Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften
§§ 879, 1346 ABGB; § 25c KSchG; § 502 ZPO
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Einkommen und Vermögen ist eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen wirft die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Aus der Begründung:
Die Zweitbeklagte ist gelernte Friseurin. Von April 1999 bis März 2009 war sie als Friseurin geringfügig beschäftigt und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von € 400. Ihr Ehemann, der Erstbeklagte, war zunächst unselbständig als Koch tätig und wünschte, ein eigenes Lokal zu eröffnen. Die Zweitbeklagte war zwar grundsätzlich gegen dieses Vorhaben, beteiligte sich aber ab Eröffnung des Lokals dadurch, dass sie das Kassabuch führte; die Buchhaltung erledigte ein Steuerberater.
Am schlossen beide Beklagten als Kreditnehmer einen Kreditvertrag mit der Klägerin über € 55.000. Als Verwendungszweck wurde „Ablöse für Inventar“ festgehalten und eine monatliche ratenweise Abstattung des Kreditbetrags vereinbart ...