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VwGH vom 29.01.1993, 92/17/0042

VwGH vom 29.01.1993, 92/17/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 7338/1 ad - 1991 - Wa, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführer "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 57 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 30/1984, in der derzeit geltenden Fassung" als Geschäftsführer der Firma P-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: GmbH) für die im Zeitraum Mai bis Dezember 1986 entstandene Lohnsummensteuerschuld im Betrag von S 124.672,04 haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter gewesen. Die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter gemäß § 57 O.ö. LAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, daß er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Lohnsummensteuer zu sorgen. Die Abgabenforderung sei beim ursprünglichen Abgabenschuldner uneinbringlich; daher liege die gesetzliche Voraussetzung für seine Haft- und Zahlungspflicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer sinngemäß im wesentlichen aus, die Tatsache allein, daß die Lohnsummensteuerbeträge bei Fälligkeit bzw. nach Vorschreibung anläßlich einer Steuerprüfung nicht abgeführt worden seien, sei kein Nachweis dafür, daß die Nichtabfuhr dieser Beträge auf einem Verschulden seinerseits beruhe. Die von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung sei unhaltbar und laufe letztendlich auf eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung hinaus. Die GmbH sei ein Personalleasingunternehmen gewesen, das der Firma R-GmbH Personal zur Verfügung gestellt habe. Die R-GmbH, die die einzige Geschäftspartnerin der GmbH gewesen sei, habe im haftungsgegenständlichen Zeitraum "nicht genügend Geld" überwiesen, um die Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere auch die Lohnsummensteuer, abdecken zu können. Der Geschäftsführer der R-GmbH, N (der Stiefbruder des Beschwerdeführers), habe ihm nach deren vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit versichert, sämtliche offenen Beträge in Kürze an die GmbH zu überweisen, weshalb er der Meinung gewesen sei, dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Verbindlichkeiten auch hinsichtlich der Lohnsummensteuer abdecken zu können. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der R-GmbH hätten die Außenstände der GmbH ca. S 5,3 Mio. betragen. Lediglich der Ausfall dieser Forderung habe schließlich auch zur Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH und zu deren Zahlungsunfähigkeit geführt. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Geschäftsführers der R-GmbH.

In der Folge führte der Magistrat der Stadt Linz die Zeugeneinvernahme am sowie ergänzend am durch.

1.2. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, trotz intensivster Bemühungen der Vollstreckungsabteilung der Stadt Linz hätte die Abgabenschuld auch im Rahmen des über das Vermögen der GmbH am verhängten Konkursverfahrens nur mit einer Quote in Höhe von S 18.479,96 eingebracht werden können und sei von der ursprünglichen Abgabenschuld von S 143.152,-- nach Berücksichtigung der genannten Quote noch immer ein Abgabenbetrag von S 124.672,04 offen. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers werde festgestellt, daß das tatbestandsmäßige Verschulden eines Vertreters einer juristischen Person in einem vorsätzlichen, aber auch in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen könne. Eine schuldhafte Verletzung der "gesellschaftlichen" bzw. abgabenrechtlichen Verpflichtungen liege etwa dann vor, wenn der Vertreter einer Gesellschaft bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung zur Verfügung gehabt habe und nicht auch nur anteilig für die Abgabentilgung Sorge getragen habe; dies sei etwa dann anzunehmen, wenn zwischen Abgabenfälligkeit und Konkursanmeldung eine lange Zeitspanne gelegen sei. Im konkreten Fall habe sich der zur Haftung Herangezogene darauf beschränkt, zu behaupten, daß ihm mangels entsprechender Mittel die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei, ohne jedoch für seine Behauptung entsprechende Nachweise angeboten zu haben. Sowohl aus seiner eigenen Berufungsschrift als auch aus der Zeugenaussage des Geschäftsführers der R-GmbH sei aber zu entnehmen, daß die genannte Gesellschaft sehr wohl laufend nicht geringe Zahlungen an die GmbH geleistet habe und auch dermaßen liquid gewesen sei, daß der Betrieb im Jahr 1987 weiter fortgeführt und Leasingverträge abgewickelt werden konnten. Trotz dieses Faktums hätten die Ermittlungen ergeben, daß die GmbH den Lohnsummensteuerverpflichtungen für den Abgabenzeitraum Mai bis Dezember 1986 nicht entsprochen und die jeweils einen Monat später fälligen Lohnsummensteuerbeträge zu keinem Fälligkeitstermin auch nur anteilig entrichtet habe. Ungeachtet dieses Umstandes habe sich der Beschwerdeführer jedoch erst im Mai 1987 veranlaßt gesehen, den Konkurs anzumelden und es könne daher im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen den seit Mitte 1986 ständig fälligen, aber nicht geleisteten Lohnsummensteuermonatsbeträgen und der Konkursanmeldung im Mai 1987 unter Berücksichtigung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Fehlen entsprechender Mittel zur Lohnsummensteuerentrichtung seitens der GmbH geschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Abgabenzeitraumes von Mai bis Dezember 1986 überhaupt keine Lohnsummensteuer entrichtet habe, sei die Rechtsmittelinstanz von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers ausgegangen. Die Geltendmachung der Haftung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer für einen Abgabenzeitraum von acht Monaten einen Betrieb geführt habe, ohne jemals auch nur anteilig irgendwelche Lohnsummensteuerbeträge an die Abgabenbehörde entrichtet zu haben, weshalb er im Hinblick auf ein derart fahrlässiges Verhalten zur Haftung für den gesamten Abgabenbetrag habe herangezogen werden müssen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer ergänzend im wesentlichen aus, für eine erschöpfende Erörterung und Beurteilung der Sache hätte es einerseits der Feststellung bedurft, daß Zahlungseingänge im Haftungszeitraum lediglich von der R-GmbH in Höhe der Nettolöhne der vermittelten Arbeiter eingegangen seien, bzw. andererseits unter Zuhilfenahme des Konkursaktes eine Gegenüberstellung der Nettolohnsumme mit der Gesamtlohnsumme einschließlich aller Lohnnebenkosten erfolgen müssen.

1.3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung unter Hinweis auf die §§ 7 Abs. 1 und 57 Abs. 1 O.ö. LAO als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, zu den im § 57 Abs. 1 O.ö. LAO genannten Personen gehörten auch die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH sei seit Mai 1986 im Handelsregister unter der Nummer 3623 eingetragen gewesen und mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom durch Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seien verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze eine Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden seien und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sei. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters sei ein Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Dem § 7 Abs. 1 O.ö. LAO liege der Gedanke zugrunde, daß die Vertreter Abgabenschulden nicht schlechter behandeln dürften, als die übrigen aus dem von ihnen verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden. Keinesfalls dürften die unter § 7 fallenden Personen bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eine geringere Sorgfalt beobachten, als bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Obliegenheiten. Das tatbestandsmäßige Verschulden könne in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, werde angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen könne, wonach ihm die Erfüllung

unmöglich gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge

schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" sei etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen habe. Zur Beweislast im besonderen sei festzuhalten, daß nicht die Abgabenbehörde, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen habe. Außerdem habe er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich sei, seien Mittel zur Begleichung von Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen. Wie der Vorstellungswerber weiters in seiner Vorstellung ausführe, sei ihm eine Befriedigung sämtlicher Gläubiger im vollen Umfang nicht möglich gewesen. Die Unmöglichkeit, die fällige Lohnsummensteuer im Gesamtausmaß ohne Benachteiligung anderer Gläubiger zu bezahlen, sei daher nach Ansicht des Vorstellungswerbers hinlänglich dargetan. Da weiters Mittel nur für eine anteilige Abgabentilgung zur Verfügung gestanden seien, hätte er für eine anteilige Abgabenentrichtung Sorge tragen können. Da jedoch der Vorstellungswerber nicht einmal anteilig für eine Abgabenentrichtung Sorge getragen habe, sei vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz ohne Rechtsirrtum darauf geschlossen worden, daß die in Rede stehende Abgabenschuldigkeit infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei der GmbH nicht habe eingebracht werden können.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die Lohnsummensteuerschuld in voller Höhe herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. LAO haften die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 57 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Haftungsnormen in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. LAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal

"... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern

auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist unter anderem dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6123/F, unter Bezugnahme auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch5, 29).

2.2.1. Im Beschwerdefall sind das Bestehen der Abgabenforderung, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung unbestritten. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden durfte oder nicht und ob er zur Haftung für die gesamte Abgabenschuld oder nur für eine bestimmte Quote heranzuziehen war.

2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem solchen Fall Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat dieser darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (sogenanntes Gleichbehandlungsgebot). Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. hiezu abermals das zuletzt zitierte Erkenntnis vom ).

2.3.1. Ein Verschulden im hier maßgeblichen Sinn wird vom Beschwerdeführer zunächst sinngemäß mit dem Hinweis in Abrede gestellt, er habe bereits auf Verwaltungsebene bestritten, daß ihm die zur Begleichung der Abgabenforderungen bzw. der anderen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel zur GÄNZE zur Verfügung gestanden seien.

2.3.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel (vgl. hiezu z. B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1991, Zl. 89/17/0244) entbindet die belangte Behörde zwar dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Den Verwaltungsakten ist jedoch eindeutig entnehmbar, daß dem Beschwerdeführer im Haftungszeitraum bestimmte Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden sowie der anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind. Der Zeuge N (Geschäftsführer der R-GmbH) deponierte z.B. bei seiner ergänzenden Einvernahme am ausdrücklich, daß "jedenfalls mindestens ständige Leistungen in Höhe der Nettolöhne des Personals" an die GmbH des Beschwerdeführers gezahlt worden seien (vgl. die Niederschrift vom ). Diese Tatsachen, die in die Feststellungen des Stadtsenates Eingang gefunden haben, wurden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren (vgl. den Schriftsatz vom ) noch in der Beschwerde bestritten. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer zumindest anteilige Mittel zur Verfügung standen, die er auch zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabe verwenden hätte müssen.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiters - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch als Verfahrensmangel - geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß der Haftungspflichtige im Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Abgabe durch die Gesellschaft für die gesamte Abgabe und nicht nur für die Quote hafte. Eine schuldhafte Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten könne ihm nur in jenem Umfang angelastet werden, als er die vorhandenen Mittel nicht aliquot auch zur Befriedigung der Lohnsummensteuerschulden verwendet habe. Eine über diese Quote hinausgehende Haftung für die Gesamtschuld könne daher nicht gegeben sein, da ihn hinsichtlich der Nichtabführung des über die Quote hinausgehenden Teiles der Gesamtschuld kein Verschulden treffe und die Uneinbringlichkeit dieses Differenzbetrages mangels ausreichender Mittel nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung seinerseits beruhe. Sein Vorbringen in der Vorstellung, daß Mittel allenfalls nur für eine anteilige Abgabentilgung zur Verfügung gestanden seien und er somit auch nur für eine anteilige Abgabenentrichtung Sorge hätte tragen können, wobei das Ausmaß der Quote an Hand einer Gegenüberstellung der von der R-GmbH überwiesenen Nettolöhne mit den Bruttolöhnen bzw. Lohnnebenkosten feststellbar gewesen wäre, sei von der belangten Behörde keiner Erörterung unterzogen worden. Diese habe lediglich festgestellt, daß wegen der nicht einmal anteiligen Abgabentilgung die gesamte Abgabenschuldigkeit infolge schuldhafter Pflichtverletzung seinerseits nicht habe eingebracht werden können.

2.4.2. Auch mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die bereits oben dargelegte Rechtslage betreffend die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216). Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft - wie bereits ausgeführt wurde - denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast

einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt

werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden

wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine,

sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen

aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen

Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu

einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines

Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern,

die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach

erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu

beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm

obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und

in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt

freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser

Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben

angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht

schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der

Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen)

Abgabenschulden zur Gänze (vgl. dazu unter anderem die zur

rechtsähnlichen Vorschrift des § 67 Abs. 10 ASVG ergangenen

Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0217

= ZfVB 1990/4/1816, vom , Zl. 90/08/0016

= ZfVB 1992/2/449, vom , 89/08/0321, 0322

= ZfVB 1992/3/1036, und vom , Zl. 90/08/0052

= ZfVB 1993/1).

Vor dem Hintergrund dieser zuletzt genannten

verfahrensrechtlichen Grundsätze und der dargestellten Gleichbehandlungspflicht wäre der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig, wenn mängelfrei feststünde, daß - ohne rechtliche Grundlage für eine vorrangige Befriedigung - aus Gesellschaftsmitteln zwar einige Gesellschaftsschulden beglichen, die fälligen haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge aber unberichtigt gelassen wurden.

Dem Gebot, die Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln, als andere Verbindlichkeiten, hätte der Beschwerdeführer nicht zuwidergehandelt, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Lohnsummensteuerschuldigkeiten (vgl. § 28 Abs. 1 GewStG 1953) keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden wären und sie daher auch ihre anderen Verbindlichkeiten nicht - auch nicht teilweise - befriedigen hätte können. Davon kann jedoch im Beschwerdefall keine Rede sein.

Gegen die genannte Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF Nr. 6123/F, und vom , Zl. 88/17/0216). Dies setzt allerdings, wie eben zur Frage der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Geschäftsführers ausgeführt wurde, voraus, daß dieser im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat. Bei der vorliegenden Abgabe wird an einen den Abgabenbemessungszeitraum nach § 28 Abs. 1 GewStG 1953 betreffenden Liquiditätsstatus (Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeit einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt) zu denken sein.

Eine solche, ziffernmäßig konkretisierte Behauptung, die die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ermöglicht hätte, hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht aufgestellt. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Beschwerdeführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0055).

Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers gehen gleichfalls wegen Verkennung der Rechtslage zur qualifizierten Mitwirkungspflicht ins Leere. Nicht die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH bzw. sein Vertrauen in die Zusagen des Geschäftsführers der R-GmbH waren darzutun, sondern die GLEICHBEHANDLUNG der Abgabenschuld mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ).

2.5. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, daß der Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 und 57 O.ö. LAO zu vertreten hat bzw. zur Haftung für die gesamte Abgabenschuld heranzuziehen war. Sohin ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.