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Zur Auslegung von Bürgschaften
§§ 914, 915, 1353 ABGB; § 352 UGB
Auch Bürgschaften sind nach § 914 ABGB auszulegen. Deutet nichts auf einen vom eindeutigen Wortlaut abweichenden Parteiwillen hin, ist für die Anwendung der Zweifelsregeln in § 915 erster Fall und § 1353 erster Satz ABGB kein Raum. Aus § 1353 erster Satz ABGB ist abzuleiten, dass der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für Verzugsfolgen haftet. „Ausdrücklich“ bedeutet aber nur „deutlich erkennbar“ bzw „hinreichend deutlich“. Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, also ob § 1000 ABGB oder § 352 UGB anwendbar ist, richtet sich nach dem besicherten Grundgeschäft. Ob die Bürgschaft ein Verbrauchergeschäft war, ist belanglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte gründete 2001 eine GmbH, deren Geschäftsführer er war und an der er selbst mit 50% beteiligt war.
Die Klägerin gewährte der Gesellschaft als deren Hausbank zwei Kredite, und zwar am einen einmal ausnützbaren Kredit von € 320.000 und am einen Kontokorrentkredit über € 35.000. Die Streitteile vereinbarten beim ersten Kredit 4,75% pa dekursiv und netto an Sollzinsen, beim Kontokorrentkredit 4,75% pa bis auf weiteres und 0,25% per Quartal Kreditbereitstellungsentgelt vom Kreditrahmen; eine Ver...