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Zur Haftung der Depotbank für mangelhafte Aufklärung des Kunden
§§ 1009, 1012, 1295 ABGB; § 1 BWG; § 11 WAG 1997
Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer WPDLU ist nur das „kundennähere“ zur Beratung verpflichtet, außer für das „kundenfernere“ liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird. Das reine Depotgeschäft, bei dem sich die Bank auf die Führung des Depots beschränkt, unterliegt nicht den Wohlverhaltenspflichten des WAG 1997, außer die Bank führt auch den An- und Verkauf von Wertpapieren durch.
Aus der Begründung:
Der Kläger kaufte im Zeitraum zwischen Februar 2005 und April 2007 über Vermittlung der A Invest AG (in der Folge „Invest AG“) A-Genussscheine zum Gesamtkaufpreis von € 139.910,80. Die Genussscheine waren von der A Gruppe AG (in der Folge „Emittentin“) emittiert worden. Die Beklagte war Hausbank und einziger Kooperationspartner der Invest AG. Alle Kunden wurden dazu angehalten, bei der Beklagten Konto und Depot zu führen. Im Kaufvertrag vom erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass die Invest AG alle im Zusammenhang mit der Eröffnung/Auflösung seines Kontos und Wertpapierdepots bei der Beklagten und mit dem Kauf/Verkauf von Wertpapieren erforderlichen Schritte vornimmt. Ein Verkauf...