VwGH vom 18.11.1993, 92/16/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der L-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 367/1-9/Nd-1992, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die beschwerdeführende Gesellschaft begründet. Persönlich haftender Gesellschafter ist die L. GmbH, einziger Kommanditist ist Heinrich L. Dieser brachte in die Gesellschaft ein von ihm betriebenes Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven auf Grund einer Einbringungsbilanz vom zum Stichtag ein.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ermittelte das Finanzamt auf Grund der festgestellten Teilwerte der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter den Wert der Gesellschaftsrechte mit S 21,038.986,75 und schrieb davon Gesellschaftsteuer in Höhe von S 420.780,-- vor.
In der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid wurde die Auffassung vertreten, daß auch die Passiva des Unternehmens mit Teilwerten zu bewerten seien. Ein Erwerber der Anteile würde aber bei der Teilwertermittlung die Abfertigungsverpflichtungen, Garantierückstellungen und nicht fälligen Steuerschulden berücksichtigen. Es wurde daher beantragt, die Abfertigungsverpflichtungen, die Gewerbesteuerrückstellung für 1987, die Gewährleistungsrückstellung sowie die Produkthaftungsrückstellung bei der Ermittlung des Wertes der Gesellschafterrechte von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer abzuziehen.
Die Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Ansicht, daß die Abfertigungsrücklage sowie die Gewährleistungs- und Produkthaftungsrückstellung als aufschiebend bedingte Lasten nicht abgezogen werden können. Ebensowenig könne die zum Einbringungsstichtag noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuer berücksichtigt werden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. b KVG wird die Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen) vom Wert der Gegenleistung berechnet. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte.
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gelten die Bestimmungen des ersten Teils dieses Gesetzes auch für die Kapitalverkehrsteuer. Demnach sind Wirtschaftsgüter nach den Bestimmungen der §§ 10 ff BewG zu bewerten. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind nach § 12 BewG mit dem Teilwert zu bewerten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/16/0084).
Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verbindlichkeiten ist die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BewG anzuwenden, wonach Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht zu berücksichtigen sind. Zu solchen aufschiebend bedingten Lasten zählen nach ständiger Rechtsprechung insbesondere Verpflichtungen aus Abfertigungsvorsorgen sowie Rückstellungen für Gewährleistung und Produkthaftung (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 791/78, Slg. Nr. 5381/F, und vom , 86/15/0032). Im Hinblick auf das grundlegende Abzugsverbot des § 6 Abs. 1 BewG 1955 ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, ob ein Erwerber des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises aus dem Titel von Abfertigungsvorsorge, Gewährleistung und Produkthaftung Passivposten ansetzen würde.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch insofern im Recht, als sie die Auffassung vertritt, daß die auf das Einzelunternehmen für das Veranlagungsjahr 1987 entfallende Gewerbesteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer zu berücksichtigen ist. Bei dieser Last handelt es sich im Zeitpunkt der Einbringung des Unternehmens, das war entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (), sondern der , um keine aufschiebend bedingte Last. In diesem Zeitpunkt war die Gewerbesteuerverbindlichkeit für das Wirtschaftsjahr 1987 nämlich nicht mehr von einem ungewissen Umstand abhängig, sodaß eine Anwendung des § 6 Abs. 1 BewG nicht in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist dabei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer nicht maßgeblich.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, war die Beilagengebühr nur im einfachen Ausmaß zuzusprechen.