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ÖBA 12, Dezember 2011, Seite 903

Zur Verfügungsbeschränkung des verpflichteten Liegenschaftseigentümers

§ 458 ABGB; §§ 39, 138, 200 EO

Ein nach § 138 Abs 2 EO relativ unwirksames Rechtsgeschäft wird bei Einstellung der gesamten Exekution voll wirksam.

Aus der Begründung:

Die Erstbeklagte ist Miteigentümerin einer Liegenschaft, wobei mit den Miteigentumsanteilen ein Nutzungsrecht am gesamten Dachgeschoss des Hauses verbunden ist. Das Dachgeschoss besteht aus 6 Wohnungen (davon zwei mit Terrasse) der Kategorie A mit einer Gesamtnutzfläche von rund 354 m².

Die Klägerin gewährte der Erstbeklagten einen Kredit, zu dessen Besicherung die oben genannten Miteigentumsanteile der Erstbeklagten im Höchstbetrag von € 377.000 verpfändet wurden. Dieses Höchstbetragspfandrecht wurde im Grundbuch einverleibt.

Am wurde die Einleitung des zur AZ 13 E 89/05f des BG F bewilligten Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung der Nebenintervenientin gegen die Erstbeklagte ob deren erwähnten Miteigentumsanteilen angemerkt.

Zwischen den beklagten Parteien wurde am ein Mietvertrag über das gesamte Dachgeschoss des Hauses zu einem monatlichen Hauptmietzins von € 708 netto (zuzüglich USt und Betriebskosten) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und eine Mietzinsvorauszahl...

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