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VwGH vom 25.01.1999, 97/17/0311

VwGH vom 25.01.1999, 97/17/0311

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der V-AG, vertreten durch Dr. P und Dr. C, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-1097/95, betreffend Versicherungs- und Feuerschutzsteuer für den Zeitraum 1990 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Zeitraum 1990 bis 1994 die Versicherungssteuer in der Höhe von S 399.117,-- und die Feuerschutzsteuer in der Höhe von S 157.006,-- fest. Dies mit der Begründung, anläßlich der durchgeführten Steuerprüfung sei festgestellt worden, daß bestimmte Prämienteile nicht der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer unterzogen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe den sogenannten "Revisionsnachlaß" aus der Besteuerungsgrundlage ausgeklammert. In den Versicherungspolizzen seien die Versicherungssumme und die zu zahlende Prämie vereinbart, auf den "Revisionsnachlaß" werde kein Bezug genommen. Der Versicherungsnehmer zahle auch die volle vorgeschriebene Prämie. Daher sei diese auch als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Die weitere Verrechnung des "Revisionsnachlasses" mit der "Vereinigung Textilindustrie" auf Grund eines Übereinkommens zwischen Versicherern und dem Verein der einzelnen Versicherungsnehmer verringere das Versicherungsentgelt nicht.

Dieses Übereinkommen hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Übereinkommen

welches am heutigen Tage zwischen dem Verein der Baumwollspinner und Weber Österreichs (in der Folge "Spinnweberverein"genannt) - als Treuhänder der versicherten Mitgliedsfirmen - und den unterzeichneten Feuerversicherungsunternehmungen (in der Folge "Versicherungsunternehmungen" genannt) abgeschlossen wurde.

I.

Die Prämie für die Feuerversicherung der Betriebe der Mitglieder des Spinnwebervereins ist nach dem Sondertarif für die Baumwoll-Textilindustrie gemäß Tarifposten 4021-4023, 4081, 4111, 4161 und 4251 zu ermitteln. Die Mitglieder (Versicherungsnehmer) haben sich zu verpflichten, ihre den vorgenannten Tarifposten entsprechenden Fabriksanlagen mindestens zweimal jährlich vom Organ des Revisionsbüros des Spinnwebervereines im Sinne der Revisionsbestimmungen überprüfen zu lassen. Sie haben ferner die Revisionsbestimmungen durch Unterfertigung der in diesen enthaltenen Erklärung anzuerkennen. Die Revisionsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil gegenständlichen Übereinkommens.

...

VII.

Der Spinnweberverein verpflichtet sich, den Versicherungsunternehmungen jährlich einmal einen Bericht über die Tätigkeit der Revisionsstelle sowie über die bei den Revisionen bzw. bei den eingetretenen Schäden gemachten Erfahrungen zu erstatten.

VIII.

In Ansehung der Revisionsverpflichtung wird auf die Feuerversicherungsprämien ein Revisionsnachlaß gewährt, der zu den Tarifposten 4021-4023 25 % und zu den Tarifposten 4081, 4111, 4161 und 4251 10 % beträgt. Die hieraus resultierende Vergütung erfolgt an den Spinnweberverein zur weiteren Verrechnung mit den Mitgliedsbeiträgen der betreffenden Mitglieder jeweils zugleich mit der Anlastung der Prämien gegenüber dem Versicherungsnehmer (Mitglied der Spinnwebervereins). Die Revisionsnachlässe werden spätestens 3 Monate nach der durch die Mitgliedsfirma erfolgten Prämienzahlung dem Spinnweberverein in voller Höhe bevorschußt.

Die Verrechnung der Revisionsnachlässe hat in der Form zu erfolgen, daß dem Revisionsbüro die Kontrolle der verrechneten Nachlässe nach Polizze, Verrechnungszeitraum und Höhe des Revisionsnachlasses ermöglicht wird. Unbeschadet der im voraus erfolgten Gutschriften und der Bevorschussung der Revisionsnachlässe sind die Befunde über das Ergebnis der Revision im Sinne des Artikels I durch die Revisionsstelle des Spinnwebervereines rechtzeitig den Versicherungsunternehmungen vorzulegen. Treffen die Voraussetzungen für den Revisionsnachlaß nicht oder nicht vollständig zu, so werden die dem Spinnweberverein zur Weiterverrechnung an das betreffende Mitglied im voraus gutgeschriebenen Revisionsnachlässe rückgebucht und es hat die Rückzahlung an die Versicherungsunternehmung zu erfolgen.

IX.

Die Versicherungsnehmer sind verpflichtet, die im Revisionsbefund festgestellten Mängel innerhalb der vom Revisionsorgan, gegebenenfalls auch vom Versicherer gestellten Frist zu beheben. Wird dieser Bedingung nicht entsprochen, dann ist der entsprechende tarifliche Nachlaß aufzuheben bzw. der entsprechende tarifliche Zuschlag anzurechnen. Ist der Mangel in den Tarifbestimmungen nicht behandelt, dann wird die tarifliche Jahresprämie um 20 % erhöht."

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, im genannten Übereinkommen vom sei ein Revisionsnachlaß in Höhe von 18 % der Feuerversicherungsprämien vereinbart. Dieser Revisionsnachlaß werde endgültig nur dann gewährt, wenn der Spinnweberverein auf Grund der ihm übertragenen Revisionsverpflichtungen feststellt, daß die nötigen Sicherheitsvorkehrungen beim einzelnen Mitglied eingehalten worden seien. Laut Punkt VIII dieses Übereinkommens erfolge die "Vergütung" dieses Revisionsnachlasses an den Spinnweberverein zur weiteren Verrechnung mit den Mitgliedsbeiträgen der betreffenden Mitglieder und zwar jeweils zugleich mit der Anlastung der Prämie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Spinnweberverein trete somit nur als Inkassostelle des Revisionsnachlasses für die Mitglieder auf. Dadurch werde die Erhebung der Mitgliedsbeiträge für die Vielzahl der Mitglieder verwaltungsmäßig vereinfacht bzw. sichergestellt. Die Rabattgewährung werde von der Prämienvorschreibung getrennt berücksichtigt, da die endgültige Rabattgewährung vertraglich an die Einhaltung von bestimmten Vertragsbedingungen geknüpft sei. Die Gutschrift des Prämiennachlasses erfolge jedoch zugleich mit der Anlastung der Prämien gegenüber dem Versicherungsnehmer, wodurch auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Prämienvorschreibung gegeben sei. Daß es sich beim Revisionsnachlaß um einen echten Prämienrabatt für die Feuerversicherung der Mitglieder des Spinnwebervereins handle, werde auch noch dadurch untermauert, daß lt. Punkt IX des Übereinkommens der Versicherungsnehmer bei Nichteinhaltung der nötigen Sicherheitsvorschriften verpflichtet sei, die auf Grund der Revision durch den Spinnweberverein festgestellten Mängel zu beheben, andernfalls der gewährte Nachlaß aufgehoben werde.

Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen betreffend Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer (beide Zeitraum 1990 bis 1994) als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Versicherte sei verpflichtet, die auf Grund der Versicherungspolizze vereinbarte Prämie in voller Höhe zu zahlen. Diese Prämie sei der Betrag, der für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung eines Prämienrabatts (Revisionsnachlasses) als Minderung des versicherungs- und feuerschutzsteuerlichen Entgelts sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Abgabenverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Bemessungsgrundlage für die Versicherungs- und Feuerschutzsteuer strittig. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß der "Revisionsnachlaß" nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953 idF BGBl. Nr. 408/1988, und das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, haben auszugsweise folgenden Inhalt:

"Bundesgesetz vom , betreffend die Erhebung der Versicherungssteuer ( Versicherungssteuergesetz 1953 ).

§ 1. Gegenstand der Steuer

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

...

§ 3. Versicherungsentgelt

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten)........ Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

...

§ 5. Steuerberechnung

(1) Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar

1. regelmäßig: vom Versicherungsentgelt, § 9. Erstattung der Steuer

(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen "Feuerschutzsteuergesetz 1952

Gegenstand der Steuer

§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.

Versicherungsentgelt

§ 2. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, mit Ausnahme der vom Versicherungsnehmer gesondert angeforderten Feuerschutzsteuer selbst (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Steuerberechnung

§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

...

Erstattung der Steuer

§ 7. Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre."

Zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherte der Beschwerdeführerin die volle Prämie zu bezahlen. Eine um einen bestimmten Betrag verminderte Prämienzahlung durch den Versicherten ist nicht vorgesehen.

Der Spinnweberverein erhält von den entrichteten Prämien seiner Mitglieder vom Versicherungsunternehmen einen Revisionsnachlaß zunächst bevorschußt. Treffen die Voraussetzungen für den Nachlaß nicht zu, dann werden die gutgeschriebenen Revisionsnachlässe rückgebucht und die bevorschußten Beträge sind zurückzuzahlen. Den bevorschußten oder endgültig einzubehaltenden Revisionsnachlaß enthält der Versicherte nie unmittelbar, sondern steht dem Spinnweberverein zur Verrechnung der Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Ob der Revisionsnachlaß endgültig gegeben wird, hängt vom Ergebnis des einmal jährlich nach der Zahlung der Prämie erstellten Revisonsberichtes ab.

Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Die Abgabepflicht hinsichtlich der Feuerschutzsteuer entsteht gemäß § 1 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz mit der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes. Das in diesen Zeitpunkten gezahlte bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. Spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflußen. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage durch den "Rabatt" ist, daß dieser im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld feststeht und eingelöst wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/14/0075).

Im Beschwerdefall ist das Versicherungsentgelt in voller Prämienhöhe zu zahlen; es ist im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um einen schon endgültig feststehenden und vom Versicherten eingelösten Rabatt nicht verringert.

Damit konnte aber der von der Beschwerdeführerin als Prämienrabatt bezeichnete Revisionsnachlaß die Bemessungsgrundlage und somit die Abgabenvorschreibung nicht vermindern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Vorschreibung der Versicherungssteuer von der vollen Prämienzahlung vorgenommen. Gleiches gilt auch für die Feuerschutzsteuer.

Bei dieser Rechtslage gehen auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde hätte Erhebungen darüber führen müssen, ob es sich um echte Rabatte oder um die Aufrechnung einer Gegenforderung gehandelt habe mangels Relevanz der geforderten Erhebungsergebnisse ins Leere.

Erstattungsanträge im Sinne des § 9 Versicherungssteuergesetz und § 7 Feuerschutzsteuergesetz lagen nicht vor, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt, ob auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Erstattungsanträge Erfolg gehabt hätten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am