VwGH vom 18.03.1994, 92/17/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - K 32/91, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer "auf Grund des § 34 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung als Haftpflichtiger zur Zahlung der durch das Halten eines Spielapparates der Type Admiral MK XI und einer Musikbox der Automatenverleiherin Frau AD in seinem Gastgewerbebetrieb in I-Straße für die in den Monaten Dezember 1985 und Jänner 1986 entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrage von S 20.157,15 herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten". Für diese Apparate bestehe derzeit noch folgender Abgabenrückstand:
Vergnügungssteuer für Dezember 1985 S 7.697,15
Vergnügungssteuer für Jänner 1986 S 12.460,--
S 20.157,15
Gemäß § 34 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 hafte neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner. Da der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum Inhaber der von der Automatenverleiherin benützten Räume gewesen sei, sei die gesetzliche Voraussetzung für seine Haft- und Zahlungspflicht gegeben. In der Eingabe vom habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was die Geltendmachung seiner Haftung hinderte. Die Festsetzung der Abgabe sei durch Selbstbemessung erfolgt, was sich aus den Ablichtungen der Vergnügungssteueranmeldungen in der Beilage ergebe; diese Abgabenschuld habe man auch bisher bei der Primärschuldnerin nicht einbringen können.
In der "zunächst gegen diesen Haftungsbescheid" erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei von der Erstbehörde nicht angeleitet und belehrt worden, die Eingabe vom (d.i. seine Stellungnahme zum zwecks Wahrung des Parteiengehörs ergangenen Behördenvorhalt vom ) entsprechend abzufassen sowie seine Rechte durch Zustellung des ursprünglichen Abgaben(Vergnügungssteuer)bescheides gegen die Automatenverleiherin Frau AD wahrzunehmen. Der Akteninhalt des Abgabenverfahrens gegen Frau AD sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Im Haftungsbescheid vom werde auch nicht auf den Abgabenbescheid gegen Frau AD - weder durch Erläuterung seines Inhaltes noch durch Anführung des Datums der Erlassung bzw. seiner Geschäftszahl - Bezug genommen; es seien lediglich zwei Kopien der Vergnügungssteueranmeldungen der "Firma" AD beigelegen. Aus der Anmeldung vom sei nicht zu ersehen, daß es sich um einen Spielapparat der Type Admiral MK XI handle. Die monatliche "Gebühr" habe S 12.000,-- betragen. In der Vergnügungssteueranmeldung vom sei eine Musikbox genannt, deren monatliche "Gebühr" S 460,-- betragen habe. Diese Anmeldung sei im Gegensatz zu jener vom nicht firmenmäßig durch Beisetzen der Stampiglie "Automaten D in Wien, X-Gasse" gefertigt worden. Der für den Monat Jänner 1986 ausgewiesene Abgabenbetrag von S 12.460,-- sei klar, nicht jedoch der Betrag von S 7.697,15 für Dezember 1985. In der Ausgabe 1986 des Jupiterverlages "Handelsregister Österreich" scheine unter HR B 19.524 des Handelsgerichtes Wien eine protokollierte Firma D-Gesellschaft m.b.H. mit dem Firmensitz in X-Gasse auf; als Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsmacht sei eine FAD eingetragen. Diese Gesellschaft m.b.H. sei offensichtlich in der Zwischenzeit liquidiert und im Firmenbuch gelöscht worden. Daraus ergebe sich, daß Abgabenschuldner nicht eine Frau AD, sondern die protokollierte Firma
D-Gesellschaft m.b.H., bestenfalls eine Frau FD gewesen sei. Die Erstbehörde hätte durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren den wirklichen, primären Abgabenschuldner zu eruieren gehabt. Ein Bescheidadressat "AD" existiere daher nicht. Im übrigen sei der Haftungsbescheid zu Unrecht ergangen, weil der Abgabenanspruch infolge von Verjährung bereits erloschen und der Beschwerdeführer auch nicht Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume sei.
Im Berufungsschriftsatz stellte der Beschwerdeführer weiters die Anträge auf Zustellung der Abgabenbescheide gegen Frau AD "zur Erlangung der Parteistellung und Erhebung einer gesonderten Berufung gegen diese Abgabenbescheide" und auf Verlängerung der Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Erhebung dieser Berufung in der Form, daß die einmonatige Berufungsfrist mit Zustellung der Abgabenbescheide in Gang gesetzt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien diese Berufung als unbegründet ab. Die Inhabereigenschaft betreffend habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom der Behörde selbst mitgeteilt, daß er am Standort I-Straße schon seit langen Jahren einen Gastgewerbebetrieb betreibe. Darin gebe er auch ausdrücklich seine Geschäftsbeziehung zu Frau D zu. Bei der Vergnügungssteuer für Apparate sei die Anmeldung die Steuererklärung über die Selbstbemessung; bei Selbstbemessungsabgaben gelte die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Da im vorliegenden Fall die Steuererklärungen richtig gewesen seien, sei auch kein Bescheid gemäß § 149 Abs. 2 WAO erlassen worden. Damit seien auch die auf die angenommenen Bescheide bezogenen Anträge ins Leere gegangen. Die Steuererklärungen seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden; es sei ihm somit Kenntnis über Grund und Höhe des Abgabenanspruches verschafft worden. Gegen Grund und Höhe des Abgabenanspruches habe der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermocht, er behaupte auch nicht einmal das Vorliegen von unrichtigen Selbstbemessungen. Der Beschwerdeführer ergehe sich in Mutmaßungen darüber, wer denn eigentlich Aufsteller der Apparate und damit Steuerschuldner gewesen sei. Er übersehe dabei allerdings, daß dies für die Haftung nicht wesentlich sei. Voraussetzung für die Haftung sei lediglich, daß in Räumen, hinsichtlich derer der Haftungspflichtige Inhaber sei, eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung - hier das Halten von Apparaten - stattgefunden habe und daraus resultierend noch Steuerrückstände bestünden. Nicht vorausgesetzt sei jedoch, daß die Steuer bereits irgend jemand gegenüber festgesetzt sei; somit wäre es auch unerheblich, sollte die Steuerfestsetzung einer falschen Person gegenüber erfolgt sein. Eine Lokalinhaberhaftung könne vielmehr auch dann geltend gemacht werden, wenn die Festsetzung des Steueranspruches dem Primärschuldner gegenüber aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen sei. Im übrigen bestehe im vorliegenden Fall kein Zweifel, daß Frau D auch tatsächlich die Steuerpflichtige sei. Daß sie auch Geschäftsführerin einer Gesellschaft m.b.H. gewesen sei, schließe nicht aus, daß sie auch als Einzelperson am Wirtschaftsleben teilnehme. Es ändere nichts an ihrer Identität, wenn sie ihren ersten Vornamen nicht angebe, indem sie ihn entweder abkürze oder ganz weglasse. Die von ihr einbekannte persönliche Steuerpflicht habe zur Konsequenz gehabt, daß sie die Exekution für die Vergnügungssteuerrückstände in ihr Privatvermögen habe erleiden müssen. Was die Vergnügungssteueranmeldung vom anlange, sei aus dieser unter der Rubrik "Art und Type des Apparates (handelsübliche Bezeichnung)" sehr wohl zu ersehen, daß es sich beim Spielapparat um einen "Admiral MK XI" gehandelt habe; diese Eintragung sei vom Beschwerdeführer offensichtlich übersehen worden. Weiters sei die geltend gemachte Verjährungseinrede unbegründet. Die Geltendmachung einer Haftung sei gemäß § 171 WAO eine Einhebungsmaßnahme. Für im Jahre 1985 fällig gewordene Abgaben wäre zufolge des § 184 WAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1990 eingetreten, wenn sie nicht vorher unterbrochen worden wäre. Im vorliegenden Fall sei das Haftungsverfahren noch im Jahre 1990 mit dem Behördenvorhalt vom eingeleitet worden. Die Einhebungsverjährung sei dadurch unterbrochen worden, weshalb der Erlassung des Haftungsbescheides im Jahre 1991 nicht die Verjährung entgegenstehe. Soweit in der Berufung die Meinung geäußert werde, daß das Bemessungsrecht gegenüber Frau D verjährt sei, übersehe der Beschwerdeführer, daß die Abgabe bereits durch Selbstbemessung festgesetzt worden sei und daher Bemessungsverjährung gar nicht mehr eintreten habe können. Wenn der Beschwerdeführer schließlich "vorsichtsweise" einwende, daß die ausgewiesenen Abgabenrückstände von der Abgabenschuldnerin bezahlt worden seien, sei er für diese Behauptung beweispflichtig. Tatsächlich hafteten diese Beträge im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aus. Was den Rückstand für Dezember 1985 betreffe, sei auszuführen, daß die gesamte Abgabenschuld von Frau D für diesen Kalendermonat S 144.460,-- betragen habe; sie habe nämlich an verschiedenen Standorten zwölf Apparate zum Steuersatz von S 12.000,-- sowie eine Musikbox zum Steuersatz von S 460,-- aufgestellt gehabt. Auf diese Abgabenschuld hätten lediglich folgende Zahlungen verrechnet werden können:
Erlösverteilungsbeschluß vom
(Restbetrag nach Abdeckung älterer Rückstände) S 24.220,--
Einhebung vom S 5.000,--
S 3.000,--
S 2.000,--
S 5.000,--
S 3.000,--
S 5.000,--
S 2.000,--
S 3.000,--
S 3.000,--
S 55.220,--
Es verbleibe daher ein Rückstand von S 89.240,--. Die aliquote Zurechnung für die im Betrieb des Beschwerdeführers aufgestellten Apparate mit einem gesamten Abgabenbetrag von S 12.460,-- ergebe den im Haftungsbescheid ausgewiesenen Betrag von S 7.697,15 (S 89.240,-- x S 12.460,-- : S 144.460,--).
Ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung einzugehen, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im übrigen wurden die im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge aufrechterhalten.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei Inhaber des Betriebes in I-Straße gewesen. Er habe selbst zugegeben, daß er seit sieben Jahren den genannten Gastgewerbebetrieb führe. Seine "vorsichtsweise" erhobene Einwendung, er sei nicht Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume, sei aktenwidrig. Weiters stehe fest, daß die im Haftungsbescheid vom angeführten Apparate gehalten worden seien. Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten sei eine Selbstbemessungsabgabe. Nach § 149 Abs. 1 WAO gelte, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung zuließen, die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Daß die Selbstbemessung (Anmeldung) unrichtig sei, habe der Beschwerdeführer nicht dartun können; er behaupte auch selbst nicht, daß im angeführten Haftungszeitraum kein Apparat der Type Admiral MK XI bzw. keine Musikbox aufgestellt worden seien. Bemerkt werde weiters, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom Frau D selbst als seine Vertragspartnerin bezüglich der genannten Apparate bezeichnet habe. Die gegenteiligen unbelegten Behauptungen in der Berufung seien nicht geeignet, die aktenkundigen Feststellungen zu widerlegen. Noch weniger komme dem Umstand Bedeutung zu, daß ein Vorname der Primärschuldnerin nicht voll ausgeschrieben worden sei. Die Bemessungs- und Einhebungsverjährung betrage unter Hinweis auf die §§ 154 Abs. 2 und 184 Abs. 1 WAO fünf Jahre. Der Behördenvorhalt vom stelle eine Unterbrechungshandlung sowohl für die Bemessungs- als auch für die Einhebungsverjährung dar. Im übrigen werde hiezu auf die ausführliche Begründung der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Was den ausgewiesenen Rückstand anlange, habe die Abgabenbehörde erster Instanz in der Begründung der Berufungsvorentscheidung detailliert dargelegt, wie dieser ermittelt worden sei. Daß der Abgabenbehörde erster Instanz dabei ein Fehler unterlaufen sei, habe der Beschwerdeführer nicht konkret dartun können. Da nach der Aktenlage der Steuerrückstand bei der Primärschuldnerin nicht rasch eingebracht werden könne, entspreche die Geltendmachung der Haftung den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 1273/91-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die genannten Vergnügungssteuerverbindlichkeiten herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 3 erster Satz Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, idF LGBl. Nr. 16/1981 (VGSG 1963), haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein.
Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz VGSG 1963 ist zur Anmeldung sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke verpflichtet.
Gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz des am in Kraft getretenen Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. Nr. 43/1987 (VGSG 1987), idF des Art. III des LGBl. Nr. 33/1989 haftet der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke neben dem Unternehmer für die Vergnügungssteuer, sofern er nicht selbst steuerpflichtig ist.
Gemäß Art. IV Abs. 1 erster Satz des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert werden, gilt Art. III sinngemäß auch für das Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963.
Gemäß § 171 erster Satz WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Gemäß § 193 WAO idF. vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.
Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zunächst vorbringt, er sei vor Bescheiderlassung von der Erstbehörde nicht entsprechend angeleitet und belehrt worden, dann übersieht er, daß der WAO eine Pflicht zur Parteienbelehrung unbekannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 6062/F, vom , Zl. 85/17/0016, und vom , Zl. 88/17/0235, dargetan hat, folgt aus der im § 193 WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des (gesamten) Akteninhaltes des Abgabenverfahrens gegen die Abgabenschuldnerin besteht allerdings nicht.
Die Behörde ist anläßlich der Erlassung des (erstinstanzlichen) Haftungsbescheides durch Übermittlung der beigelegten Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. und ihrer Verpflichtung, dem Beschwerdeführer über den Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen, nachgekommen; ergänzend dazu wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom die Berechnung des Haftungsbetrages näher erläutert sowie die Höhe der Zahlungen detailliert dargestellt. Aus der Anmeldung vom war auch - wie dem Beschwerdeführer bereits in der Berufungsvorentscheidung erläutert - zu ersehen, um welchen Spielapparat es sich gehandelt hat.
Die Berufung des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Heranziehung zur Haftung. Wenn die Berufungsschrift auch Ausführungen gegen den Abgabenanspruch enthält, so liegt dennoch keine (schon) wirksame Berufung gegen den Abgabenanspruch selbst vor, weil diese Ausführungen nur für den Fall und somit unter der Bedingung der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist betreffend den Abgabenanspruch erfolgt sind. Unabhängig davon, ob eine solche Bedingung überhaupt zulässig ist, wurde über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht entschieden und somit die Bedingung nicht erfüllt. Der erstinstanzliche Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom enthält im Spruch die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die entstandene Vergnügungssteuerschuld. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Damit ist der Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, der nur über die Heranziehung zur Haftung abgesprochen hat, in den angefochtenen Bescheid übernommen worden, ungeachtet dessen, daß in der Begründung dieses Bescheides darüber hinaus auch Ausführungen zum Abgabenanspruch enthalten sind.
Der Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 211 WAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124). Die Berechnung des haftungsgegenständlichen Abgabenanspruches für Dezember 1985 (S 7.697,15 = S 89.240,-- x S 12.460,-- :
S 144.460,--) blieb im Vorlageantrag des Beschwerdeführers unbekämpft; der für Jänner 1986 ausgewiesene Abgabenbetrag von
S 12.460,-- war zufolge den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom klar (ein Spielapparat zum Steuersatz von S 12.000,-- und eine Musikbox zum Steuersatz von S 460,--). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit - abgesehen davon, daß die Höhe der Abgabenforderung (wie dargestellt) nicht Verfahrensgegenstand ist - auch als unbegründet.
Die Geltendmachung der Haftung für eine Selbstbemessungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird, setzt weiters eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber dem "Primärschuldner" nicht voraus. Aus § 193 WAO aF. ergibt sich, daß den zur Haftung Herangezogenen (zur Gewährung des vollen Rechtsschutzes) bei Selbstbemessungsabgaben im allgemeinen das Recht auf Geltendmachung der aus § 149 Abs. 2 WAO resultierenden Verpflichtung der Abgabenbehörde, u.a. im Falle der Unrichtigkeit der Selbstbemessung einen Abgabenbescheid zu erlassen, zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0108, sowie nunmehr § 193 Abs. 3 WAO idF. LGBl. Nr. 40/1992).
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe es unterlassen, den richtigen Primärschuldner festzustellen - nach Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht FAD, sondern die in Wien protokolliert gewesene D-Gesellschaft m.b.H., Geschäftsführerin FAD, Primärschuldnerin gewesen -, und darzutun, aus welchen Gründen die genannte Firma nicht zur Bezahlung der Abgaben herangezogen wurde. Bei diesem Vorwurf übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Behörde in der Berufungsvorentscheidung eindeutig festgestellt hat, wer Steuerschuldner ist. Die Feststellung lautet in der Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Zweifel, daß Frau D auch tatsächlich die Steuerpflichtige ist. Daß sie auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, schließt ja nicht aus, daß sie auch als Einzelperson am Wirtschaftsleben teilnimmt. Und daß sie ihren ersten Vornamen unterdrückt, indem sie ihn entweder abkürzt (siehe Stampiglie auf der einen Anmeldung) oder ganz wegläßt (siehe Namensangabe auf beiden Anmeldungen), ändert nichts an ihrer Identität; ihre Beweggründe hiefür können dahingestellt bleiben. Immerhin hatte die von ihr einbekannte und unbestrittene persönliche Steuerpflicht zur Konsequenz, daß sie die Exekution für die Vergnügungssteuerrückstände in ihr Privatvermögen erleiden mußte."
Diesen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nichts entgegengesetzt. Es wäre aber auch diesbezüglich Sache der Partei gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Feststellungen auseinanderzusetzen und diese allenfalls zu widerlegen (vgl. insofern auch das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124, sowie auch vom , Zl. 91/17/0162).
Auch der weitere Vorwurf, die belangte Behörde hätte es unterlassen, die Feststellung zu treffen, ob der Abgabenrückstand "gegen AD" aus einer Abgabenfestsetzung oder einer Selbstbemessung resultiere, ist unbegründet. Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten eine Selbstbemessungsabgabe ist. Aus den weiteren Begründungselementen, die Selbstbemessung (Anmeldung) sei nicht unrichtig gewesen und es gelte daher die Abgabe gemäß § 149 Abs. 1 WAO durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt, ergibt sich, daß der Abgabenanspruch "gegen AD" auf Grund einer Selbstbemessung festgestellt wurde.
Die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung (vgl. § 5 Abs. 1 WAO) stellt eine Einhebungsmaßnahme dar und unterliegt daher den Bestimmungen über die Einhebungsverjährung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1384/65, und vom , Zlen. 89/16/0009, 0010, 0011, sowie abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124). Die fünfjährige Einhebungsverjährung (§ 184 Abs. 1 WAO) wurde im Beschwerdefall durch den an den Beschwerdeführer gerichteten Behördenvorhalt vom unterbrochen (§ 184 Abs. 2 WAO: "... jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, ..."). Aber auch das Einhebungsrecht gegenüber der Hauptschuldnerin (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2644/80, Slg. Nr. 5600/F) war im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht verjährt, weil auch gegen die Hauptschuldnerin Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden (z.B. Pfändung mit Protokoll vom ). Die Behauptung, es sei bereits Verjährung eingetreten, ist somit nicht berechtigt.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Steuerrückstand bei der Primärschuldnerin nicht habe eingebracht werden können, verkennt er, daß die Lokalinhaberhaftung nach dem Vergnügungssteuergesetz keineswegs nur subsidiär ist. Im übrigen ist das Aushaften eines Abgabenrückstandes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbestritten.
Schließlich sind auch die völlig allgemein und unbestimmt gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers, wie etwa es stelle "die unzulängliche Begründung der Beweiswürdigung eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar", der angefochtene Bescheid leide "an erheblichen Begründungsmängeln" sowie es bedürfe "der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt einer Ergänzung", nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1353/74, und vom , Zl. 90/07/0076).
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.