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ÖBA 12, Dezember 2011, Seite 908

Zu den Voraussetzungen einer Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung

§ 364c ABGB; §§ 55a, 97, 370, 374 EO

Die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist nur zulässig, wenn der Sicherungszweck durch ein exekutives Pfandrecht oder eine bücherliche Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht wird. Der Betreibende muss die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung grundsätzlich behaupten und bescheinigen. Anderes gilt nur, wenn sich aus dem Grundbuch ergibt, dass die Pfandrechtsvormerkung und die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechts rechtlich unzulässig sind. Ein intabuliertes Veräußerungs- oder Belastungsverbot steht zwar der Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechts und der exekutiven Pfandrechtsbegründung entgegen, hindert aber nicht die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags zur Sicherung einer Kapitalforderung von € 100.000 sA die Exekution zur Sicherstellung ua durch Zwangsverwaltung hinsichtlich zweier Liegenschaften des Verpflichteten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverw...

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