vom eingereicht. In der Einleitung dieser Eingabe, mit welcher dem Mängelbehebungsaufrag nachgekommen worden ist, wird ausgeführt: "Mit meiner Eingabe vom an das Finanzamt habe ich bereits gegen die außen bezeichneten Bescheide Berufung erhoben und an das Finanzamt den Antrag gestellt, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 BAO vorzunehmen." In dieser Eingabe vom wird der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung gestellt.
Die belangte Behörde hat keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im angefochtenen Bescheid wird hiezu begründend dargelegt, es bestehe kein Anspruch auf mündliche Verhandlung, wenn der entsprechende Antrag erst in einem Schreiben gestellt werde, mit welchem die der Berufung fehlende Begründung nachgereicht werde. Im übrigen hätten weder der Senat noch sein Vorsitzender eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten.
Gemäß § 284 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Berichters beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Der Antrag ist in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie keinen Rechtsanspruch auf mündliche Berufungsverhandlung hat, wenn sie diese nicht in der Berufung (der Fall des Vorlageantrages oder der Beitrittserklärung kommt hier nicht in Betracht) beantragt hat. Soweit sie allerdings der Ansicht ist, der Schriftsatz vom stelle noch keine Berufung dar, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Schriftsatz bereits eine Berufungserklärung - samt dem "Ersuchen die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung auszusetzen" - enthält. Aus dem genannten Schriftsatz leuchtet hervor, daß die Beschwerdeführerin lediglich zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung noch einiger Zeit bedarf. Es stellt aber auch eine iSd § 275 BAO mangelhafte Eingabe eine Berufung dar.
2. Brennholz:
In Tz 15d des Berichtes über die Prüfung der Aufzeichnungen vom wird ua festgehalten, daß die Beschwerdeführerin Brennholz aus ihrem (pauschalierten) landwirtschaftlichen Betrieb in ihren Gewerbebetrieb eingebracht und die daraus resultierenden Betriebsausgaben wie folgt ermittelt habe: 1987: 247.000 S 260 m3 Brennholz a 950 S 1988: 232.750 S 245 m3 a 950 S 1989: 180.500 S 190 m3 a 950 S). Der Gewerbebetrieb umfasse drei Gebäude:
Ein mit Heizöl beheiztes Erholungsheim, in welchem die Beschwerdeführerin Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse beherberge; ein mit Holz beheiztes altes Gebäude, welches als Personalhaus für durchschnittlich vier Personen diene und im Sommer an Feriengäste bzw. Kindergruppen vermietet werde; und ein mit Heizöl beheiztes Appartementhaus. Nach Ansicht der Prüfer sei die in den Gewerbebetrieb eingelegte Brennholzmenge zu hoch angegeben und zudem mit zu hohen Preisen bewertet worden. Es handle sich in erster Linie um Dürrlinge, Schadholz und gemischtes Laubholz, welches mit 400 S pro Festmeter zu bewerten sei. Aus diesem Titel seien daher Betriebsausgaben nur in Höhe von jährlich 42.000 S anzunehmen. Im alten Gebäude sei ein Zentralheizungskessel neuerer Bauart in Verwendung, der nach den Erhebungen der Prüfer ein 130 m2 Wohnhaus mit nur 20 Festmetern Holz während einer ganzen Heizperiode beheizen könne; für Gebäude älterer Bauart liege der Holzverbrauch bei 25 Festmetern. Da das alte Gebäude hauptsächlich als Personalhaus verwendet werde und sich das Personal tagsüber hauptsächlich im Erholungsheim aufhalte, sei eine volle Beheizung nicht zweckmäßig. Im alten Gebäude befänden sich auch zwei Aufenthaltsräume; diese hätten keine Heizkörper und würden jeweils mit einem Kachelofen beheizt. Die Beschwerdeführerin habe den jährlichen Holzverbrauch für den Heizkessel mit 80 Festmetern und für die Kachelöfen mit 100 Festmetern angenommen. In der Küche des Erholungsheimes werde neben dem Elektroherd von Jänner bis April eines Jahres auch ein mit Holz beheizter "Sparherd" verwendet; für diesen Herd habe die Beschwerdeführerin den Brennholzverbrauch mit jährlich 80 Festmetern angenommen. Nach Ansicht der Prüfer sei der angegebene Holzverbrauch jeweils deutlich zu hoch geschätzt worden.
In der Berufung wurde hiezu vorgebracht, in der Küche des Erholungsheimes würde von September bis Mai mit Holz geheizt und gekocht; in diesem Gebäude befinde sich auch ein Aufenthaltsraum mit einem offenen Kamin, welcher täglich verwendet werde. Während des gesamten Jahres werde im alten Gebäude für die Wasserzubereitung und die Zentralheizung Brennholz verwendet; die Zentralheizung versorge
12 Fremdenzimmer, 6 Vorräume, 4 WCs und einen Vorraum mit Stiegenaufgang. Im alten Gebäude befänden sich während des gesamten Jahres Gäste, und zwar im wesentlichen die Besucher der Rekonvaleszenten der Wiener Gebietskrankenkasse, zumal nach dem Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Wiener Gebietskrankenkasse im neuen Gebäude ausschließlich Rekonvaleszenten der Kasse untergebracht werden dürfen. Da auch die Bediensteten der Beschwerdeführerin im alten Gebäude untergebracht würden, sei der geltend gemachte Brennholzverbrauch für die Zentralheizung jedenfalls gerechtfertigt. Die zwei Aufenthaltsräume im alten Gebäude (Tischtennisraum sowie Spiel- und Fernsehraum) würden ganzjährig beheizt. Der Brennholzverbrauch sei für die einzelnen Jahre durch entsprechende genaue Vermessung des Brennholzes in den Lagerräumen ermittelt worden. Es werde hiezu die Einvernahme das Gast- und Landwirtes RK (Sohn der Beschwerdeführerin) - dieser habe mit der Beschwerdeführerin das Brennholz jährlich vermessen - sowie der Dienstnehmerin EK und des Rechtsanwaltes WK beantragt. Zum Wert des Holzes wird in der Berufung ausgeführt, es sei ein Gutachten des Dipl. Ing. PG eingeholt worden, in welchem der ortsübliche Kaufpreis für ofenfertiges eingelagertes Brennholz mit 1000 S (inkl. USt) je Raummeter angegeben werde.
Der Beschwerdeführerin wurde im weiteren Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung übermittelt. Aus dieser ergibt sich im wesentlichen, daß die Beschwerdeführerin während der Prüfung angegeben habe, den "Sparherd" nur von Jänner bis April zu verwenden. Während der Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung (bis Mitte Dezember 1991) sei dieser Herd nicht verwendet worden. Der Aufenthalts- bzw Fernsehraum im Erholungsheim, in welchem sich der offene Kamin befinde, sei mit Heizkörpern ausgestattet. Die Prüfer hätten eine tägliche Beheizung dieses Raumes mit Holz nicht feststellen können. Das alte Gebäude diene als Personalhaus und als Unterkunft für die drei in Wien lebenden Kinder der Beschwerdeführerin; mit Übergabsvertrag vom sei diesen das unentgeltliche Wohnrecht an jeweils einem Zimmer im ersten Stock dieses Gebäudes eingeräumt worden. Nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin seien aus der Vermietung von Zimmern im alten Gebäude lediglich Einnahmen in folgender Höhe erzielt worden: 1987: 20.900 S,
1988: 4.810 S 1989: 15.460 S. Die Wasseraufbereitung im alten Gebäude sei in den Sommermonaten unter Einsatz von Sonnenkollektoren erfolgt. Nach den Feststellungen der Prüfer habe die Beschwerdeführerin die eingebrachten Brennholzmengen durch Schätzung ermittelt; sie habe keine Unterlagen über die angeblichen jährlichen Vermessungen vorlegen können. Der vom Sachverständigen angegebene Wert des Brennholzes sei zu hoch. Im Jahr 1992 sei gemischtes Brennholz, ofenfertig und zugestellt, um 700 bis 800 S (pro Raummeter) angeboten worden; die Selbstkosten eines Landwirtes lägen noch wesentlich darunter.
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf, daß der offene Kamin im Aufenthaltsraum des Erholungsheimes jeweils am späteren Nachmittag und am Abend in Betrieb sei. Im alten Gebäude, welches über 12 Fremdenzimmer verfüge, würden während des gesamten Jahres Gäste untergebracht. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr den Sachverständigen Dipl. Ing. EG beauftragt, die für die Beheizung erforderlichen Brennholzmenge zu berechnen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, daß jährlich ca. 217 m3 Brennholz für die Beheizung des alten Gebäudes erforderlich seien. Der Sachverständige habe weiters berechnet, daß für die Beheizung des Küchenherdes und des offenen Kamins im Erholungsheim jährlich ca. 40 m3 Holz benötigt würden. Die in Wien lebenden Kinder der Beschwerdeführerin würden nur dann im alten Gebäude wohnen, wenn sie zu Besuch kämen. Es handle sich dabei jeweils um kurzfristige Aufenthalte. Im alten Gebäude würden vor allem Besucher der Rekonvaleszenten der Wiener Gebietskrankenkasse wohnen, aber auch Rekonvaleszente selbst, wenn sie die Unterbringung in einem Einzelzimmer wünschten. Die Warmwasseraufbereitung für dieses Gebäude müsse auch im Sommer unter Verwendung von Brennholz erfolgen, weil die Sonnenkollektoren 15 Jahre alt und nicht mehr funktionstüchtig seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Brennholzaufwandes nur teilweise Folge. Es seien keine Aufzeichnungen über die im Gewerbebetrieb verbrauchten Holzmengen geführt worden. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, daß sie eine genaue Vermessung des Brennholzes in den Lagerräumen vorgenommen und so den Verbrauch festgestellt habe. Es seien aber keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt worden. Eine solche Vermessung hätte zudem Angaben über den Brennholzverbrauch einzelner Verbrauchsquellen nicht ermöglicht. Die Beschwerdeführerin habe aber etwa für das Jahr 1987 den Brennholzverbrauch für den Zusatzherd mit 80 m3, jenen für die Zentralheizung im alten Gebäude ebenfalls mit 80 m3 und jenen für die Kachelöfen mit 100 m3 angegeben. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Wertansätze seien daher geschätzt. Mangels entsprechender Aufzeichnungen sei auch die Behörde zur Schätzung berechtigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wärmebedarfs- und Heizkostenberechnung des Dipl. Ing. EG sei nicht geeignet, den tatsächlichen Brennholzverbrauch nachzuweisen, weil sie von der Beheizung sämtlicher Räume ausgehe. Die belangte Behörde gehe aber davon aus, daß sich die gewerbliche Nutzung des Gebäudes auf die Unterbringung von durchschnittlich vier Dienstnehmern und eine geringfügige Belegung durch Gäste beschränke. Aus den Einnahmenaufzeichnungen der Beschwerdeführerin ergebe sich nämlich, daß es in diesem Gebäude nur geringfügige Gästenächtigungen gegeben habe, die zudem zu 90 % auf die Monate Juni bis September entfielen. In der Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, im alten Pensionsgebäude seien auch Patienten der Wiener Gebietskrankenkasse untergebracht worden, die ein Einzelzimmer gewünscht hätten. Der Vertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse sehe nun aber bereits die Unterbringung in Einzelzimmern im Erholungsheim vor. Werde berücksichtigt, daß die Zimmer im alten Gebäude nur mit einem Waschtisch, nicht hingegen wie jene im Ferienheim mit WC und Dusche ausgestattet seien und die Beschwerdeführerin zur Unterbringung der Patienten im Erholungsheim verpflichtet sei, so dürfte die Nächtigung von Patienten im alten Gebäude nur vereinzelt erfolgt sein. Die belangte Behörde halte auch eine regelmäßige Benutzung der beiden Aufenthaltsräume im alten Gebäude für nicht glaubhaft, weil das neue Gebäude über ein Gastzimmer und über einen großen Aufenthalts- bzw Fernsehraum mit offenem Feuer verfüge und außerdem auch im Speiseraum ein weiterer Fernseher zur Verfügung stehe. Auch halte sich bei Rekonvaleszenten das Bedürfnis nach dem Tischtennisspiel in Grenzen. Die Behörde gehe daher davon aus, daß im alten Gebäude im Durchschnitt nur fünf Zimmer (samt Nebenräumen) in Benützung gestanden seien und die Aufenthaltsräume nur gelegentlich benützt worden seien. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Energiebericht gehe demgegenüber von der Benutzung des gesamten Hauses aus und nehme zudem eine durchschnittliche Raumtemperatur von 22 Grad an, was nach Ansicht der belangten Behörde zu hoch sei. Es erscheine daher ein Drittel des vom vorgelegten Energiebericht ausgewiesenen Holzverbrauches von 217 rm angemessen. Für den mit Holz beheizten Küchenherd im Erholungsheim würden im Energiebericht unter Annahme einer täglichen Benutzung ein Holzverbrauch von 33 rm in Ansatz gebracht. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren sei aber der Herd nur in den Monaten Jänner bis April in Benutzung. Dieses Vorbringen während des Prüfungsverfahrens, das sich auch mit den Gegebenheiten während der Prüfung decke, halte die belangten Behörde für glaubwürdiger als die nunmehrigen Behauptung, der Herd sei von September bis Mai in Verwendung. Es werde daher hinsichtlich dieser Position die Hälfte des im Energiebericht angesetzten Wertes angenommen. Für den offenen Kamin setze der Energiebericht einen Verbrauch von 7 rm Holz pro Jahr an. Dieser Feststellung schließe sich die belangte Behörde an. Insgesamt sei sohin ein jährlicher Holzverbrauch von 100 rm anzunehmen. Die Bewertung des Holzes habe mit dem Teilwert, also ohne Gewinnaufschlag zu erfolgen. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Aufbereitung zu ofenfertigem Brennholz im Gewerbebetrieb erfolgt sei und halte daher einen Preis von 500 S pro rm für angemessen. Als Aufwand seien daher jährlich 50.000 S anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat unbestritten keine Aufzeichnungen über den Holzverkauf geführt. In ihrem im Zusammenhang mit dem Holzverbrauch gestellten Antrag auf Einvernahme von Zeugen zum Thema der Holzvermessung hat die Beschwerdeführerin nicht angegeben, wer zu welchen Zeitpunkten, auf welche Weise und mit welchem jeweiligen Ergebnis die Vermessung vorgenommen habe. Daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Zeugeneinvernahmen nicht vorgenommen und die Menge des verbrauchten Brennholzes im Schätzungsweg ermittelt hat.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt aber hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Kubikmeterpreises für das Brennholz vor.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Berufung ein Gutachten des Dipl. Ing. PG vorgelegt, aus welchem sich ein "ortsüblicher Kaufpreis" von 1.000 S pro Raummeter ergibt. Im Gutachten des Sachverständigen EG werden 855 S
pro Raummeter als Durchschnittspreis für Brennholz angeführt.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu Recht an, daß im gegenständlichen Fall eine Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den Gewerbetrieb vorliege und die Bewertung mit dem Teilwert vorzunehmen sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher die Bewertung zu Recht nicht mit den Werten, die sich aus den Gutachten ergeben, vorgenommen worden. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters an, daß die Aufbereitung zu ofenfertigem Brennholz erst im Gewerbebetrieb erfolgt sei, weshalb der Teilwert mit 500 S pro Raummeter anzunehmen sei. Damit verstößt die belangte Behörde aber gegen ihre Begründungspflicht, nach welcher sie im Bescheid darzutun hat, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat, aus welchen Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und unter welchen Tatbestand der festgestellte Sachverhalt subsumiert worden ist. Ihre Annahme, daß die Entnahme und Einlage des Brennholzes in noch nicht ofenfertigem Zustand erfolgt sein solle, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich genausowenig begründet wie die Schätzung des Teilwertes mit dem Betrag von 500 S pro Raummeter.
3. Kristallgläser:
In Tz 29a des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1988 und 1989 Kristallgläser im Wert von 19.220 S bzw. 39.527 S eingekauft und an Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse weitergegeben. Es handle sich weder um geringfügige Geschenke noch stehe es den Mitarbeitern der Wiener Gebietskrankenkasse frei, solche Geschenke im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anzunehmen. Es lägen daher einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen vor, die auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.
In der Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie auf die Einweisung von Patienten seitens der Wiener Gebietskrankenkasse angewiesen sei. Im übrigen habe ein Teil der eingekauften Kristallgläser nicht als Geschenk gedient, sondern werde im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin verwendet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt keine Folge. Die Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse müßten bei der Zuteilung der Patienten nach objektiven Kriterien entscheiden. Die Aufwendungen seien daher gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG nicht abzugsfähig, weshalb gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 kein Vorsteuerabzug zustehe. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, ein Teil der Kristallgläser sei im Betrieb verwendet worden, halte der Senat für nicht glaubwürdig. Bei einem durchschnittlichen Nettopreis pro Glas von ca. 1.400 S seien im Jahr 1988 13 und im Jahr 1989 22 Stück Gläser gekauft worden. Da zumindest 17 Personen der Wiener Gebietskrankenkasse zu bedienen gewesen seien, könnten für den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin keine Gläser verblieben sein.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es stehe den Bediensteten der Wiener Gebietskrankenkasse frei, in welche der Vertragserholungsheime sie die Patienten einwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin die Geschenke an die Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse gegeben habe, stellten sie Werbeaufwendungen dar, die dazu gedient hätten, daß ihr die Angestellten der Gebietskrankenkasse möglichst viele Patienten zuwiesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, vorliegen (§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 und § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988), weil die Geschenke jedenfalls nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 und 1972 sind (vgl. Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 7.3). Für diese Gegenstände folgt daher aus § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972, daß sie kein Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln.
In der Berufung hat die Beschwerdeführerin allerdings auch geltend gemacht, daß ein Teil der angekauften Kristallgläser für den Einsatz in ihrem Gastronomiebetrieb erworben worden sei. In den Eingaben vom und vom hat sie zudem darauf verwiesen, daß der Nettoeinkaufpreis pro Glas lediglich 80 bis 100 S betrage. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, auf dieses Vorbringen zum Preis pro Glas sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen, der von der Behörde angenommene Preis von ca. 1.400 S betreffe jeweils ein Paket von sechs bis zwölf Gläsern, so zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer Annahme über den Preis pro Glas den Schluß gezogen, daß sie der Berufungsbehauptung betreffend den betrieblichen Einsatz eines Teiles der Gläser keinen Glauben schenke. Sie hat aber im angefochtenen Bescheid nicht begründet, wie sie zu dieser dem Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechenden Annahme betreffend den Stückpreis der Gläser gelangt ist. In Anbetracht dieses Begründungsmangels ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich seines Abspruches über die Umsatzsteuer mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
4. Vorsteuerabzug:
In Tz 29e des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung wird ausgeführt, diverse Rechnungen hätten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG 1972 entsprächen.
In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß es sich um relativ geringe Rechnungsbeträge handle und mittlerweile eine Berichtigung der Rechnungen vorgenommen worden sei. Sie sei deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde den Vorsteuerabzug aus den in Rede stehenden Rechnungen nicht. Es seien nämlich die Voraussetzungen des § 11 UStG 1972 nicht erfüllt gewesen. Den Feststellungen des Prüfers, es lägen keine Rechnungen iSd § 11 UStG vor, weil diese entweder die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag nicht aufzeigten oder weil der Name des Leistungsempfängers erst durch Überkleben bzw Überschreiben abgeändert worden sei, sei in der Berufung nicht entgegengetreten worden. Der Berufungseinwand, die Rechnungen seien mittlerweile berichtigt worden, bestätige die vom Prüfer aufgezeigten Mängel.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe in der Berufung stets behauptet, sämtliche Rechnungsbeträge lägen unter 1000 S, im angefochtenen Bescheid sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen worden.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß in der Berufung ein Vorbringen betreffend die Betragsgrenze des § 11 Abs. 6 UStG 1972 (diese beträgt im übrigen seit der Änderung durch das AbgÄG 1984, BGBl. 531 2.000 S) nicht enthalten ist. Im übrigen ergibt sich aus der in Tz 29e enthaltenen Auflistung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge, daß zumindest fünf der neun betroffenen Rechnungen einen über 2.000 S liegenden Rechnungsbetrag aufweisen.
Die belangte Behörde hat daher diesbezüglich zu Recht den Vorsteuerabzug versagt.
5. Verpflegung:
In Tz 25 des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin verpflege sich aus ihrem Gastbetrieb. Hiefür sei einkommensteuerlich eine Entnahme und umsatzsteuerlich ein Eigenverbrauch anzusetzen und in Anlehnung an die Sachbezugswerte zu bewerten, woraus sie eine Erhöhung der jährlichen Gewinne und Entgelte um ca. 12.000 S ergebe.
In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, der Eigenverbrauch sei bisher mit ca. 9.000 S pro Jahr angesetzt gewesen, was im Hinblick auf die Bescheidenheit der Beschwerdeführerin ausreichend sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt keine Folge. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch geführt. Die Prüfer hätten den Eigenverbrauch mit 60 % der jeweiligen Sachbezugswerte (für 1987 und 1988 monatlich 2.160 S und für 1989 monatlich 2.400 S) angesetzt, wobei sie davon ausgegangen seien, daß die zu erfassenden Beträge zu 85 % auf mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz und zu 15 % auf mit dem Normalsteuersatz zu besteuernde Leistungen entfalle. Die auf diesem Wege ermittelten Werte müßten als angemessen angesehen werden.
Mit dem Beschwerdevorbringen, das Finanzamt habe bis zum Jahr 1984 niedrigere Werte akzeptiert, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Hinsichtlich Umsatzsteuer überschreitet der angefochtene Bescheid nicht die Werte, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer, BGBl. 628, ergeben. Wenn bei der gegebenen Sachlage hinsichtlich der Einkommensteuer für die Bewertung der Privatentnahmen eine Schätzung in Höhe der zu Recht für die Umsatzsteuer herangezogenenen Werte vorgenommen worden ist, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
6. Kindesunterhalt:
In Tz 51e des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung wird festgehalten, daß die Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin an ihre Tochter aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 im Jahr 1989 keine steuerliche Berücksichtigung finden könne.
In der Berufung wird eingewendet, die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihr Medizinstudium beendet, in der Folge aber für einige Zeit keinen Turnusplatz erlangt. Während dieser Wartezeit sei die Beschwerdeführerin gemäß § 140 ABGB verpflichtet gewesen, der Tochter einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Unterhaltszahlung des Jahres 1989 die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf die zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG 1988, BGBl. 400/1988, zeigt sie damit aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt es jedenfalls aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Tz 6).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Der Ersatz der Stempelgebühren konnte nur für drei Ausfertigungen der Beschwerde (360 S) und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (120 S) zugesprochen werden.